Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6535) (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Entscheidung Nr. 676/2002/EG vom 7. März 2002: Sie bildet den übergeordneten Rechtsrahmen der europäischen Funkfrequenzpolitik und ist die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Beschlusses. • Entscheidung 2006/771/EG vom 9. November 2006: Sie harmonisiert allgemein die Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und wird durch den vorliegenden Beschluss für die besonderen Bänder 874-876 MHz und 915-921 MHz ergänzt. • Beschluss Nr. 243/2012/EU vom 14. März 2012: Er enthält das Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik und fordert insbesondere die Förderung gemeinsamer Frequenznutzung sowie die Verfügbarkeit von Frequenzen für IoT und RFID. • Richtlinie 2014/53/EU vom 16. April 2014: Auf ihre wesentlichen Anforderungen und die zugehörigen harmonisierten Normen verweist der Beschluss mehrfach bei Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken. • Entscheidung 2007/344/EG vom 16. Mai 2007: Sie wird im Zusammenhang mit der Berichtspflicht und der einheitlichen Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 ist ein unmittelbar an die Mitgliedstaaten gerichteter Beschluss der Kommission im Rahmen der europäischen Funkfrequenzpolitik. Systematisch konkretisiert er auf Grundlage der Entscheidung Nr. 676/2002/EG harmonisierte technische Bedingungen für bestimmte Frequenzbänder und ergänzt die bereits bestehende Harmonisierung für Geräte mit geringer Reichweite, insbesondere neben der Entscheidung 2006/771/EG. Inhaltlich harmonisiert der Beschluss die Nutzung der Frequenzbänder 874-876 MHz und 915-921 MHz für Geräte mit geringer Reichweite, vernetzte Geräte mit geringer Reichweite, Breitband-Datenübertragungsgeräte und RFID. Er definiert Begriffe, legt technische Parameter und Nutzungsbeschränkungen fest, reserviert Teilbänder mittelbar für künftige eisenbahnbezogene Entwicklungen und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Beobachtung und Berichterstattung. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Mitgliedstaaten als adressierte Normunterworfene, ferner nationale Frequenzverwaltungen sowie mittelbar Hersteller, Betreiber professioneller Anwendungen, RFID- und IoT-Akteure, Eisenbahnsektor und sonstige Nutzer von Geräten mit geringer Reichweite. Er gilt für die Bereitstellung und Nutzung der Frequenzbänder 874-876 MHz und 915-921 MHz auf nichtexklusiver, nichtstörender und ungeschützter Grundlage unter den im Anhang festgelegten technischen Bedingungen. Ausnahmen und Abweichungen bestehen insbesondere zum Schutz bestehender Nutzungen, für Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung sowie bei eisenbahnbezogenen Anforderungen; zudem dürfen die Teilbänder 874,4-876 MHz und 919,4-921 MHz bis zur weiteren Harmonisierung nicht neu genutzt werden. Mitgliedstaaten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche technische, geografische oder betriebliche Anforderungen vorsehen oder Einträge ganz oder teilweise unangewendet lassen, wenn Schutzinteressen oder fehlende Koordinierung dies erfordern. • In der Praxis schafft der Beschluss einen unionsweit vorstrukturierten Rahmen für IoT-, RFID- und sonstige Funkanwendungen mit geringer Reichweite im unteren 900-MHz-Bereich. Nationale Behörden müssen die vorgesehenen Kernfrequenzbänder verfügbar machen und zugleich bestehende sicherheits-, verteidigungs- oder eisenbahnbezogene Nutzungen schützen. Für Marktakteure bedeutet dies bessere Planbarkeit bei Entwicklung und Einsatz standardkonformer Geräte, jedoch weiterhin mögliche nationale Einschränkungen bei Installation, Betrieb, geografischer Nutzung und Genehmigungsform.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Die im Anhang aufgeführten Frequenzbänder für die erfassten Gerätearten bis zu den festgelegten Umsetzungsterminen bestimmen und nichtexklusiv, nichtstörend und ungeschützt zur Verfügung stellen. • Pflicht2: Die Nutzung der Frequenzbänder 874-876 MHz und 915-921 MHz beobachten und der Kommission auf Anfrage oder aus eigener Initiative über Erkenntnisse berichten. • Pflicht3: In den Teilbändern 874,4-876 MHz und 919,4-921 MHz keine neuen Nutzungen einführen, solange hierfür keine harmonisierten Nutzungsbedingungen festgelegt worden sind. • Empfehlung: Nationale Schutzmaßnahmen, zusätzliche technische oder geografische Anforderungen und etwaige Teilnichtanwendungen eng an den im Beschluss genannten Schutzgütern und Koordinierungserfordernissen ausrichten. Nationale Frequenzverwaltungen: • Pflicht1: Bestehende Nutzungen, insbesondere für öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Verteidigung und Eisenbahnen, bei der Frequenzfestlegung angemessen schützen. • Pflicht2: Zusätzliche Anforderungen nur insoweit auferlegen, wie dies nach Artikel 3 Absatz 2 zulässig ist und die harmonisierten Frequenzzugangsbedingungen gewahrt bleiben. • Pflicht3: Bei zulässigen Abweichungen sicherstellen, dass harmonisierte Kategorien ihre Frequenznutzungsbedingungen weiterhin in Anspruch nehmen können. • Empfehlung: Geografische Aufteilungen, lokale Koordinierung und Störungsminderungstechniken vorrangig als verhältnismäßige Umsetzungsinstrumente nutzen. Betreiber und professionelle Anwender von Datennetzen bzw. SRD-Systemen: • Pflicht1: Geräte nur innerhalb der festgelegten Frequenzbänder, Bandbreiten, Arbeitszyklen und Leistungsgrenzen betreiben. • Pflicht2: Netze so auslegen, dass alle Geräte in den betroffenen Datennetzen von Netzzugangspunkten gesteuert werden, soweit der jeweilige Eintrag dies verlangt. • Pflicht3: Erforderliche Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken sowie gegebenenfalls adaptive Sendeleistungsregelung einsetzen. • Empfehlung: Einsatzorte und Betriebsparameter frühzeitig mit nationalen Vorgaben zu professioneller Nutzung, lokaler Koordinierung und möglichen Einzelgenehmigungen abgleichen. Hersteller von Funkanlagen, RFID- und IoT-Geräten: • Pflicht1: Geräte so konstruieren, dass die im Anhang festgelegten technischen Bedingungen je Gerätekategorie eingehalten werden. • Pflicht2: Bei einschlägigen Geräten Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken mit mindestens gleichwertigem Leistungsniveau zu den wesentlichen Anforderungen vorsehen. • Pflicht3: RFID-Geräte, Netzzugangspunkte und sonstige SRD den jeweils einschlägigen Band-, Kanal- und Leistungsgrenzen entsprechend auslegen. • Empfehlung: Produktentwicklung auf die harmonisierten Mindestkernfrequenzbänder sowie auf mögliche nationale Einschränkungen in sicherheits-, verteidigungs- oder eisenbahnrelevanten Bereichen abstimmen.