Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Grundgesetz: Maßgeblich sind insbesondere Artikel 80a und Artikel 115a, an die § 1 für Spannungs- und Verteidigungsfall ausdrücklich anknüpft. • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002: Sie liefert die Begriffe für Lebensmittel, Futtermittel und Inverkehrbringen und bildet damit die zentrale lebensmittelrechtliche Bezugsebene des ESVG. • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch: Es definiert unter anderem „Herstellen“ und „Behandeln“ und ist zugleich Datenquelle für Vollzugsvorkehrungen nach § 13. • Saatgutverkehrsgesetz: Auf seine Begriffsbestimmungen zu Saatgut und Vermehrungsmaterial verweist § 2 für den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. • Bundesleistungsgesetz sowie Verkehrsleistungsgesetz und Verkehrssicherstellungsgesetz: Diese Rechtsgrundlagen werden in § 8 für unterstützende Leistungen herangezogen, wenn zur Sicherstellung der Grundversorgung weitere Leistungen angefordert werden müssen.
Text
Anwendungsbereich
Das Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz ist ein Bundesgesetz des besonderen Gefahrenabwehr- und Versorgungssicherungsrechts. Es schafft die gesetzliche Grundlage, damit Bund und Länder bei einer festgestellten Versorgungskrise hoheitlich in Herstellung, Verteilung, Abgabe und Bevorratung von Lebensmitteln und weiteren einschlägigen Erzeugnissen eingreifen können; zugleich enthält es Vorsorgeinstrumente für Krisenlagen sowie Entschädigungs- und Sanktionsregelungen. Systematisch verbindet das Gesetz Krisenvorsorge, Krisenbewältigung und Vollzugsvorkehrungen und knüpft dabei an lebensmittelrechtliche Begriffsbestimmungen sowie an föderale Zuständigkeitsstrukturen an. Inhaltlich definiert es die Versorgungskrise, regelt Verordnungsermächtigungen, behördliche Eilbefugnisse, Datenübermittlungen, Auskunfts- und Duldungspflichten, Selbstschutz sowie Bußgeld- und Strafvorschriften. • Der Anwendungsbereich erfasst die Bundesregierung, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die Länder und ihre zuständigen Behörden sowie Ernährungsunternehmen entlang Produktion, Verarbeitung und Vertrieb. Erfasst sind außerdem private Hilfsorganisationen, soweit sie ihre Unterstützung erklärt haben, und mittelbar auch Verbraucherinnen und Verbraucher, etwa bei geordneter oder mengenmäßig begrenzter Abgabe von Erzeugnissen. Das Gesetz gilt sachlich für Lebensmittel, lebende der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Bruteier, Futtermittel, Pflanzen vor der Ernte, Saatgut und Vermehrungsmaterial sowie für die hierzu eingesetzten Betriebsmittel. Ausnahmen und Begrenzungen ergeben sich insbesondere daraus, dass Eingriffe eine festgestellte Versorgungskrise oder eine Vorsorgerechtsverordnung voraussetzen, Auskünfte bei Selbstbelastungsgefahr verweigert werden können und Maßnahmen nach dem Grundsatz der geringstmöglichen Beeinträchtigung zu wählen sind. • In der Praxis ermöglicht das Gesetz eine schnelle staatliche Steuerung knapper Lebensmittel- und Produktionsressourcen, etwa durch Vorgaben zur Herstellung, Lagerung, Verteilung oder zur vorübergehenden Fortführung von Betrieben. Ernährungsunternehmen müssen in Krisen- und Vorsorgelagen mit Melde-, Auskunfts-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten sowie behördlichen Kontrollen rechnen. Behörden können Anordnungen sofort vollziehen, da Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Zugleich werden Eingriffe durch Entschädigungsregelungen, Härtefallausgleich und die Pflicht zur Aufhebung der Maßnahmen nach Krisenende rechtlich eingehegt.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Bundesregierung: • Pflicht: Das Vorliegen einer Versorgungskrise festzustellen, wenn die gesetzlich definierten Voraussetzungen erfüllt sind. • Pflicht: Die Versorgungskrise unverzüglich für beendet zu erklären, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. • Pflicht: Maßnahmen zur Stärkung des Selbstschutzes der Bevölkerung gemeinsam mit den Ländern zu ergreifen. • Empfehlung: Feststellungs-, Koordinierungs- und Beendigungsentscheidungen mit klaren Vollzugsabläufen und abgestimmter Krisenkommunikation zu verbinden. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: • Pflicht: Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der Grundversorgung nur im gesetzlichen Ermächtigungsrahmen zu erlassen. • Pflicht: Bei berührtem Schutz vor Verunreinigungen oder ionisierender Strahlung das erforderliche Einvernehmen mit dem zuständigen Umweltressort herzustellen. • Pflicht: Rechtsverordnungen zu Datenübermittlungen und Vorsorgemaßnahmen nach Maßgabe des Gesetzes auszugestalten. • Empfehlung: Vorsorgeverordnungen, Meldepflichten und Datenspezifikationen so vorzubereiten, dass sie im Krisenfall ohne Vollzugsbruch angewendet werden können. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung: • Pflicht: Zentral zugewiesene oder beauftragte Aufgaben im Tätigkeitsbereich des Bundes auszuführen. • Pflicht: Bei Vorratshaltungsmaßnahmen Lieferanforderungen der obersten Landesbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Vorräte zu verteilen. • Pflicht: In den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Höhe von Entschädigungen festzusetzen. • Empfehlung: Verteilungs-, Vorrats- und Entschädigungsverfahren organisatorisch vorbereitet und dokumentationssicher vorzuhalten. Länder und zuständige Behörden: • Pflicht: Das Gesetz und darauf beruhende Rechtsverordnungen auszuführen und die Zuständigkeiten nach Landesrecht wahrzunehmen. • Pflicht: Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung erforderliche einstweilige Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung zu treffen und später aufzuheben, soweit die Voraussetzungen vorliegen. • Pflicht: Organisatorische, personelle und materielle Vorkehrungen für den Krisenvollzug zu treffen. • Empfehlung: Eingriffe nach dem Grundsatz der geringstmöglichen Beeinträchtigung auszuwählen und Daten- sowie Kommunikationswege vorab belastbar festzulegen. Ernährungsunternehmen: • Pflicht: Verlangte Auskünfte, insbesondere zu Bestands- und Produktionsdaten, zu erteilen, soweit diese erforderlich sind. • Pflicht: Beauftragte Personen bei der Einholung von Auskünften zu unterstützen und geschäftliche Unterlagen vorzulegen. • Pflicht: Rechtsverordnungen und vollziehbare Anordnungen zu Herstellung, Behandlung, Inverkehrbringen, Lagerung, Verteilung oder Bevorratung einzuhalten. • Empfehlung: Krisenfeste Dokumentations-, Melde- und Notfallprozesse für Bestände, Produktion, Betriebsmittel und behördliche Anfragen einzurichten. Private Hilfsorganisationen: • Pflicht: Im Fall einer Versorgungskrise die zuständigen Behörden zu unterstützen, soweit zuvor die Bereitschaft hierzu erklärt wurde. • Pflicht: Bei angeordneten Einsätzen als Verwaltungshelfer zu handeln. • Empfehlung: Unterstützungsbereitschaften, Einsatzprofile und Schnittstellen zu Behörden vor einer Krise verbindlich zu klären.