Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 der Kommission vom 1. Juni 2021 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2019 und für den Hersteller von Personenkraftwagen Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG sowie die Volkswagen-Emissionsgemeinschaft für die Kalenderjahre 2014 bis 2018 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)3682) (Nur der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der niederländische, der schwedische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/631 vom 17. April 2019: Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für CO2-Emissionsnormen neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge; auf ihr beruhen die Festlegung der Zielvorgaben, die Poolbildung, Ausnahmen und die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung. • Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vom 23. April 2009: Frühere Grundverordnung für neue Personenkraftwagen; für die im Beschluss behandelten Kalenderjahre 2014 bis 2018 sowie für Teile der 2019er Bewertung weiterhin relevant und durch die Verordnung (EU) 2019/631 aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 510/2011 vom 11. Mai 2011: Frühere Grundverordnung für neue leichte Nutzfahrzeuge; für die 2019er Zielermittlung im Übergang weiterhin herangezogen und später durch die Verordnung (EU) 2019/631 aufgehoben. • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 vom 2. Juni 2017: Regelt das Verfahren zur Ermittlung der Korrelationsparameter und den Korrekturfaktor für Personenkraftwagen infolge des geänderten Prüfverfahrens; auf diese Faktoren stützt sich der Beschluss ausdrücklich. • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 vom 2. Juni 2017: Entsprechende Verfahrensgrundlage für leichte Nutzfahrzeuge; sie ist für den im Beschluss verwendeten Korrekturfaktor bei leichten Nutzfahrzeugen maßgeblich.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Beschluss der Europäischen Kommission mit individueller Adressatenwirkung. Er konkretisiert die Verordnung (EU) 2019/631 sowie für die Übergangsjahre 2014 bis 2019 die zuvor maßgeblichen Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011, indem er die maßgeblichen Hersteller- und Poolwerte verbindlich bestätigt oder ändert. Inhaltlich legt er für das Kalenderjahr 2019 die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, die jeweiligen Zielvorgaben, Korrekturfaktoren, Ökoinnovationswerte und Fehlermargen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen fest; zusätzlich werden für Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG und die Volkswagen-Emissionsgemeinschaft Werte für 2014 bis 2018 rückwirkend bestätigt oder angepasst. Der Beschluss dient damit als Vollzugs- und Feststellungsakt innerhalb des unionsrechtlichen CO2-Flottenregimes und bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung zu erheben ist. • Der Anwendungsbereich erfasst die in Artikel 2 genannten einzelnen Hersteller und Emissionsgemeinschaften, die für neue Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge in der Union sowie den im Text genannten einbezogenen Staaten verantwortlich sind. Betroffen sind insbesondere Fahrzeughersteller, Emissionsgemeinschaften, nationale Meldebehörden und die Kommission als prüfende und festsetzende Stelle. Ausnahmen gelten für De-minimis-Hersteller mit weniger als 1 000 Neuzulassungen, für Hersteller kleiner Stückzahlen und für Nischenhersteller; bei Poolmitgliedern wird die Zielerfüllung grundsätzlich auf Ebene der Emissionsgemeinschaft bewertet. Daneben berücksichtigt der Beschluss Sonderfälle wie nicht überprüfbare Datensätze mit Fehlercode B, Korrekturfaktoren infolge des geänderten Prüfverfahrens und die Nichtberücksichtigung nicht bestätigter CO2-Einsparungen aus bestimmten Ökoinnovationen. • In der Praxis bedeutet dies, dass für jeden betroffenen Hersteller oder Pool verbindlich feststeht, mit welchen Flottenwerten das Emissionsziel 2019 beurteilt wird. Unternehmen müssen sich an den bestätigten oder geänderten Datensätzen, Zielwerten und Fehlermargen messen lassen; bei positivem Abstand zum Ziel kann eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung ausgelöst werden. Zugleich zeigt der Beschluss, dass Datenkorrekturen, Poolbildung, Ausnahmestatus und die Anerkennung von Ökoinnovationen die regulatorische Bewertung unmittelbar verändern können.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht: Die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für Hersteller und Emissionsgemeinschaften zu bestätigen oder zu ändern. • Pflicht: Von Herstellern gemeldete Fehler in den Datensätzen zu prüfen und Datensätze nur insoweit anzupassen, wie dies nach Prüfung gerechtfertigt ist. • Pflicht: Bei positiver Zielüberschreitung nach Berücksichtigung der Fehlermarge die Grundlage für die Erhebung einer Abgabe wegen Emissionsüberschreitung festzulegen. • Empfehlung: Die Datenprüfung, Behandlung von Fehlercode-B-Fällen und Anerkennung von Ökoinnovationen methodisch konsistent und dokumentationssicher auszugestalten. Nationale Meldebehörden: • Pflicht: Die Zulassungsdaten fristgerecht und vollständig an die Kommission zu übermitteln. • Pflicht: Fehlende oder offensichtlich falsche Daten nach Kontaktaufnahme mit der Kommission zu klären und erforderlichenfalls Anpassungen zuzustimmen. • Pflicht: Bestätigte Unregelmäßigkeiten bei CO2-Emissionswerten mitzuteilen, damit eine spätere Korrektur der Leistungswerte möglich ist. • Empfehlung: Die Qualität von Angaben zu Masse, CO2-Emissionen und Fahrzeugidentifizierung bereits vor der Übermittlung systematisch zu validieren. Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen: • Pflicht: Die von der Kommission mitgeteilten vorläufigen Daten und insbesondere die Berechnungsparameter innerhalb der vorgesehenen Frist zu überprüfen und Fehler mitzuteilen. • Pflicht: Die maßgeblichen Zielvorgaben für spezifische Emissionen einzuhalten, soweit keine De-minimis-, Kleinserien- oder sonstige Ausnahme greift. • Pflicht: Nachweise für geltend gemachte CO2-Einsparungen aus innovativen Technologien belastbar zu führen, damit diese anerkannt bleiben. • Empfehlung: Datenmanagement, Typgenehmigungsdaten und Nachweise zu Ökoinnovationen so zu organisieren, dass Berichtigungen und Prüfungen effizient möglich sind. Emissionsgemeinschaften: • Pflicht: Eine wirksame Vereinbarung über die Bildung der Emissionsgemeinschaft für das jeweilige Kalenderjahr vorzuhalten. • Pflicht: Die Einhaltung der Zielvorgaben auf Ebene der Emissionsgemeinschaft sicherzustellen, da die Bewertung dort zusammengefasst erfolgt. • Pflicht: Poolbezogene Daten und etwaige Fehler gegenüber der Kommission konsistent und überprüfbar zu kommunizieren. • Empfehlung: Poolinterne Governance, Datenaustausch und Verantwortlichkeiten vertraglich klar zu ordnen, um Zielüberschreitungen einzelner Mitglieder gemeinschaftlich zu steuern.