Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve
KapazitätsreserveverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), insbesondere § 13e und § 13h: Es bildet die gesetzliche Grundlage der Kapazitätsreserve und ermächtigt zum Erlass der KapResV; zudem verweist die Verordnung mehrfach auf weitere Eingriffsbefugnisse und Verfahrensnormen des EnWG. • Verordnung (EU) 2019/943: Sie ist für die Festlegung des Ausschreibungsvolumens ab dem Erbringungszeitraum 2028 bis 2030 maßgeblich, da auf die Angemessenheitsabschätzung nach Artikel 20 und den europäischen Bericht nach Artikel 23 Bezug genommen wird. • Netzreserveverordnung: Sie steht in engem sachlichen Zusammenhang, weil Kapazitätsreserveanlagen teilweise zugleich Funktionen der Netzreserve erfüllen können und bei Beschaffung, Einsatz und Vergütung abgestimmt zu berücksichtigen sind. • Stromnetzzugangsverordnung: Sie ist relevant für das Verhältnis der Kapazitätsreserve zu den Märkten für Regelenergie, insbesondere bei regelbaren Lasten und deren Wahlrechten nach Beendigung der Teilnahme. • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): Es wird im Rechtsschutz ausdrücklich einbezogen, zudem ergänzt das Kartellrecht die Vorschriften über wettbewerbswidrige Absprachen und Sanktionen im Ausschreibungsverfahren.
Text
Anwendungsbereich
Die KapResV ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des § 13h EnWG und konkretisiert das in § 13e EnWG angelegte Instrument der Kapazitätsreserve innerhalb des Energierechts. Systematisch ordnet sie sich als untergesetzliche Ausführungsregel in das Recht der Versorgungssicherheit und Systemverantwortung ein und legt ein verbindliches Verfahren für Beschaffung, Vorhaltung, Einsatz, Vergütung, Sanktionen und Rechtsschutz fest. Inhaltlich trennt sie Kapazitätsreserveanlagen strikt vom Strommarkt, weist den Übertragungsnetzbetreibern die gemeinsame wettbewerbliche Beschaffung zu und regelt technische Teilnahmevoraussetzungen, Einsatzbedingungen, Tests, Abrechnung sowie Vertragsstrafen. Zugleich verknüpft sie das Reserveinstrument mit Netzreserve, Bilanzkreisbewirtschaftung und behördlichen Festlegungsbefugnissen der Bundesnetzagentur. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Übertragungsnetzbetreiber, Betreiber von Erzeugungsanlagen, Speichern und regelbaren Lasten, Konsortien regelbarer Lasten, Verteilernetzbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, die Bundesnetzagentur sowie mittelbar Genehmigungsbehörden und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Betroffen sind Anlagen im Bundesgebiet oder im Großherzogtum Luxemburg, soweit sie die technischen und verfahrensrechtlichen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und an geeignete Netze angeschlossen sind. Für regelbare Lasten gelten besondere Anforderungen, etwa zur vorgelagerten physischen Energiebeschaffung, zur früheren Flexibilitätsvergütung und zur Möglichkeit der Konsortialbildung. Ausnahmen und Sonderregeln bestehen insbesondere für zulässige Nichtverfügbarkeiten, höhere Gewalt, Nachbeschaffungen, die fortwirkende Marktferne von Erzeugungsanlagen und Speichern nach Ende des Erbringungszeitraums sowie die abweichende weitere Marktteilnahme regelbarer Lasten. • In der Praxis bedeutet dies, dass Reservekapazitäten nicht frei am Strommarkt eingesetzt werden dürfen, sondern ausschließlich als abgesichertes Notfallinstrument für seltene Versorgungssicherheitslagen bereitstehen. Betreiber müssen umfangreiche technische Nachweise, Sicherheitsleistungen, Mitteilungen und Verfügbarkeitsanforderungen erfüllen und bleiben bei Pflichtverstößen erheblichen Vertragsstrafen bis hin zur Betriebsuntersagung ausgesetzt. Übertragungsnetzbetreiber