Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrheberrechtsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Grundgesetz: Es bildet den verfassungsrechtlichen Rahmen, insbesondere für Eigentumsschutz, Kunstfreiheit, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie das Fernmeldegeheimnis, auf die das UrhG mehrfach mittelbar oder ausdrücklich Bezug nimmt. • Bürgerliches Gesetzbuch: Es ist für allgemeine schuldrechtliche, erbrechtliche und verjährungsrechtliche Fragen ergänzend maßgeblich, etwa bei Vergütung, Vertragsauslegung, Vererbung und Verjährung von Ansprüchen. • Verwertungsgesellschaftengesetz: Es ist eng mit dem UrhG verknüpft, weil zahlreiche Vergütungs- und Wahrnehmungsansprüche nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können und das Gesetz bei nicht verfügbaren Werken sowie Aufsicht und Verfahren ergänzend herangezogen wird. • Verordnung (EU) 2015/2120: Sie wird im Zusammenhang mit Internetzugangsdiensten für die Weitersendung ausdrücklich in Bezug genommen und prägt damit den technischen und regulatorischen Kontext einzelner Nutzungsformen. • Verordnung (EU) Nr. 608/2013: Sie ist für Grenzbeschlagnahmen einschlägig und wird in den Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörden bei Ein- und Ausfuhr rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke ausdrücklich berücksichtigt.
Text
Anwendungsbereich
Das Urheberrechtsgesetz ist ein formelles Bundesgesetz und zentrale Kernregelung des deutschen Urheber- und Leistungsschutzrechts. Es ordnet systematisch den Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sowie verwandten Schutzrechten, regelt die Einräumung von Nutzungsrechten, gesetzliche Schranken, Vergütungsansprüche, Durchsetzung, internationale Anknüpfungen und Übergangsrecht. Inhaltlich bestimmt es insbesondere, welche Werke geschützt sind, welche ausschließlichen Verwertungsrechte bestehen, unter welchen Voraussetzungen Nutzungen ohne Zustimmung zulässig sind und welche Ansprüche bei Verletzungen bestehen. Es ist damit die tragende Spezialmaterie des Immaterialgüterrechts für schöpferische Leistungen und deren wirtschaftliche Verwertung. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Urheber, Miturheber, Rechtsnachfolger, Verlage, sonstige Werknutzer, Verwertungsgesellschaften, Sendeunternehmen, Bibliotheken, Archive, Museen, Bildungseinrichtungen, Forschungsorganisationen, Tonträger- und Filmhersteller, Presseverleger, ausübende Künstler sowie Nutzer und Verletzer geschützter Inhalte. Das Gesetz gilt für geschützte Werke wie Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Musik, Filmwerke, Lichtbildwerke, Baukunst, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art sowie für verwandte Schutzgegenstände wie Tonträger, Sendungen und Datenbanken. Ausnahmen und Sonderregeln bestehen insbesondere für amtliche Werke ohne urheberrechtlichen Schutz, für gesetzlich erlaubte Nutzungen etwa zu Unterricht, Forschung, Zitat, Parodie, Barrierefreiheit, Bibliotheks- und Archivzwecken sowie für besondere Vorschriften zu Computerprogrammen, verwaisten und nicht verfügbaren Werken. Auch grenzüberschreitende Sachverhalte und Sonderanknüpfungen für EU-/EWR-Bezüge werden geregelt. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Nutzung fremder Texte, Bilder, Musik, Filme, Software oder Datenbanken grundsätzlich nur mit Zustimmung des Berechtigten oder auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis zulässig ist. Zugleich begrenzt das Gesetz die Ausschließlichkeitsrechte durch detaillierte Schranken für Bildung, Wissenschaft, Berichterstattung, Zitate, private Kopien und Barrierefreiheit. Für Verträge ist besonders relevant, dass Nutzungsrechte inhaltlich bestimmt werden müssen und Urheber regelmäßig Anspruch auf angemessene Vergütung, Auskunft und unter Umständen Vertragsanpassung haben. Bei Verstößen drohen Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung, strafrechtliche Sanktionen und in bestimmten Fällen Maßnahmen durch Zoll- oder Gerichtsbehörden.
Stand: 26.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Urheber und ausübende Künstler: • Pflicht: Über Nutzungsrechte und Nutzungsarten bei Verträgen hinreichend bestimmt zu disponieren. • Pflicht: Bei Einräumung von Rechten Rechte Dritter und Miturheberstellungen zu beachten. • Pflicht: Bei Geltendmachung von Ansprüchen die gesetzlichen Formen und Fristen, etwa bei Rückruf oder Widerruf, einzuhalten. • Empfehlung: Vergütungs-, Auskunfts- und Anpassungsansprüche vertraglich und dokumentarisch frühzeitig absichern. Werknutzer, Verlage, Produzenten, Plattformen und sonstige Lizenznehmer: • Pflicht: Werke grundsätzlich nur mit Zustimmung oder auf Grundlage einer gesetzlichen Schranke zu nutzen. • Pflicht: Quellenangaben, Änderungsverbote und Nutzungsgrenzen gesetzlicher Erlaubnisse einzuhalten. • Pflicht: Urhebern angemessene Vergütung sowie erforderliche Auskünfte und Rechenschaft zu erteilen. • Empfehlung: Rechteketten, Lizenzumfang und Schrankenanwendbarkeit vor jeder Veröffentlichung oder Verwertung belastbar prüfen. Verwertungsgesellschaften: • Pflicht: Gesetzlich gebündelte Vergütungs- und Auskunftsansprüche wahrzunehmen, soweit das UrhG dies vorsieht. • Pflicht: Einnahmen den Berechtigten angemessen zuzuordnen und gesetzlich vorgesehene Empfangs- und Mitteilungsstrukturen zu bedienen. • Pflicht: In bestimmten Fällen Ansprüche wie Weitersendung, Folgerecht oder Gerätevergütung zentral geltend zu machen. • Empfehlung: Transparente Verteilungs- und Meldeverfahren für Berechtigte und Nutzer vorhalten. Bildungseinrichtungen, Bibliotheken, Archive, Museen und Forschungsorganisationen: • Pflicht: Gesetzliche Nutzungsbefugnisse nur im jeweils erlaubten Umfang und zu den vorgesehenen Zwecken auszuüben. • Pflicht: Gesicherte Umgebungen, Zugangsbeschränkungen, Löschpflichten und Quellenangaben einzuhalten, soweit vorgesehen. • Pflicht: Bei vergütungspflichtigen Nutzungen die Vergütungsregelungen zu beachten. • Empfehlung: Interne Compliance-Regeln für Unterricht, Forschung, Digitalisierung, Erhaltung und Text-und-Data-Mining festlegen. Hersteller, Händler, Importeure und Betreiber vergütungspflichtiger Geräte oder Speichermedien: • Pflicht: Gesetzliche Urhebervergütungen für Geräte, Speichermedien oder Ablichtungsgeräte zu erfüllen. • Pflicht: Melde-, Auskunfts- und Hinweispflichten zu Art, Stückzahl und Vergütungsanteilen einzuhalten. • Pflicht: Prüf- und Kontrollmaßnahmen im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu dulden. • Empfehlung: Vertriebs- und Importprozesse so dokumentieren, dass Nachweis- und Mitteilungspflichten fristgerecht erfüllt werden können.