Stromsteuergesetz
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Abgabenordnung: Das StromStG ordnet die Stromsteuer ausdrücklich als Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung ein; sie bildet damit die allgemeine verfahrensrechtliche Grundlage für Steuerverfahren, Steueranmeldungen und Aufsicht. • Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987: Sie ist für die Einordnung des steuerpflichtigen Stroms über die Kombinierte Nomenklatur maßgeblich und wird im Gesetz ausdrücklich als Bezugspunkt für die Warennomenklatur herangezogen. • Verordnung (EU) Nr. 651/2014: Diese unionsrechtliche Beihilfevorschrift ist zentral für die steuerlichen Begünstigungen nach § 2a sowie § 9 Absatz 9, § 9b Absatz 4 und § 9c Absatz 5, da Begünstigungen nur nach Maßgabe der Freistellungsanzeigen zulässig sind. • Richtlinie (EU) 2023/1791: Auf ihren Anhang III verweist das Gesetz zur Bestimmung hocheffizienter KWK-Anlagen und damit für die Reichweite bestimmter Steuerbefreiungen. • Stromsteuer-Durchführungsverordnung: Sie ergänzt das Gesetz auf Verordnungsebene verfahrensrechtlich, insbesondere bei Erlaubnissen, Nachweisen, Steuerentlastungen und der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Ermächtigungen.
Text
Anwendungsbereich
Das Stromsteuergesetz ist ein formelles Bundesgesetz und ordnet als besonderes Verbrauchsteuergesetz die Besteuerung von elektrischem Strom im Steuergebiet an. Es steht systematisch im Steuerrecht und knüpft an die Abgabenordnung an, ergänzt durch unionsrechtliche Beihilfevorgaben sowie zoll- und energierechtliche Bezüge. Inhaltlich bestimmt es insbesondere Steuergegenstand, Steuergebiet, Begriffe wie Versorger und Eigenerzeuger, den Steuertarif, die Entstehung der Steuer, Erlaubnis- und Anmeldepflichten sowie Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen. Zudem regelt es Sonderfragen etwa zu Ladepunkten, Stromspeichern, beihilferechtlichen Ausschlüssen, Datenübermittlungen und Bußgeldern. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Versorger, Eigenerzeuger, Letztverbraucher, Betreiber von Ladepunkten, Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie begünstigte Verkehrsträger, Streitkräfte und internationale Einrichtungen. Räumlich gilt das Gesetz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Büsingen und Helgoland; sachlich betrifft es Strom der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur. Für bestimmte Konstellationen bestehen Ausnahmen oder Begünstigungen, etwa für Strom zur Stromerzeugung, für bestimmte Strommengen aus erneuerbaren Energien oder hocheffizienten KWK-Anlagen, für Notstromanlagen, Schienenbahnverkehr, landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen sowie für bestimmte militärische und internationale Nutzungen. Beihilferechtlich ausgeschlossen sind bestimmte Begünstigungen insbesondere bei offenen Rückforderungsanordnungen oder bei Unternehmen in Schwierigkeiten. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Stromsteuer nicht nur klassische Energieversorger betrifft, sondern auch Eigenerzeuger, Betreiber von Ladepunkten und stromintensive Unternehmen mit begünstigten Prozessen. Entscheidend sind eine zutreffende Rollenbestimmung, die rechtzeitige Erlaubnis, die korrekte Abgrenzung steuerfreier, ermäßigter und regulär zu versteuernder Strommengen sowie belastbare Nachweise und Schätzungen. Fehler bei Zweckbindung, Anmeldung oder Beihilfevoraussetzungen können zur sofortigen Steuerentstehung, zum Verlust von Begünstigungen oder zu Bußgeldern führen.