müssen die Reserve diskriminierungsfrei ausschreiben, testen, abrufen und abrechnen sowie Markt- und Behördeninformationen fortlaufend sicherstellen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Erzeugungsanlagen und Speichern: • Pflicht: Die in der Kapazitätsreserve gebundene Anlage darf weder ganz noch teilweise auf Strommärkten veräußert oder für Eigenverbrauch genutzt werden. • Pflicht: Geplante Anfahrvorgänge, Stilllegungen, Nichtverfügbarkeiten und angeforderte netzrelevante Informationen sind den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern, teils auch Verteilernetzbetreibern und der Bundesnetzagentur, fristgerecht mitzuteilen. • Pflicht: Die Anlage muss die technischen Teilnahmevoraussetzungen, Funktionstests, Probeabrufe und Verfügbarkeitsanforderungen erfüllen; andernfalls drohen Vergütungsausfall und Vertragsstrafen. • Empfehlung: Technische Betriebsfähigkeit, Genehmigungslage, Brennstoffversorgung, Bilanzkreisführung und Nachweisprozesse sollten vor Gebotsabgabe vollständig belastbar organisiert sein. Betreiber regelbarer Lasten: • Pflicht: Die für die Reserveleistung erforderliche elektrische Energie ist mindestens vier Monate vor Erbringung über Termingeschäfte mit physischer Erfüllung zu beschaffen; kurzfristige Beschaffung und rein finanzielle Absicherung sind unzulässig. • Pflicht: Der Wirkleistungsbezug darf vorbehaltlich zulässiger Nichtverfügbarkeiten ausschließlich auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber reduziert werden. • Pflicht: Die Last muss die besonderen Anforderungen an konstante Leistungsaufnahme, Verbrauchsmeldung, Nachweisführung und gegebenenfalls Konsortialregeln erfüllen. • Empfehlung: Die Teilnahme sollte nur erfolgen, wenn Lastcharakteristik, Beschaffungsstrategie und interne Steuerbarkeit dauerhaft mit den engen Markt- und Einsatzvorgaben vereinbar sind. Übertragungsnetzbetreiber: • Pflicht: Die Kapazitätsreserve ist gemeinsam in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren zu beschaffen. • Pflicht: Bekanntmachung, Prüfung der Gebote, Zuschlagserteilung, Funktionstests, Probeabrufe, Einsatz, Abrechnung und Veröffentlichungen sind nach den Verfahrensvorgaben der Verordnung durchzuführen. • Pflicht: Wesentliche Vorgänge, Verstöße, Nichtverfügbarkeiten sowie Aktivierungen und Abrufe sind der Bundesnetzagentur mitzuteilen. • Empfehlung: Einheitliche Standardbedingungen, belastbare Prüfprozesse und dokumentierte Auswahl- und Einsatzkriterien sind wesentlich für Rechtssicherheit und Systemstabilität. Verteilernetzbetreiber: • Pflicht: Die Bestätigung zu netzseitigen Transporthindernissen ist auf Verlangen auszustellen, sofern keine konkret benennbaren und voraussichtlich nicht rechtzeitig behebbaren Hindernisse entgegenstehen. • Pflicht: Entstehen nachträglich Hindernisse im Verteilernetz, sind Betreiber der Kapazitätsreserveanlage und Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich zu informieren. • Empfehlung: Netzverträglichkeitsprüfungen und Kommunikationswege zu angeschlossenen Reserveanlagen sollten frühzeitig standardisiert werden. Bundesnetzagentur: • Pflicht: Festlegungen zu Beschaffung, Teilnahmevoraussetzungen, Geboten, Zuschlagsverfahren, Information, Überprüfung und Abrechnung können nach der Verordnung getroffen werden. • Pflicht: Standardbedingungen der Übertragungsnetzbetreiber sind zu genehmigen oder bei unangemessener Benachteiligung zu versagen. • Pflicht: Bei Verstößen gegen die Marktfernepflichten kann im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde der Betrieb der Anlage untersagt werden. • Empfehlung: Festlegungen sollten technische Anforderungen, Marktentwicklungen und praktische Vollzugserfahrungen fortlaufend abbilden.