Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Honorarordnung für Architekten und IngenieureMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971: Es ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, auf deren §§ 1 und 2 die HOAI beruht. • Bürgerliches Gesetzbuch: § 650g Absatz 4 und § 632a werden für Fälligkeit der Honorare und Abschlagszahlungen entsprechend herangezogen. • Umsatzsteuergesetz: § 15 Absatz 1 und § 19 sind für den Umgang mit Vorsteuer, Nebenkosten und Kleinunternehmerregelung maßgeblich. • Baugesetzbuch: Für Leistungen der Bauleitplanung verweist die HOAI auf § 1 Absatz 2 BauGB bei Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009: Diese Vorgängerregelung tritt nach § 58 mit Inkrafttreten der neuen HOAI außer Kraft.
Text
Anwendungsbereich
Die HOAI ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Systematisch ordnet sie Honorarregeln, Begriffsbestimmungen, Leistungsbilder und Berechnungsmaßstäbe für Architekten- und Ingenieurleistungen; nach dem vorliegenden Text dienen die Honorartafeln heute als Orientierungswerte und können einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden. Inhaltlich regelt sie den Anwendungsbereich, die maßgeblichen Begriffe wie anrechenbare Kosten, Honorarzonen und Leistungsphasen, die Regeln zur Honorarvereinbarung sowie die einzelnen Leistungsbilder von Flächenplanung über Gebäude, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung bis zu Bauphysik, Geotechnik und Ingenieurvermessung. Hinzu kommen Übergangs- und Inkrafttretensregeln sowie Anlagen mit Grundleistungen, Besonderen Leistungen und Objektlisten. • Der Anwendungsbereich erfasst Auftraggeber und Auftragnehmer bei Honoraren für Architekten- und Ingenieurleistungen, soweit diese Leistungen von der Verordnung erfasst sind. Betroffen sind insbesondere Architekten, Ingenieure, Fachplaner, Landschaftsplaner, Tragwerksplaner, TGA-Planer, Vermesser sowie öffentliche und private Auftraggeber; für Verbraucher bestehen besondere Hinweispflichten vor Abschluss einer Honorarvereinbarung in Textform. Die Verordnung erfasst zahlreiche Objekt- und Fachplanungen, differenziert nach Grundleistungen und Besonderen Leistungen sowie nach Leistungsphasen, Honorarzonen und Berechnungsgrundlagen. Ausnahmen und Sonderregeln ergeben sich insbesondere für vor dem 17. Juli 2013 vereinbarte Grundleistungen, für vor dem 1. Januar 2021 begründete Vertragsverhältnisse nach altem Änderungsstand sowie für einzelne ausdrücklich ausgenommene Leistungen, etwa Vermessungen für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. • In der Praxis dient die HOAI als strukturierter Maßstab für die Beschreibung, Abgrenzung und Honorierung von Planungs- und Überwachungsleistungen. Für die Honorarermittlung sind regelmäßig Leistungsbild, Honorarzone, Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten sowie der vereinbarte Leistungsumfang in Textform festzulegen. Fehlt eine Honorarhöhe in Textform, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart. Bei Umbauten, Modernisierungen, Teilleistungen, mehreren Objekten oder geänderten Leistungsumfängen greifen besondere Berechnungsregeln und Zuschläge.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Auftraggeber: • Pflicht: Leistungsumfang, beauftragte Leistungsphasen und gegebenenfalls Besondere Leistungen eindeutig vereinbaren. • Pflicht: Bei Honorarermittlungen die erforderlichen Berechnungsgrundlagen wie anrechenbare Kosten, Flächen, Verrechnungseinheiten und mitzuverarbeitende Bausubstanz bereitstellen oder mitfestlegen. • Pflicht: Änderungen des Leistungsumfangs, Wiederholungen von Grundleistungen sowie Zuschläge und Nebenkosten in Textform vereinbaren. • Empfehlung: Bei mehreren Objekten, Umbauten oder Modernisierungen die einschlägigen Sonderregeln frühzeitig vertraglich abbilden. Auftragnehmer: • Pflicht: Honorarvereinbarungen, Zuschläge, Teilleistungsvergütungen, Nebenkostenpauschalen und Anpassungen des Honorars in Textform festhalten. • Pflicht: Bei Verbrauchern vor deren verbindlicher Vertragserklärung darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Werte der Honorartafeln vereinbart werden kann. • Pflicht: Honorare nur nach den übertragenen Leistungsphasen und Grundleistungen berechnen und die maßgeblichen Honorargrundlagen beachten. • Empfehlung: Leistungsbilder, Honorarzonen und Objektzuordnungen nachvollziehbar dokumentieren, um spätere Streitigkeiten über die Vergütung zu vermeiden. Verbraucher als Auftraggeber: • Pflicht: Die Honorarvereinbarung in Textform abgeben, wenn von den Orientierungswerten oder dem Basishonorarsatz abgewichen werden soll. • Pflicht: Vertragsänderungen und zusätzliche Leistungen in Textform bestätigen. • Empfehlung: Vor Vertragsschluss prüfen, ob der Hinweis auf die freie Vereinbarkeit der Honorarhöhe ordnungsgemäß erteilt wurde. Fachplaner und sonstige fachlich Beteiligte: • Pflicht: Beiträge zu Kosten, Leistungsabgrenzung und Planungsgrundlagen entsprechend dem jeweiligen Leistungsbild liefern. • Pflicht: Bei koordinierten Planungen die Schnittstellen zu anderen Fachbeiträgen beachten. • Empfehlung: Bei Besonderen Leistungen und wiederholten Leistungen eine gesonderte vertragliche Abgrenzung vornehmen.