Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
MautsystemgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2004/52/EG vom 29. April 2004: Sie ist die im Gesetz ausdrücklich genannte umzusezende unionsrechtliche Vorgängergrundlage zur Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft. • Richtlinie (EU) 2019/520 vom 19. März 2019: Sie bildet die zentrale aktuelle unionsrechtliche Grundlage für Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren. • Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 vom 28. November 2019: Sie konkretisiert detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, Mindestinhalte der Gebietsvorgaben, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten. • Delegierte Verordnung (EU) 2020/203 vom 28. November 2019: Sie regelt insbesondere die Fahrzeugklassifizierung, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und Kriterien für notifizierte Stellen. • Datenschutz-Grundverordnung: Sie ist für die datenschutzkonforme Nutzung von Fahrzeuggeräten und Applikationen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Registrierung, Kontrolle und Informationsaustausch maßgeblich.
Text
Anwendungsbereich
Das Mautsystemgesetz ist ein Bundesgesetz und dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Interoperabilität elektronischer Mautsysteme, ursprünglich der Richtlinie 2004/52/EG und inhaltlich nun vor allem im Zusammenspiel mit der Richtlinie (EU) 2019/520 sowie den dazugehörigen Delegierten und Durchführungsverordnungen. Es ordnet die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb elektronischer Mautsysteme, die Registrierung und Zulassung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes sowie die technische und organisatorische Interoperabilität in die deutsche Gesetzessystematik ein. Inhaltlich regelt es insbesondere den Anwendungsbereich, zulässige Mauttechnologien, Registrierungs- und Überwachungsverfahren, Pflichten von Anbietern, Nutzern und Mautbehörden, das Mautdienstregister, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie den grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei Nichtentrichtung der Maut. Hinzu kommen Vorschriften zu Vermittlungsverfahren, Pilot-Mautsystemen und Verordnungsermächtigungen. • Der Anwendungsbereich erfasst technische Systeme zur elektronischen Erhebung von Gebühren auf mautpflichtigen Streckennetzen sowie mautdienstbezogene Leistungen einschließlich privater Mitwirkung bei der Erhebung. Betroffen sind insbesondere Bund und Länder als Träger und Betreiber bzw. zuständige Mautbehörden, registrierte und zugelassene Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, Hersteller und notifizierte Stellen, Nutzer mautpflichtiger Fahrzeuge sowie zentrale staatliche Stellen wie das Bundesamt für Logistik und Mobilität und das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Gesetz gilt für öffentliche Straßen, zugehörige Bauwerke wie Tunnel und Brücken sowie bestimmte Fähren, soweit diese Teil öffentlicher Straßen sind. Ausgenommen sind Systeme ohne Fahrzeuggerät oder automatische Kennzeichenerkennung, kleine rein örtliche Mautsysteme bei Unverhältnismäßigkeit der Anpassungskosten sowie Parkgebühren; zudem können besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften abweichende Regelungen vorsehen. • In der Praxis bedeutet das Gesetz, dass elektronische Mautsysteme technisch und organisatorisch so ausgestaltet werden müssen, dass ein grenzüberschreitend nutzbarer Mautdienst mit einheitlichem Vertrags- und Geräteansatz möglich ist. Anbieter unterliegen vor Aufnahme und während des Betriebs einer formalen Registrierung, laufender Überwachung, technischen Nachweis- und Transparenzpflichten sowie umfangreichen Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden und Nutzern. Bund und Länder müssen hierfür Gebietsvorgaben, Testumgebungen, Registermeldungen, Anerkennungs- und Kontrollprozesse bereitstellen. Für Nutzer folgt daraus die Pflicht zur richtigen Geräteverwendung und zutreffenden Fahrzeugangabe, während Behörden bei Mautverstößen auch grenzüberschreitend Daten austauschen dürfen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anbieter