Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Unfallversicherungs-AnzeigeverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere §§ 193 und 202: Diese Vorschriften bilden die gesetzliche Grundlage der Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die durch die UVAV inhaltlich und technisch näher ausgestaltet wird. • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3: Diese Vorschrift ist für die Einbindung der zuständigen Arbeitsschutzbehörden relevant, an die Anzeigedaten übermittelt werden können. • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 2 Absatz 1 Nummer 8: Die Vorschrift ist für die Unterscheidung maßgeblich, ob bei Unfällen besondere Angaben zu Kindern, Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden oder zu anderen Versichertengruppen zu machen sind. • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, § 2 Absatz 4: Auf diese Regelung verweist die UVAV bei der Einordnung bestimmter Familienangehöriger im Rahmen ergänzender Angaben zum Versicherungsverhältnis. • Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 23. Januar 2002: Die frühere Fassung ist durch die Übergangsregelung weiterhin bis zum 31. Dezember 2027 für Anzeigen auf bisherigen Vordrucken von praktischer Bedeutung.
Text
Anwendungsbereich
Die UVAV ist eine Verordnung und konkretisiert die in den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch geregelten Anzeigepflichten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung. Systematisch handelt es sich um untergesetzliches Ausführungsrecht, das insbesondere Form, Übermittlungsweg, Mindestinhalt und technische Anforderungen der Anzeige festlegt. Inhaltlich verankert die Verordnung den Grundsatz der elektronischen Datenübertragung, regelt barrierefreie Vorgangsbearbeitung sowie die anzugebenden Daten bei Unfallanzeigen und Anzeigen von Berufskrankheiten. Hinzu kommen Vorschriften zur Hinweispflicht gegenüber versicherten Personen, zur möglichen Übermittlung an Arbeitsschutzbehörden und eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027. • Der Anwendungsbereich erfasst anzeigepflichtige Unternehmen, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, zuständige Arbeitsschutzbehörden sowie versicherte Personen und gegebenenfalls gesetzlich vertretungsberechtigte Personen. Für Unternehmen gelten die Vorgaben insbesondere bei der Anzeige von Arbeitsunfällen und bei Anzeigen von Berufskrankheiten; für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte vor allem bei der Anzeige eines begründeten Verdachts auf eine Berufskrankheit. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung müssen elektronische Zugänge bereitstellen und eine gesicherte, verschlüsselte sowie barrierefreie Verarbeitung ermöglichen. Eine wesentliche Ausnahme enthält die Übergangsregelung, nach der bis zum 31. Dezember 2027 abweichend von der elektronischen Übermittlung weiterhin Anzeigen auf den bisherigen Vordrucken zulässig sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass Anzeigen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten grundsätzlich digital, datenschutzkonform und nach dem Stand der Technik übermittelt werden müssen. Unternehmen haben je nach Fall differenzierte Angaben etwa zu Unfallhergang, Tätigkeit, Homeoffice, Distanzunterricht oder gefährdenden Einwirkungen zu erfassen. Versicherte Personen sind auf ihr Recht hinzuweisen, den Inhalt der Anzeige in barrierefreiem Format zu erhalten. Bis Ende 2027 bleibt daneben die Nutzung der bisherigen Formblätter als Übergangslösung möglich.
Stand: 09.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anzeigepflichtige Unternehmen: • Pflicht: Arbeitsunfälle und Anzeigen von Berufskrankheiten grundsätzlich durch elektronische Datenübertragung erstatten. • Pflicht: Bei der Übermittlung Datenschutz, Datensicherheit, Verschlüsselung und Authentifizierung nach dem Stand der Technik sicherstellen. • Pflicht: Versicherte Personen auf das Recht hinweisen, die Inhalte der Anzeige in einem barrierefreien Format zu erhalten. • Empfehlung: Interne Prozesse zur vollständigen Erfassung der je nach Fall zusätzlich erforderlichen Angaben, etwa zu Unfallhergang, Homeoffice, Distanzunterricht, Gewaltereignissen oder gefährdenden Einwirkungen, verbindlich festlegen. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte: • Pflicht: Den begründeten Verdacht des Bestehens einer Berufskrankheit mit den vorgeschriebenen medizinischen und tätigkeitsbezogenen Angaben anzeigen. • Pflicht: Die versicherte Person über Inhalt und Empfänger der Anzeige aufklären und die Bestätigung hierüber in der Anzeige dokumentieren. • Pflicht: Soweit erforderlich, Angaben zu Diagnose, Beschwerden, möglichen Ursachen, gefährdenden Einwirkungen und zur Arbeitsunfähigkeit übermitteln. • Empfehlung: Vorhandene Daten aus anderen Meldeverfahren prüfen, um entbehrliche Mehrfachübermittlungen zu vermeiden. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: • Pflicht: Den Anzeigepflichtigen einen elektronischen Zugang für die Datenübertragung zur Verfügung stellen. • Pflicht: Eine gesicherte, verschlüsselte und barrierefreie elektronische Vorgangsbearbeitung gewährleisten. • Pflicht: Anzeigedaten über den vorgesehenen Zugang entgegennehmen und im vorgesehenen Rahmen an zuständige Arbeitsschutzbehörden übermitteln. • Empfehlung: Einheitliche technische Vorgaben und barrierefreie Verfahrensstandards bereitstellen, um eine rechtskonforme und praktikable Nutzung sicherzustellen. Versicherte Personen: • Pflicht: Keine unmittelbare Anzeigepflicht nach der UVAV. • Pflicht: Keine ausdrückliche technische Mitwirkungspflicht nach der UVAV. • Pflicht: Keine normierte Übermittlungspflicht gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach dieser Verordnung. • Empfehlung: Das Recht auf Erhalt der Anzeigeinhalte in barrierefreiem Format bei Bedarf geltend machen und für freiwillige Angaben, etwa Telefonnummern, nur mit Einverständnis mitwirken. Zuständige Arbeitsschutzbehörden: • Pflicht: Keine originäre Anzeigepflicht nach der UVAV. • Pflicht: Entgegennahme der übermittelten Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit nach § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. • Pflicht: Keine eigenständige Pflicht zur Bereitstellung des elektronischen Zugangs nach der UVAV. • Empfehlung: Abstimmungsprozesse mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung für die Datenübernahme und Weiterverarbeitung klar strukturieren.