Beschluss (EU) 2024/832 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Beschluss (EU) 2024/832 des Rates vom 4. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union auf der 67. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

Metadata

Untertitel: ST/6501/2024/INIT
Dokumentdatum: 04.03.2024
Veröffentlichungsdatum: 07.03.2024
In Krafttreten Datum: 04.03.2024
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Beschluss
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Gefahrstoffe

Versionsverlauf

2024

Version 04.03.2024

Work document date

Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9: Er bildet die unmittelbare Rechtsgrundlage des Beschlusses und verankert sowohl die strafrechtliche Sachmaterie als auch die Festlegung von Unionsstandpunkten in internationalen Gremien. • Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004: Er ist die zentrale unionsrechtliche Bezugsvorschrift, weil die in den Anhängen der VN-Übereinkommen erfassten Stoffe in die gemeinsamen Regeln der Union zum illegalen Drogenhandel einwirken. • Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung: Dieses übergeordnete internationale Vertragswerk regelt die Aufnahme von Stoffen in seine Anhänge und ist für Butonitazen unmittelbar relevant. • Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe: Dieses internationale Vertragswerk ist die Grundlage für die Erfassung von Bromazolam, 3-CMC, Dipentylon und 2-FDCK in den dortigen Anhängen. • Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1326 der Kommission: Die Verordnung ordnet die Beobachtung neuer psychoaktiver Substanzen durch die EMCDDA ein; die Delegierte Richtlinie wird im Beschluss als bereits einschlägige unionsrechtliche Vorregelung für 3-CMC genannt.

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