Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen
Industriekläranlagen-Zulassungs- und ÜberwachungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Wasserhaushaltsgesetz: Es ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage; die IZÜV konkretisiert insbesondere Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen, Genehmigungen nach § 60 Absatz 3, Überwachung nach § 100 sowie Ordnungswidrigkeiten nach § 103. • Richtlinie 2010/75/EU: Sie bildet den unionsrechtlichen Hintergrund der Verordnung, insbesondere für Berichts-, Überwachungs- und Technikstandards sowie die Bezugnahme auf Durchführungsakte und BVT-Schlussfolgerungen. • Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen: Auf ihre Anlagenbegriffe verweist die IZÜV für die Bestimmung der erfassten Industrieanlagen und für besondere Fälle von Indirekteinleitungen. • Verordnung über das Genehmigungsverfahren: Sie wird für Antragsunterlagen, Öffentlichkeitsbeteiligung, Behördenbeteiligung und einzelne Verfahrensschritte entsprechend herangezogen. • Abwasserverordnung: Sie ist für Emissionsgrenzwerte, Messparameter und die besonderen Vorgaben des Abschnitts 3, insbesondere Anhang 33, unmittelbar maßgeblich.
Text
Anwendungsbereich
Die IZÜV ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes und konkretisiert das Verfahren für Zulassung, Überwachung und Überprüfung bestimmter industrieller Gewässerbenutzungen sowie industrieller Abwasserbehandlungsanlagen. Systematisch verbindet sie wasserrechtliche Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren mit immissionsschutzrechtlichen Verfahrensstandards, insbesondere bei Öffentlichkeitsbeteiligung, Koordinierung und Berichtspflichten. Inhaltlich regelt sie den Anwendungsbereich, die Antragsunterlagen, Entscheidungsfristen, grenzüberschreitende Beteiligung, zwingende Nebenbestimmungen, Betreiberpflichten, behördliche Überwachung sowie besondere Anforderungen für Einleitungen bestimmter Abwässer. Zudem enthält sie Ordnungswidrigkeitentatbestände und eine Übergangsvorschrift für bereits begonnene Verfahren. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Erteilung von Erlaubnissen für bestimmte Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit Industrieanlagen sowie Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Adressiert werden insbesondere Antragsteller, Inhaber von Erlaubnissen oder Genehmigungen, Einleiter, zuständige Wasserbehörden, andere beteiligte Behörden, Länder sowie bei grenzüberschreitenden Auswirkungen ausländische Behörden und die betroffene Öffentlichkeit. Besondere Regelungen gelten auch für bestimmte Indirekteinleitungen aus Anlagen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sowie aus bestimmten Deponien, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ausnahmen bestehen insbesondere dort, wo die Verordnung selbst Abweichungen zulässt, etwa beim Verzicht auf Öffentlichkeitsbeteiligung bei bestimmten Änderungen oder beim Entfallen einzelner Parameter in Genehmigungen für öffentliche Abwasseranlagen. • In der Praxis bedeutet dies, dass industrielle Vorhaben mit wasserrelevanten Emissionen ein formalisiertes, koordiniertes und dokumentationsintensives Zulassungs- und Überwachungssystem durchlaufen müssen. Betreiber haben Anträge mit umfangreichen Umweltangaben vorzubereiten, Emissionen fortlaufend zu messen, Berichte vorzulegen und bei Störungen unverzüglich zu handeln. Behörden müssen Fristen beachten, Öffentlichkeit und andere Behörden einbinden, risikobasierte Überwachungsprogramme erstellen und Verstöße bis hin zur Untersagung des Betriebs adressieren. Für besonders emissionsrelevante Einleitungen entstehen zusätzlich verdichtete Mess-, Berichts- und Veröffentlichungspflichten.
Stand: 13.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Antragsteller: • Vollständige Antragsunterlagen mit Angaben zu Abwasserart, -herkunft, -menge, stofflicher Belastung, Überwachungsmaßnahmen und geprüften Alternativen einreichen. • Nichttechnische Zusammenfassung beifügen und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gesondert kennzeichnen. • Fehlende Unterlagen auf Verlangen der zuständigen Behörde fristgerecht ergänzen. • Empfehlung: Die Antragsunterlagen frühzeitig auf Koordinierungsbedarf mit anderen Zulassungsverfahren und auf Anforderungen aus BVT-Merkblättern ausrichten. Inhaber einer Erlaubnis oder Genehmigung: • Bei Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen oder bei erheblichen Auswirkungen die zuständige Behörde unverzüglich unterrichten. • Erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben, zur Begrenzung der Auswirkungen und zur Vermeidung weiterer Ereignisse unverzüglich ergreifen. • Jährlich die Zusammenfassung der Emissionsüberwachung und weitere erforderliche Daten vorlegen, soweit diese nicht bereits anderweitig vorliegen. • Empfehlung: Ein internes Störfall-, Melde- und Nachweissystem vorhalten, damit Fristen und Reaktionspflichten sicher eingehalten werden. Einleiter: • Geeignete Messgeräte spätestens bis zum Beginn der Einleitung oder der Inbetriebnahme einbauen und geeignete Verfahren anwenden. • Die vorgeschriebenen kontinuierlichen, täglichen, monatlichen sowie gegebenenfalls halbjährlichen Messungen durchführen. • Messergebnisse unverzüglich aufzeichnen, verarbeiten und darstellen sowie bei Anlagen ab zwei Tonnen pro Stunde einen jährlichen Bericht elektronisch vorlegen. • Empfehlung: Mess- und Probenahmeprozesse standardisieren und dokumentieren, um die Überprüfbarkeit durch die Behörde sicherzustellen. Zuständige Behörde: • Zulassungsverfahren koordinieren, andere Behörden frühzeitig abstimmen und über Anträge innerhalb der maßgeblichen Frist entscheiden. • Erlaubnisse und Genehmigungen mit den erforderlichen Emissionsgrenzwerten, Überwachungsanforderungen und Nebenbestimmungen versehen. • Überwachungspläne und -programme aufstellen, Vor-Ort-Besichtigungen risikobasiert durchführen und bei unmittelbaren Gefahren den Betrieb ganz oder teilweise untersagen. • Empfehlung: Die risikobasierte Überwachung mit standardisierten Bewertungsmaßstäben und nachvollziehbarer Dokumentation absichern. Länder: • Auf Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU elektronisch an das Bundesministerium übermitteln. • Repräsentative Emissionsdaten, Emissionsgrenzwerte, Angaben zum Stand der Technik und Berichte nach § 15 bereitstellen. • Empfehlung: Einheitliche Datenformate und Meldeprozesse vorsehen, damit Berichtspflichten fristgerecht und konsistent erfüllt werden.