Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck
NiederdruckanschlussverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Es ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage; insbesondere § 18 Abs. 1 bildet die Grundlage der Anschlusspflicht, § 20 betrifft den Netzzugang, § 36 die Grundversorgung, § 38 die Ersatzversorgung und § 49 die allgemein anerkannten Regeln der Technik. • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979: Sie ist die wesentliche Vorgängerregelung, auf die die Übergangsvorschrift der NDAV ausdrücklich Bezug nimmt, insbesondere hinsichtlich früherer Fristen und Berechnungsmaßstäbe. • Messstellenbetriebsgesetz: Es ist für den Austausch von Messeinrichtungen relevant; die NDAV verweist bei einer dadurch veranlassten Unterbrechung der Anschlussnutzung ausdrücklich auf dessen Vorschriften. • Telekommunikationsgesetz: Es wird in § 6 im Zusammenhang mit Telekommunikationslinien und deren gemeinsamer Verlegung mit dem Netzanschluss einbezogen. • EU/EWR-Handwerk-Verordnung: Sie ist für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen und die vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeit von Installationsunternehmen maßgeblich und wird in § 13a mehrfach ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt.
Text
Anwendungsbereich
Die NDAV ist eine Verordnung und konkretisiert auf untergesetzlicher Ebene die aus dem Energiewirtschaftsgesetz folgende Pflicht der Netzbetreiber, jedermann an ein Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Niederdruck anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Gasentnahme zu ermöglichen. Systematisch regelt sie die privatrechtlich geprägten Rechtsverhältnisse zwischen Netzbetreiber, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, insbesondere Netzanschluss, Anschlussnutzung, technische Anforderungen, Kosten, Zutrittsrechte, Unterbrechung, Haftung und Beendigung. Inhaltlich trennt sie klar zwischen Netzanschlussverhältnis und Anschlussnutzungsverhältnis und ordnet für beide Seiten standardisierte Rechte und Pflichten an. Zugleich enthält sie besondere Vorgaben zur Sicherheit der Gasanlage, zur Eintragung von Installationsunternehmen, zu Technischen Anschlussbedingungen sowie zu Kostenerstattung und Baukostenzuschüssen. • Der Anwendungsbereich erfasst Netzbetreiber von Gasversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Niederdruck sowie Anschlussnehmer als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder beauftragende Personen und Anschlussnutzer als Letztverbraucher, die den Anschluss zur Gasentnahme nutzen. Relevante weitere Akteure sind Grundstückseigentümer, Installationsunternehmen, Messstellenbetreiber, Messdienstleister und in bestimmten Konstellationen Lieferanten, etwa bei der veranlassten Unterbrechung der Anschlussnutzung. Die Verordnung gilt für nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossene Netzanschlussverhältnisse und auch für bereits zuvor entstandene Anschlussnutzungsverhältnisse; Sonderregelungen bestehen insbesondere für öffentliche Verkehrswege und planfestgestellte Verkehrsflächen sowie für vorübergehend und gelegentlich tätige Installationsunternehmen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz. Mehrere Vorschriften sehen zudem Zumutbarkeitsgrenzen, Sicherheitsausnahmen oder Übergangsregelungen vor, etwa bei Grundstücksbenutzung, Unterbrechung ohne Vorankündigung oder älteren Verteileranlagen. • In der Praxis strukturiert die NDAV den gesamten Ablauf vom Anschlussantrag über Herstellung, Inbetriebsetzung und Betrieb bis zu Unterbrechung oder Beendigung des Gasanschlusses. Netzbetreiber müssen standardisierte Bedingungen veröffentlichen, technische Sicherheit gewährleisten und Kosten nachvollziehbar ausweisen; Anschlussnehmer und -nutzer müssen Anlagen regelkonform errichten, Änderungen mitteilen, Zutritt ermöglichen und Zahlungs- sowie Mitwirkungspflichten erfüllen. Für Installationsarbeiten ist grundsätzlich ein eingetragenes Installationsunternehmen erforderlich, während Sicherheitsmängel unmittelbare Eingriffe bis zur Unterbrechung rechtfertigen können.