mautdienstbezogener Leistungen: • Pflicht: Vor Aufnahme mautdienstbezogener Leistungen Registrierung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität beantragen, soweit keine Registrierung in einem anderen Mitglied- oder EWR-Staat besteht. • Pflicht: Registrierungsvoraussetzungen dauerhaft nachweisen und Änderungen der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse unverzüglich schriftlich mitteilen. • Pflicht: Innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Abdeckung der maßgeblichen mautpflichtigen Streckennetze in den erfassten Mitglied- und EWR-Staaten sicherstellen und veröffentlichte Ausbaupläne aktuell halten. • Empfehlung: Registrierungs-, Audit-, Risiko- und Nachweisprozesse zentral dokumentieren, um Widerrufsrisiken und Verzögerungen bei Zulassungen zu vermeiden. Zugelassene Anbieter: • Pflicht: Nutzern auf Anforderung technisch konforme Fahrzeuggeräte bereitstellen und Informationen sowie technische Unterstützung zur ordnungsgemäßen Nutzung anbieten. • Pflicht: Dienstleistungsentgelte in Rechnungen klar von der Maut trennen sowie Zeitpunkt, Streckenabschnitt und Zusammensetzung der Maut ausweisen. • Pflicht: Durch betriebsinterne Kontrollen, geprüfte Betriebsprozesse und Unterstützung der Behörden sicherstellen, dass Mautdaten korrekt verarbeitet und Mautpflichtkontrollen ermöglicht werden. • Empfehlung: Prozesse zur Datenintegrität, Fahrzeugklassifizierung und Sperrlistenverwaltung besonders eng überwachen, da hier unmittelbare Haftungs- und Widerrufsrisiken bestehen. Nutzer: • Pflicht: Zutreffende Angaben zu Nutzer und Fahrzeug gegenüber dem Anbieter machen. • Pflicht: Sicherstellen, dass Fahrzeuggerät und gegebenenfalls verbundenes Mobilgerät während des Einsatzes funktionsfähig sind. • Pflicht: Fahrzeuggeräte und Applikationen entsprechend den Anweisungen des Anbieters benutzen, insbesondere hinsichtlich veränderlicher Merkmale der Fahrzeugklassifizierung. • Empfehlung: Vor jeder mautpflichtigen Fahrt Geräteeinsatz, Einstellungen und Zuordnung zum jeweiligen Streckennetz prüfen, um Fehlbuchungen und Nachforderungen zu vermeiden. Für die Mauterhebung zuständige Behörden von Bund und Ländern: • Pflicht: Elektronische Mautsysteme so betreiben und Gebietsvorgaben so festlegen, dass der europäische elektronische Mautdienst ermöglicht wird. • Pflicht: Zugelassene funktionsfähige Fahrzeuggeräte mit vorliegender Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbasis anerkennen und Änderungen der Registerdaten sowie Maut-Basisdaten fristgerecht melden. • Pflicht: Anbieter bei Vorliegen der Voraussetzungen diskriminierungsfrei zulassen, Testumgebungen bereitstellen und bei Ausfällen einen Behelfsbetrieb sicherstellen. • Empfehlung: Gebietsvorgaben, Vergütungsmethoden, Datenformate und Kontrollschnittstellen frühzeitig standardisieren, um Zulassungsstreitigkeiten und operative Störungen zu reduzieren. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten: • Pflicht: Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den unionsrechtlichen und nationalen Anforderungen nachweisen. • Pflicht: Erforderliche Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen nach den vorgegebenen Verfahren erstellen. • Pflicht: Komponenten nur mit CE-Zeichen versehen, wenn die erforderlichen Erklärungen vorliegen. • Empfehlung: Technische Dokumentation, Schnittstellennachweise und Konformitätsunterlagen fortlaufend aktualisieren, um Marktmaßnahmen und Vertriebsbeschränkungen vorzubeugen. Bundesamt für Logistik und Mobilität: • Pflicht: Registrierungen durchführen, Registrierungsvoraussetzungen regelmäßig überprüfen und Registrierungen bei Vorliegen der gesetzlichen Gründe widerrufen oder zurücknehmen. • Pflicht: Das Mautdienstregister führen, aktualisieren, bekannt machen und gegenüber der Kommission übermitteln. • Pflicht: Bei Zweifeln an Interoperabilitätskomponenten geeignete Marktmaßnahmen ergreifen und betroffene Stellen unterrichten. • Empfehlung: Register-, Aufsichts- und Datenlöschprozesse revisionssicher ausgestalten, da dem Amt eine zentrale Koordinierungs- und Kontrollfunktion zukommt.