Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
Vierzehntes Buch SozialgesetzbuchMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Opferentschädigungsgesetz: Für vor dem 1. Januar 2024 liegende Gewalttaten verweist das SGB XIV im zeitlichen Übergangsrecht auf die Voraussetzungen des Opferentschädigungsgesetzes in der jeweils maßgeblichen früheren Fassung. • Bundesversorgungsgesetz: Das SGB XIV übernimmt in zahlreichen Übergangs- und Besitzstandsregelungen bisher bestandskräftige Ansprüche aus dem Bundesversorgungsgesetz und ersetzt dessen Strukturen für neue Fälle weitgehend. • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch: Für die Krankenbehandlung verweist das SGB XIV umfassend auf die Leistungsgrundsätze und Leistungsinhalte der gesetzlichen Krankenversicherung. • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch: Für Leistungen zur Teilhabe, das Persönliche Budget, Wunsch- und Wahlrechte sowie Verfahrensregelungen knüpft das SGB XIV eng an das Rehabilitations- und Teilhaberecht an. • Infektionsschutzgesetz: Bei Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe bestimmt das SGB XIV den Anspruch unter Rückgriff auf Begriffe und Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes.
Text
Anwendungsbereich
Das SGB XIV ist ein Bundesgesetz des Sozialrechts und regelt als Vierzehntes Buch des Sozialgesetzbuchs die Soziale Entschädigung systematisch eigenständig. Es bestimmt die Anspruchsgrundlagen, Leistungsarten, Zuständigkeiten, Verfahrensregeln sowie Übergangs- und Besitzstandsregelungen und ersetzt insoweit frühere versorgungsrechtliche Strukturen für neu gestellte Anträge ab dem 1. Januar 2024. Inhaltlich erfasst es insbesondere Entschädigung bei Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Zivildienstschäden sowie Impfschäden und verknüpft diese mit Leistungen der Krankenbehandlung, Teilhabe, Pflege, Entschädigungszahlungen und besonderen Hilfen. Übergangsweise werden außerdem Altansprüche aus früherem Recht fortgeführt oder in das neue System überführt. • Der Anwendungsbereich erfasst Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende; Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche. Adressiert werden außerdem Länderbehörden als Träger der Sozialen Entschädigung, Krankenkassen, Pflegekassen, Unfallkassen, Traumaambulanzen, Fallmanagementstellen sowie weitere Leistungserbringer. Besondere Regeln gelten für Taten im Ausland, für Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, für Zivildienstgeschädigte, für Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie für Übergangsfälle aus dem bis Ende 2023 geltenden Recht. Ausnahmen und Begrenzungen bestehen insbesondere bei vorwerfbarer Mitverursachung, unbilligem Verhalten, fehlender Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung, Konkurrenz zu vorrangigen Ansprüchen anderer Systeme und in bestimmten Altfällen mit Besitzstandsschutz. • In der Praxis bündelt das SGB XIV die staatliche Entschädigung in einem einheitlichen System mit gestuften Leistungen von Schnellen Hilfen über Krankenbehandlung und Teilhabe bis zu laufenden Entschädigungszahlungen. Entscheidend ist regelmäßig ein Antrag, wobei Traumaambulanz und Fallmanagement teils schon im erleichterten Verfahren oder vor vollständiger Klärung erreichbar sind. Für die Verwaltung bedeutet das Gesetz eine enge Zusammenarbeit von Landesbehörden, Kranken- und Pflegekassen sowie spezialisierten Einrichtungen. Für Berechtigte ist besonders relevant, dass Kausalität, Grad der Schädigungsfolgen, Konkurrenz zu anderen Ansprüchen und Übergangsrechte über Art und Umfang der Leistungen entscheiden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Geschädigte: • Pflicht: Leistungen grundsätzlich durch Antrag geltend machen, soweit keine abweichende Regelung oder Leistung von Amts wegen vorgesehen ist. • Pflicht: An der Aufklärung des Sachverhalts und, soweit möglich und zumutbar, an der Verfolgung der Täterin oder des Täters mitwirken. • Pflicht: Erforderliche Angaben und Nachweise für die Feststellung von Schädigungsfolgen, Kausalität und Leistungsumfang bereitstellen. • Empfehlung: Schnelle Hilfen, Fallmanagement und Traumaambulanz möglichst frühzeitig nutzen, insbesondere nach Gewalttaten oder akuten psychischen Belastungen. Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende: • Pflicht: Eigene Ansprüche, insbesondere auf Schnelle Hilfen oder besondere psychotherapeutische Leistungen, grundsätzlich selbst geltend machen. • Pflicht: Bei abgeleiteten Ansprüchen die anspruchsbegründenden Umstände der Schädigung und der eigenen Berechtigung nachvollziehbar darlegen. • Pflicht: Fristen und besondere Voraussetzungen, etwa bei Ausbildungsförderung oder Hinterbliebenenleistungen, beachten. • Empfehlung: Frühzeitig prüfen, ob neben Schnellen Hilfen auch Teilhabeleistungen, Leistungen zum Lebensunterhalt oder Bestattungsleistungen in Betracht kommen. Träger der Sozialen Entschädigung und zuständige Verwaltungsbehörden: • Pflicht: Anträge prüfen, Anspruchsvoraussetzungen feststellen und Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes erbringen. • Pflicht: Schnelle Hilfen regelmäßig im Erleichterten Verfahren ermöglichen und notwendige Dolmetsch-, Übersetzungs- oder Kommunikationshilfen übernehmen. • Pflicht: Mit Krankenkassen, Pflegekassen, Unfallkassen und weiteren Stellen bei Durchführung, Datenaustausch und Kostenerstattung zusammenwirken. • Empfehlung: Fallmanagement und koordinierte Verfahrensführung aktiv einsetzen, um zügige und aufeinander abgestimmte Leistungen sicherzustellen. Krankenkassen, Pflegekassen und Unfallkassen: • Pflicht: Die ihnen gesetzlich zugewiesenen Leistungen der Krankenbehandlung, Pflege oder Hilfsmittelversorgung für die zuständige Verwaltungsbehörde durchführen. • Pflicht: Erforderliche Daten übermitteln, Abrechnungen vornehmen und bei bekannten anspruchsrelevanten Änderungen Mitteilungen machen. • Pflicht: Behandlungsscheine oder sonstige Nachweise ausstellen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Empfehlung: Verdachtsfälle ergänzender Leistungen oder weiterer Bedarfe frühzeitig an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeben. Traumaambulanzen und sonstige Leistungserbringer: • Pflicht: Leistungen nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen und bestehender Vereinbarungen erbringen. • Pflicht: Informations-, Dokumentations-, Datenschutz- und Mitteilungspflichten, insbesondere zum weiteren Behandlungsbedarf, einhalten. • Pflicht: Vergütungsansprüche gegenüber der jeweils zuständigen Stelle ordnungsgemäß geltend machen. • Empfehlung: Frühzeitige Bedarfsmeldungen und abgestimmte Kommunikation mit den zuständigen Behörden sicherstellen, um Anschlussleistungen ohne Verzögerung zu ermöglichen.