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Netzbetreiber: • Pflicht1: Netzanschlüsse herzustellen, den voraussichtlichen Zeitbedarf mitzuteilen und Art, Zahl sowie Lage des Anschlusses unter Wahrung berechtigter Interessen festzulegen. • Pflicht2: Allgemeine und ergänzende Bedingungen unentgeltlich bereitzustellen, Änderungen öffentlich bekannt zu geben und auf der Internetseite zu veröffentlichen. • Pflicht3: Anschlussnutzung zu ermöglichen, Unterbrechungen rechtzeitig mitzuteilen oder unverzüglich zu beheben und Sicherheitsmängel zu verfolgen. • Empfehlung: Technische Anschlussbedingungen, Kostenpauschalen und Verfahrensabläufe transparent, nachvollziehbar und standardisiert dokumentieren. Anschlussnehmer: • Pflicht1: Beim Netzanschluss mitzuwirken, erforderliche Zustimmungen des Grundstückseigentümers beizubringen und bauliche Voraussetzungen für eine sichere Errichtung zu schaffen. • Pflicht2: Die Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung ordnungsgemäß errichten, ändern und instand halten zu lassen sowie nur geeignete Installationsunternehmen einzusetzen. • Pflicht3: Beschädigungen am Netzanschluss unverzüglich mitzuteilen, Zählerplätze bereitzustellen, Zugang zu gewähren und fällige Entgelte zu zahlen. • Empfehlung: Änderungen an Anlage, Leistung oder Eigenanlage frühzeitig mit dem Netzbetreiber abstimmen und Sicherheitsmängel sofort beseitigen lassen. Anschlussnutzer: • Pflicht1: Die Aufnahme und Einstellung der Anschlussnutzung unverzüglich in Textform mitzuteilen. • Pflicht2: Anlage und Gasgeräte so zu betreiben, dass keine Störungen oder Rückwirkungen auf Netzbetreiber, Dritte oder andere Nutzer entstehen. • Pflicht3: Zutritt für Prüfung, Ablesung, Austausch der Messeinrichtung oder Unterbrechung zu gestatten und Störungen an Messeinrichtungen unverzüglich zu melden. • Empfehlung: Besondere Anforderungen an Gasqualität oder Betriebsstabilität durch eigene technische Vorkehrungen absichern. Grundstückseigentümer: • Pflicht1: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Anbringen und Verlegen von Leitungen und Zubehör auf Grundstücken unentgeltlich zu dulden. • Pflicht2: Einrichtungen nach Beendigung oder Einstellung der Nutzung noch für die gesetzlich vorgesehene Dauer zu dulden, soweit dies zumutbar ist. • Pflicht3: Verlegungen oder Änderungen nur im Rahmen der Zumutbarkeits- und Kostenvorschriften zu verlangen. • Empfehlung: Geplante bauliche Veränderungen mit möglicher Betroffenheit von Leitungen frühzeitig prüfen und mit dem Netzbetreiber abstimmen. Installationsunternehmen: • Pflicht1: Installationsarbeiten grundsätzlich nur mit Eintragung in ein Installateurverzeichnis oder unter den besonderen Voraussetzungen für vorübergehende grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuführen. • Pflicht2: Fachliche Qualifikation, gegebenenfalls Betriebshaftpflichtversicherung, technische Ausstattung und erforderliche gewerberechtliche Nachweise vorzuhalten. • Pflicht3: Sich fortlaufend über Neuerungen der Installationstechnik und geltende Bestimmungen zu informieren. • Empfehlung: Nachweise, Ausweise und Qualifikationsunterlagen stets aktuell zu halten, um Tätigkeiten in verschiedenen Netzgebieten ohne Verzögerung durchführen zu können. Messstellenbetreiber und Messdienstleister: • Pflicht1: Tätigkeiten im Rahmen von Prüfung, Austausch und Ablesung nur im zulässigen Umfang und mit legitimiertem Personal wahrzunehmen. • Pflicht2: Beim Zutritt die gesetzlichen Benachrichtigungsanforderungen zu beachten, soweit diese den Vorgang betreffen. • Pflicht3: Mit dem Netzbetreiber abgestimmt zu handeln, wenn der Austausch der Messeinrichtung Auswirkungen auf die Anschlussnutzung hat. • Empfehlung: Termine, Zutrittsanforderungen und technische Abstimmungen eng mit Netzbetreiber und Anschlussbeteiligten koordinieren. Lieferanten: • Pflicht1: Eine Unterbrechung der Anschlussnutzung nur anzuweisen, wenn hierzu eine vertragliche Berechtigung gegenüber dem Anschlussnutzer besteht. • Pflicht2: Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung glaubhaft zu versichern. • Pflicht3: Den Netzbetreiber von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die aus einer unberechtigten Unterbrechung entstehen können. • Empfehlung: Vor einer Unterbrechungsanweisung Einwendungen des Anschlussnutzers und die formellen Voraussetzungen besonders sorgfältig prüfen.