Gesetz über den Versicherungsvertrag
VersicherungsvertragsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das VVG baut auf dem allgemeinen Schuld- und Vertragsrecht des BGB auf und verweist unter anderem auf Fernabsatz, Widerruf, Textform, Wohnsitzfragen sowie allgemeine zivilrechtliche Grundsätze. • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): Das VVG steht in engem Zusammenhang mit dem Aufsichtsrecht, etwa bei Basistarif, Notlagentarif, Alterungsrückstellungen, Pensionskassen, kleineren Versicherungsvereinen und Verweisen auf aufsichtsrechtliche Genehmigungen. • VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV): Sie konkretisiert die nach § 7 VVG vorvertraglich und während der Vertragslaufzeit mitzuteilenden Informationen. • Gewerbeordnung (GewO): Für Versicherungsvermittler verweist das VVG insbesondere auf die Einordnung von Vermittlern in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO. • Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): § 214 VVG knüpft für anerkannte Schlichtungsstellen an die Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes an.
Text
Anwendungsbereich
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist ein Bundesgesetz des Privatrechts und bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für Abschluss, Inhalt, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverträgen. Es ordnet die Rechte und Pflichten von Versicherer, Versicherungsnehmer, versicherter Person, Bezugsberechtigten, Dritten und Vermittlern systematisch und enthält sowohl allgemeine Regeln als auch besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige wie Haftpflicht-, Lebens-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherung. Zahlreiche Vorschriften sind zwingendes Schutzrecht und dürfen nach §§ 18, 32, 42, 67, 87, 112, 129, 171, 175, 191 und 208 nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder anderer geschützter Personen abgeändert werden. Inhaltlich prägen insbesondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, Regelungen zu Anzeigepflichten, Obliegenheiten, Prämienzahlung, Leistungsfreiheit, Widerruf, Kündigung sowie Sonderregime für Pflichtversicherung, Großrisiken und Verbraucherschutz den Rechtsakt. • Der Anwendungsbereich des VVG erfasst in erster Linie Versicherer und Versicherungsnehmer bei privaten Versicherungsverträgen sowie je nach Konstellation Versicherte, Bezugsberechtigte, Dritte, Hypothekengläubiger, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater. Für Vermittler gelten insbesondere §§ 59 bis 68, während für Versicherer unter anderem Vertriebs-, Informations-, Beratungs- und Leistungspflichten nach §§ 1a, 3, 6 bis 9, 14, 100, 125, 152 ff. und 192 ff. maßgeblich sind; Versicherungsnehmer treffen vor allem Anzeige-, Mitwirkungs-, Prämien- und Schadenminderungspflichten. Ausnahmen bestehen insbesondere für Rückversicherung und Seeversicherung nach § 209, für Großrisiken und laufende Versicherungen nach § 210 sowie in einzelnen Bereichen für Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine und Versicherungen mit kleineren Beträgen nach § 211. Daneben enthalten zahlreiche Spezialabschnitte abweichende Regeln für besondere Vertragsarten, etwa bei vorläufiger Deckung, Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung. • In der Praxis bestimmt das VVG, wie Versicherungsverträge rechtssicher angebahnt, dokumentiert, durchgeführt und im Leistungsfall abgewickelt werden. Versicherer müssen insbesondere transparent informieren, bedarfsgerecht beraten, Hinweise zu Widerruf, Leistungsfolgen und Fristen erteilen und Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls nach den gesetzlichen Maßstäben prüfen. Versicherungsnehmer müssen gefahrerhebliche Umstände offenlegen, Prämien fristgerecht zahlen, Versicherungsfälle anzeigen und an der Aufklärung mitwirken; bei Verstößen drohen Rücktritt, Kündigung oder Leistungsfreiheit. Zugleich begrenzt das Gesetz die Vertragsfreiheit an vielen Stellen zugunsten von Verbraucher- und Vertrauensschutz und schafft für besondere Versicherungsarten differenzierte Sonderregeln.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Versicherer: • Pflicht: Risiken vertraglich durch Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles absichern und den Versicherungsschein in Textform übermitteln. • Pflicht: Bei der Vertriebstätigkeit ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers handeln sowie Informationen und Werbung eindeutig und nicht irreführend gestalten. • Pflicht: Vorvertraglich und während der Vertragslaufzeit rechtzeitig informieren, erforderlichenfalls beraten und im Leistungsfall fällige Geldleistungen nach Abschluss der Erhebungen erbringen. • Empfehlung: Beratungs-, Hinweis- und Informationsprozesse einschließlich Fristen, Warnhinweisen und Dokumentation standardisiert und nachweisbar ausgestalten. Versicherungsnehmer: • Pflicht: Die vereinbarte Prämie leisten. • Pflicht: Vor Vertragsschluss die in Textform erfragten gefahrerheblichen Umstände anzeigen. • Pflicht: Den Versicherungsfall unverzüglich anzeigen sowie erforderliche Auskünfte erteilen und an der Schadensminderung mitwirken. • Empfehlung: Angaben vor Vertragsschluss vollständig prüfen, Fristen zu Widerruf, Kündigung und Anzeigen überwachen und Mitteilungen an den Versicherer dokumentieren. Versicherungsvermittler: • Pflicht: Über Markt- und Informationsgrundlage der Beratung informieren und – je nach Rolle – die dem Rat zugrunde gelegten Versicherer benennen. • Pflicht: Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers erfragen, bedarfsgerecht beraten und die Gründe des Rates dokumentieren. • Pflicht: Informationen klar, verständlich und grundsätzlich vor Abgabe der Vertragserklärung in Textform übermitteln. • Empfehlung: Rollenstatus, Beratungsgrundlage, Verzichtserklärungen und Dokumentation trennscharf festhalten. Versicherte Person/Dritter: • Pflicht: Soweit das Recht auf die Leistung einem Dritten zusteht, den Versicherungsfall ebenfalls unverzüglich anzeigen. • Pflicht: Erforderliche Auskünfte und zumutbare Belege zur Feststellung von Schadensereignis und Leistungshöhe bereitstellen. • Pflicht: In der Pflichtversicherung gerichtliche Geltendmachung oder sonstige relevante Schritte fristgerecht anzeigen, soweit das Gesetz dies vorsieht. • Empfehlung: Eigene Anspruchsberechtigung, Fristen und Nachweisanforderungen frühzeitig klären und Kommunikation in Textform sichern.