Stand: 19.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Versorger: • Pflicht: Vor dem Leisten von Strom im Steuergebiet ist grundsätzlich eine Erlaubnis einzuholen. • Pflicht: Für steuerpflichtige Strommengen ist die Steuer ordnungsgemäß anzumelden und fristgerecht zu entrichten. • Pflicht: Bei Anzeichen einer Steuergefährdung ist eine verlangte Sicherheit zu leisten. • Empfehlung: Lieferbeziehungen und die Berechtigung von Abnehmern sollten eindeutig dokumentiert werden, um Fehlbesteuerungen und Gesamtschuldner-Risiken zu vermeiden. Eigenerzeuger: • Pflicht: Vor der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. • Pflicht: Steuerpflichtige Selbstverbrauchsmengen sind korrekt abzugrenzen, anzumelden und zu versteuern. • Pflicht: Für steuerbefreite oder entlastungsfähige Strommengen sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Nachweise einzuhalten. • Empfehlung: Erzeugung, Selbstverbrauch, räumlicher Zusammenhang und etwaige Zwischenspeicherung sollten messtechnisch und organisatorisch sauber erfasst werden. Letztverbraucher: • Pflicht: Wird Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets bezogen, ist die dadurch entstehende Steuer anzumelden und zu entrichten. • Pflicht: Widerrechtliche Entnahmen sind zu unterlassen; andernfalls entsteht die Steuer unmittelbar in eigener Person. • Pflicht: Begünstigt bezogener Strom darf nur im zulässigen Rahmen genutzt werden, wenn eine eigene Berechtigung vorliegt. • Empfehlung: Bei Sonderkonstellationen wie Direktbezug oder privilegierter Nutzung sollte die steuerliche Einordnung vorab geprüft werden. Betreiber von Ladepunkten: • Pflicht: Entnahmen am Ladepunkt sind steuerlich als eigene Entnahmen zu behandeln und entsprechend einzuordnen. • Pflicht: Eigenerzeugter und am Ladepunkt entnommener Strom ist, soweit steuerpflichtig, in eigener Steuerschuld zu berücksichtigen. • Pflicht: Bei verbundenen Stromspeichern und bidirektionalem Laden sind die besonderen gesetzlichen Vorgaben zur Abgrenzung einzuhalten. • Empfehlung: Betreiber sollten Mess-, Abrechnungs- und Betreiberstrukturen so ausgestalten, dass Stromflüsse am Ladepunkt eindeutig nachweisbar sind. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: • Pflicht: Für Entlastungsanträge nach §§ 9a und 9b ist nachzuweisen, dass der versteuerte Strom für begünstigte Prozesse oder betriebliche Zwecke entnommen wurde. • Pflicht: Ausschlussgründe des Beihilferechts, insbesondere offene Rückforderungsanordnungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, sind offenzulegen. • Pflicht: Steuerlich relevante Strommengen und Nutzungszwecke sind nachvollziehbar abzugrenzen. • Empfehlung: Entlastungsfähige Prozesse wie Elektrolyse, Glas-, Keramik-, Zement- oder Metallprozesse sollten getrennt erfasst und dokumentiert werden. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: • Pflicht: Für Entlastungen nach § 9b ist der versteuerte Strombezug für betriebliche Zwecke nachzuweisen. • Pflicht: Strom für Elektromobilität ist von der Entlastung auszunehmen. • Pflicht: Die Nutzung erzeugter Licht-, Wärme-, Kälte-, Druckluft- oder mechanischer Energie ist nachweisbar dem begünstigten Unternehmen zuzuordnen. • Empfehlung: Die betriebliche Verwendung des Stroms sollte gegenüber anderen Nutzungen klar organisatorisch und messtechnisch getrennt werden. Erlaubnisinhaber für steuerbegünstigten Strom: • Pflicht: Steuerbegünstigt bezogener Strom darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen werden. • Pflicht: Zweckwidrige Entnahmen lösen die Steuer nach dem Regelsteuersatz oder hinsichtlich des ermäßigten Teils aus. • Pflicht: Bei Wegfall der Voraussetzungen ist mit Widerruf der Erlaubnis zu rechnen. • Empfehlung: Interne Kontrollmechanismen zur Zweckbindung und zur laufenden Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen sind sachgerecht. Antragsteller von Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuerentlastungen mit Beihilfebezug: • Pflicht: Offene Rückforderungsanordnungen aus unzulässigen Beihilfen schließen die Inanspruchnahme aus und sind dem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen. • Pflicht: Unternehmen in Schwierigkeiten dürfen entsprechende Begünstigungen nicht in Anspruch nehmen und müssen dies im Antragsverfahren versichern. • Pflicht: Die beihilferechtlichen Voraussetzungen sind fortlaufend einzuhalten. • Empfehlung: Vor Antragstellung sollte eine eigenständige beihilferechtliche Prüfung des Unternehmensstatus erfolgen.