GasNZV In Kraft
DE Bund

Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Gasnetzzugangsverordnung

Metadata

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Rechtsaspekt: Energie

Versionsverlauf

2023

Version 29.12.2023

Geändert durch BGBl. 2023 I Nr. 405 vom 28.12.2023 (Art. 6)

Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 405 vom 28.12.2023

Link BGBl. 2023 I Nr. 405 vom 28.12.2023 (Article Art. 6)
2023

Version 22.12.2023

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft Die V ist gem. Artikel 9 Satz 1 V v. 3.9.2010 I 1261 am 9.9.2010 in Kraft getreten

2010

Version 03.09.2010

Erste Veröffentlichung

Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Es bildet die zentrale übergeordnete gesetzliche Grundlage der GasNZV und enthält die wesentlichen Vorgaben zum Netzzugang, zur Regulierung der Energieversorgungsnetze und zu den Aufgaben der Regulierungsbehörden. • Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNEV): Sie ergänzt die GasNZV um die Regeln zur Ermittlung und Anwendung der Netzentgelte für den Gasnetzzugang. • Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vom 13. Juli 2009: Sie regelt auf unionsrechtlicher Ebene die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen und bildet einen maßgeblichen europäischen Rahmen für nationale Zugangsregeln. • Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten in der Gasversorgung, soweit einschlägig: Sie steht funktional neben den Zugangsregelungen, wenn netz- und versorgungsbezogene Steuerungsmechanismen relevant werden. • Messstellenbetriebsgesetz sowie einschlägige marktprozessbezogene Festlegungen der Bundesnetzagentur, soweit einschlägig: Diese flankieren die praktische Umsetzung des Netzzugangs durch Vorgaben zu Datenbereitstellung, Messung und Prozessstandardisierung.

Anwendungsbereich

Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) ist eine bundesrechtliche Verordnung im Energierecht und konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen. Sie regelt insbesondere den diskriminierungsfreien Netzzugang, die Ausgestaltung von Kapazitätsrechten, Bilanzierungs- und Zuordnungsverfahren sowie organisatorische Anforderungen an Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche. Systematisch steht sie unterhalb des Energiewirtschaftsgesetzes und dient dessen operativer Umsetzung im Gasmarkt. Inhaltlich ordnet sie die Zusammenarbeit der Marktakteure so, dass Transport, Belieferung und Netznutzung in standardisierten Verfahren abgewickelt werden können. • Der Anwendungsbereich der GasNZV erfasst vor allem Betreiber von Gasversorgungsnetzen, Transportkunden, Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche, Marktgebietsverantwortliche sowie weitere an Netzzugang und Kapazitätsnutzung beteiligte Marktakteure. Maßgeblich ist sie für den Zugang zu Leitungsnetzen und die Abwicklung der damit verbundenen Marktprozesse, etwa bei Kapazitätsbuchung, Nominierung, Allokation und Bilanzierung. Ihr Regelungsbereich betrifft damit sowohl Fernleitungs- als auch Verteilernetzstrukturen, soweit die Verordnung entsprechende Vorgaben für den Netzzugang und die Marktkommunikation enthält. Ausnahmen und Sonderregelungen ergeben sich insbesondere dort, wo spezialgesetzliche oder höherrangige unionsrechtliche Vorgaben vorrangig anzuwenden sind oder bestimmte Sachverhalte gesondert geregelt werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass der Zugang zu Gasnetzen nicht frei individuell ausgehandelt wird, sondern in standardisierten und diskriminierungsfreien Verfahren erfolgt. Netzbetreiber müssen Kapazitäten, Datenprozesse und Vertragsabläufe nach festgelegten Regeln organisieren, während Transportkunden und Lieferanten vorgegebene Buchungs-, Nominierungs- und Bilanzierungsprozesse einhalten müssen. Dadurch werden Markttransparenz, Vergleichbarkeit und Versorgung über mehrere Netzebenen hinweg erleichtert.

Stand: 16.06.2026