Beschluss (EU) 2024/832 des Rates vom 4. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union auf der 67. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9: Er bildet die unmittelbare Rechtsgrundlage des Beschlusses und verankert sowohl die strafrechtliche Sachmaterie als auch die Festlegung von Unionsstandpunkten in internationalen Gremien. • Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004: Er ist die zentrale unionsrechtliche Bezugsvorschrift, weil die in den Anhängen der VN-Übereinkommen erfassten Stoffe in die gemeinsamen Regeln der Union zum illegalen Drogenhandel einwirken. • Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung: Dieses übergeordnete internationale Vertragswerk regelt die Aufnahme von Stoffen in seine Anhänge und ist für Butonitazen unmittelbar relevant. • Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe: Dieses internationale Vertragswerk ist die Grundlage für die Erfassung von Bromazolam, 3-CMC, Dipentylon und 2-FDCK in den dortigen Anhängen. • Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Delegierte Richtlinie (EU) 2022/1326 der Kommission: Die Verordnung ordnet die Beobachtung neuer psychoaktiver Substanzen durch die EMCDDA ein; die Delegierte Richtlinie wird im Beschluss als bereits einschlägige unionsrechtliche Vorregelung für 3-CMC genannt.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2024/832 ist ein unionsrechtlicher Ratsbeschluss zur Festlegung eines einheitlichen EU-Standpunkts für eine internationale Beschlussfassung in der Suchtstoffkommission. Seine Rechtsgrundlage sind Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9 AEUV; er wirkt nicht als allgemeine Stoffverbotsnorm, sondern als verbindliche Vorgabe für das Auftreten der Mitgliedstaaten in einem internationalen Gremium. Systematisch steht er an der Schnittstelle von Unionsstrafrecht, Außenvertretung der Union und internationaler Drogenkontrolle. Inhaltlich legt der Beschluss fest, dass die Mitgliedstaaten, die der Suchtstoffkommission angehören, im Namen der Union für die Aufnahme von Bromazolam, Butonitazen, 3-CMC, Dipentylon und 2-FDCK in die einschlägigen Anhänge der VN-Übereinkommen stimmen sollen. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, da sie den Unionsstandpunkt gemeinsam im Interesse der Union vorzutragen haben. Mittelbar betroffen sind die Organe der Union, insbesondere Rat und Kommission, sowie fachlich die EMCDDA, deren Beobachtungen und Risikobezüge im Beschluss aufgegriffen werden. Sachlich betrifft der Beschluss Entscheidungen über Stoffaufnahmen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe, soweit diese den Inhalt des Unionsrechts unmittelbar beeinflussen. Eine Besonderheit besteht darin, dass die Union selbst in der Suchtstoffkommission kein Stimmrecht hat; zudem wird ausdrücklich hervorgehoben, dass Dänemark und Irland wegen ihrer Bindung an den Rahmenbeschluss 2004/757/JI an Annahme und Anwendung beteiligt sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass die in der Suchtstoffkommission vertretenen EU-Mitgliedstaaten bei der 67. Tagung nicht nach nationalem Ermessen, sondern abgestimmt nach einem zuvor festgelegten Unionsstandpunkt handeln müssen. Der Beschluss dient dazu, spätere Änderungen der Anhänge der VN-Übereinkommen unionsweit politisch und rechtlich kohärent vorzubereiten. Für Überwachungs-, Strafverfolgungs- und Regulierungssysteme ist er ein vorgelagerter Steuerungsakt, weil internationale Stofferfassungen den unionsrechtlichen Drogenrahmen unmittelbar berühren.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind: • Den im Anhang des Beschlusses festgelegten Unionsstandpunkt auf der 67. Tagung der Suchtstoffkommission vortragen. • Gemeinsam im Interesse der Union handeln und ein abgestimmtes Verhalten bei den Entscheidungen zur Stoffaufnahme sicherstellen. • Die Aufnahme von Bromazolam, Butonitazen, 3-CMC, Dipentylon und 2-FDCK in die jeweils benannten Anhänge unterstützen. • Empfehlung: Nationale Abstimmung zwischen zuständigen Ressorts für Außenvertretung, Drogenpolitik und Strafverfolgung vor der Sitzung organisatorisch absichern. Rat der Europäischen Union: • Den unionsweiten Standpunkt für die internationale Beschlussfassung formell festlegen. • Sicherstellen, dass der Beschluss rechtzeitig vor der Tagung der Suchtstoffkommission in Kraft tritt. • Empfehlung: Künftige Beschlüsse dieser Art frühzeitig mit den betroffenen Mitgliedstaaten und Fachstellen vorbereiten. Europäische Kommission: • Den Vorschlag für die Festlegung des Unionsstandpunkts unterbreiten. • Empfehlung: Fachliche Entwicklungen zu neuen psychoaktiven Substanzen fortlaufend auswerten und bei absehbaren internationalen Einstufungen zügig in Beschlussvorschläge überführen.