Verordnung über Arbeitsstätten
ArbeitsstättenverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Arbeitsschutzgesetz: Es ist die übergeordnete zentrale Rechtsgrundlage; insbesondere knüpft die ArbStättV an die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG sowie an Bußgeld- und Strafvorschriften nach §§ 25 und 26 ArbSchG an. • Richtlinie 89/654/EWG v. 30. November 1989: Sie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten und wird durch die ArbStättV umgesetzt. • Richtlinie 92/58/EWG v. 24. Juni 1992: Sie regelt Mindestvorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz; die ArbStättV setzt diese Vorgaben insbesondere über die Kennzeichnungspflichten um. • Richtlinie 92/57/EWG v. 24. Juni 1992: Deren Anhang IV zu Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wird durch die ArbStättV für Baustellenbereiche aufgegriffen. • Bauordnungsrecht der Länder: Es gilt vorrangig, soweit dort weitergehende Anforderungen bestehen; die ArbStättV ordnet dieses Verhältnis ausdrücklich an.
Text
Anwendungsbereich
Die ArbStättV ist eine Verordnung des Arbeitsschutzrechts und konkretisiert die allgemeinen Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie entfaltet unmittelbare Bindungswirkung gegenüber Arbeitgebern und wird durch behördliche Überwachung sowie durch Bußgeld- und Strafvorschriften abgesichert. Inhaltlich regelt sie insbesondere Gefährdungsbeurteilung, ergonomische und bauliche Anforderungen, Flucht- und Rettungswege, Hygiene, Nichtraucherschutz, Unterweisung sowie besondere Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, Baustellen und Unterkünfte. Ergänzend schafft sie mit dem Ausschuss für Arbeitsstätten ein System technischer Konkretisierung durch bekannt gemachte Regeln und Erkenntnisse. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich Arbeitsräume und andere Orte in Gebäuden, Orte im Freien auf dem Betriebsgelände sowie Orte auf Baustellen, soweit sie für Arbeitsplätze vorgesehen sind. Unmittelbar adressiert sind vor allem Arbeitgeber; mittelbar betroffen sind Beschäftigte, Fachkundige, zuständige Behörden, der Ausschuss für Arbeitsstätten sowie bei Unterkünften und Telearbeit auch Dritte oder private Bereiche. Besondere Teilanwendungen gelten für Telearbeitsplätze, Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Betriebs- oder Baustellengeländes sowie für bestimmte mobile oder land- und forstwirtschaftliche Bereiche, bei denen nur einzelne Vorschriften eingreifen. Ausnahmen können durch zuständige Bundesministerien aus zwingenden öffentlichen Belangen oder durch die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers zugelassen werden, sofern gleichwertiger Schutz oder Vereinbarkeit mit dem Beschäftigtenschutz gewährleistet ist. • In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitsstätten nicht nur baulich sicher geplant, sondern fortlaufend anhand einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung betrieben, instand gehalten und an veränderte Arbeitsabläufe angepasst werden müssen. Verkehrswege, Fluchtwege, Sanitärbereiche, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Raumklima, Beleuchtung und Bildschirmarbeit sind systematisch zu organisieren. Bei besonderen Situationen wie Baustellen, Telearbeit, Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen oder Gemeinschaftsunterkünften entstehen zusätzliche Organisations- und Dokumentationspflichten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit strafrechtliche Folgen haben.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Pflicht: Arbeitsstätten vor Aufnahme der Tätigkeiten anhand einer fachkundig durchgeführten Gefährdungsbeurteilung beurteilen und die Ergebnisse dokumentieren. • Pflicht: Arbeitsstätten so einrichten und betreiben, dass Gefährdungen möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden; dabei Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und Ergonomie berücksichtigen. • Pflicht: Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich in verständlicher Form und Sprache unterweisen; Fluchtwege, Erste Hilfe, Brandverhalten und arbeitsplatzspezifische Maßnahmen einbeziehen. • Empfehlung: Für Flucht- und Rettungsorganisation, Hygiene, Bildschirmarbeit, Unterkünfte und barrierefreie Gestaltung ein fortlaufend überprüftes Organisationskonzept vorhalten. Beschäftigte: • Pflicht: Die bereitgestellten Informationen und Unterweisungen zum bestimmungsgemäßen Betreiben der Arbeitsstätte sowie zu Maßnahmen im Gefahren- und Brandfall beachten. • Pflicht: Sicherheits- und Warneinrichtungen, Fluchtwege, Notausgänge sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen entsprechend der Unterweisung nutzen. • Pflicht: Bei Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen, auf Baustellen oder in sonstigen besonderen Arbeitsbereichen die arbeitsplatzspezifischen Schutzmaßnahmen einhalten. • Empfehlung: Festgestellte Mängel, Behinderungen von Verkehrs- oder Fluchtwegen sowie ergonomische oder hygienische Defizite unverzüglich betriebsintern melden. Zuständige Behörde: • Pflicht: Über Anträge auf Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung einschließlich des Anhangs zu entscheiden. • Pflicht: Bei der Ausnahmeentscheidung zu prüfen, ob andere ebenso wirksame Maßnahmen vorliegen oder ob eine unverhältnismäßige Härte bei zugleich vereinbarem Beschäftigtenschutz gegeben ist. • Pflicht: Die Belange kleinerer Betriebe bei der Beurteilung besonders zu berücksichtigen. • Empfehlung: Ausnahmeentscheidungen mit klaren Schutzauflagen und nachvollziehbaren Ersatzmaßnahmen verbinden. Ausschuss für Arbeitsstätten: • Pflicht: Regeln und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse entsprechend dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene zu ermitteln. • Pflicht: Wege zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung sowie Empfehlungen für weitere Schutzmaßnahmen auszuarbeiten. • Pflicht: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Sicherheit und Gesundheit in Arbeitsstätten zu beraten. • Empfehlung: Neue Arbeitsformen wie Telearbeit, mobile Bildschirmnutzung und Unterbringungskonzepte fortlaufend in die Regelermittlung einbeziehen.