Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
Mess- und EichgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Eichordnung vom 12. August 1988: Sie ist die frühere zentrale Regelung des Mess- und Eichwesens, auf die das MessEG in den Übergangsvorschriften Bezug nimmt und deren frühere Ersteichungen, Bauartzulassungen, Anerkennungen und Prüfstellen teilweise fortgelten lässt. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie bildet den unionsrechtlichen Rahmen für Akkreditierung und Marktüberwachung und wird im MessEG insbesondere für akkreditierte interne Stellen, Außengrenzkontrollen und die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden herangezogen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie ist für die Begriffe der harmonisierten Norm und der technischen Spezifikation maßgeblich und prägt damit die Vermutungswirkung technischer Regelwerke im MessEG. • Verordnung (EU) 2019/515 vom 19. März 2019: Sie ist bei der Gleichwertigkeitsprüfung rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebrachter Messgeräte zu beachten und konkretisiert den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. • Richtlinie 2009/34/EG vom 23. April 2009: Sie ist für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung einschlägig und wird im MessEG für bestimmte Messgeräte als spezieller unionsrechtlicher Bezugspunkt fortgeführt.
Text
Anwendungsbereich
Das MessEG ist ein Bundesgesetz und bildet die zentrale gesetzliche Grundlage des deutschen Mess- und Eichwesens für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung, die Verwendung und die Eichung von Messgeräten sowie für Fertigpackungen. Es ordnet sich als Rahmengesetz ein, das zahlreiche Verordnungsermächtigungen enthält, insbesondere zur Konkretisierung technischer Anforderungen, Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Eichfristen, Verwendungsregeln und Fertigpackungsvorgaben. Inhaltlich verknüpft es Marktverhaltenspflichten mit behördlicher Marktüberwachung, Verwendungsüberwachung und Sanktionsvorschriften. Zugleich bindet es unionsrechtliche Vorgaben ein, etwa über harmonisierte Normen, Notifizierung und gegenseitige Anerkennung rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebrachter Messgeräte. • Der Anwendungsbereich erfasst Messgeräte, sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen, mit diesen Geräten ermittelte Messwerte sowie Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten, soweit diese durch Gesetz oder Rechtsverordnung einbezogen sind. Relevante Akteure sind insbesondere Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Verwender von Messgeräten, Verwender von Messwerten, Konformitätsbewertungsstellen, Prüfstellen, Marktüberwachungsbehörden, Eichbehörden sowie die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte Zusatzeinrichtungen, bestimmte Verwendungen mit geringerem Schutzbedürfnis, geschlossene Grundstücksnutzungen bei gleichbleibenden gewerblichen Vertragspartnern sowie für bestimmte rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebrachte Messgeräte bei gleichwertiger Gewährleistung von Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit. • In der Praxis bedeutet das MessEG, dass Messgeräte vor dem Marktzugang und während ihrer Verwendung durch technische, formale und behördliche Anforderungen abgesichert werden. Hersteller und weitere Wirtschaftsakteure müssen Konformität, Kennzeichnung, Unterlagen und Korrekturmaßnahmen sicherstellen; Verwender müssen geeichte und ordnungsgemäß eingesetzte Geräte nutzen und Nachweise vorhalten. Behörden können Produkte prüfen, Bereitstellung oder Verwendung untersagen, Rücknahmen und Rückrufe anordnen sowie Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ahnden. Für Fertigpackungen gelten ergänzend Anforderungen an Füllmenge, Kennzeichnung und täuschungsfreie Gestaltung.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen erfüllen. • Technische Unterlagen und Konformitätserklärung sind zu erstellen bzw. auszustellen und zehn Jahre ab Inverkehrbringen aufzubewahren. • Erforderliche Kennzeichen, Aufschriften und deutschsprachige Informationen für die Verwendung sind anzubringen bzw. beizufügen. • Empfehlung: Verfahren zur Serienüberwachung, Beschwerdeerfassung und Rückrufsteuerung sollten organisatorisch fest etabliert sein. Bevollmächtigter: • Konformitätserklärung und technische Unterlagen sind für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre bereitzuhalten. • Erforderliche Informationen und Unterlagen sind auf begründetes Verlangen an Marktüberwachungsbehörden herauszugeben. • Bei Maßnahmen zur Beseitigung von Risiken ist mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten. • Empfehlung: Der Umfang der Bevollmächtigung sollte schriftlich präzise festgelegt und dokumentiert werden. Einführer: • Vor dem Inverkehrbringen ist sicherzustellen, dass Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, Kennzeichen, Aufschriften und deutschsprachige Informationen vorliegen. • Eine Kopie der Konformitätserklärung ist zehn Jahre bereitzuhalten; technische Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen. • Bei Nichtkonformität sind unverzüglich Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf zu veranlassen; bei Gefahren ist auch der Hersteller zu informieren. • Empfehlung: Wareneingangs- und Dokumentenprüfungen sollten vor jeder Marktbereitstellung standardisiert erfolgen. Händler: • Es ist sicherzustellen, dass nur ordnungsgemäß gekennzeichnete Messgeräte oder sonstige Messgeräte mit den erforderlichen Informationen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden. • Bei Verdacht auf Nichtkonformität darf ein Messgerät erst bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen gewährleistet ist. • Bei festgestellter Nichtkonformität sind erforderliche Maßnahmen bis hin zu Rücknahme oder Rückruf zu ergreifen. • Empfehlung: Prüfprozesse für Kennzeichnung, Begleitinformationen und Verdachtsfälle sollten vor Abgabe verbindlich eingeführt sein. Verwender von Messgeräten: • Es dürfen nur Messgeräte oder sonstige Messgeräte verwendet werden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und im vorgesehenen Rahmen eingesetzt werden. • Es ist sicherzustellen, dass die wesentlichen Anforderungen während der gesamten Verwendungsdauer eingehalten werden und keine ungeeichten Messgeräte verwendet werden. • Nachweise über Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe sind innerhalb der vorgegebenen Fristen aufzubewahren. • Empfehlung: Eichfristen, Eingriffe und Software-Aktualisierungen sollten in einem belastbaren Prüf- und Dokumentationssystem nachgehalten werden. Verwender von Messwerten: • Messwerte dürfen nur verwendet oder angegeben werden, wenn sie durch bestimmungsgemäße Verwendung eines Messgeräts ermittelt wurden und auf das Messergebnis zurückzuführen sind. • Im Rahmen der Möglichkeiten ist zu prüfen, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. • Rechnungen auf Grundlage von Messwerten müssen einfach nachvollzogen werden können; nötigenfalls sind Hilfsmittel bereitzustellen. • Empfehlung: Abrechnungs- und Nachweisprozesse sollten so gestaltet sein, dass Messwertentstehung und Rechenweg jederzeit überprüfbar bleiben. Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen: • Konformitätsbewertungen sind nach den festgelegten Verfahren und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen. • Bei Nichterfüllung wesentlicher Anforderungen dürfen keine Konformitätsbescheinigungen ausgestellt werden; erforderlichenfalls sind Bescheinigungen einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen. • Meldepflichten gegenüber der anerkennenden Stelle sowie Mitwirkung im Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen sind zu erfüllen. • Empfehlung: Unabhängigkeit, Meldewege und Überwachung erteilter Bescheinigungen sollten intern revisionsfest organisiert sein. Marktüberwachungsbehörden und zuständige Behörden: • Eine wirksame Marktüberwachung und Verwendungsüberwachung ist auf Grundlage geeigneter Konzepte, Programme und Stichproben sicherzustellen. • Bei Verdacht oder Feststellung von Nichtkonformität sind die erforderlichen Maßnahmen bis hin zu Untersagung, Rücknahme, Rückruf oder Warnung der Öffentlichkeit zu treffen. • Beteiligte sind anzuhören, Informationen auszutauschen und unionsbezogene Meldepflichten zu erfüllen. • Empfehlung: Überwachung, Vollzug, Dokumentation und Behördenkooperation sollten risikoorientiert und länderübergreifend abgestimmt erfolgen.