Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Fahrzeug-ZulassungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Straßenverkehrsgesetz: Es bildet die übergeordnete gesetzliche Grundlage für Zulassung, Fahrzeugregister, Ordnungswidrigkeiten und behördliche Zuständigkeiten im Straßenverkehrsrecht. • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Sie ergänzt die FZV insbesondere bei Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung, Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Kennzeichenanbringung und technischen Fahrzeuganforderungen. • Pflichtversicherungsgesetz: Die FZV knüpft die Zulassung sowie bestimmte Kennzeichenarten an das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. • Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung: Auf sie verweist die FZV bei zulassungsfreien Elektrokleinstfahrzeugen sowie bei deren Betriebs- und Versicherungsanforderungen. • Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung: Für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion oder zur Erprobung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen gelten ergänzende Vorschriften dieser Verordnung.
Text
Anwendungsbereich
Die FZV ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des Straßenverkehrsrechts und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen Fahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, gekennzeichnet, außer Betrieb gesetzt und in Registern geführt werden. Systematisch steht sie zwischen dem Straßenverkehrsgesetz als Ermächtigungs- und Rahmengesetz und den technisch-betrieblichen Detailvorgaben insbesondere der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Inhaltlich regelt sie insbesondere Zulassungspflichten und -ausnahmen, Kennzeichenarten, Fahrzeugdokumente, Mitteilungs- und Nachweispflichten, internetbasierte Zulassungsverfahren sowie Datenverarbeitung durch Zulassungsbehörden, Kraftfahrt-Bundesamt, Versicherer und Finanzbehörden. Hinzu treten Sonderregelungen etwa für Oldtimer, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen und ausländische Fahrzeuge. • Der Anwendungsbereich erfasst Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und deren Anhänger, soweit sie im öffentlichen Straßenverkehr betrieben, zugelassen, umgeschrieben, außer Betrieb gesetzt oder besonders gekennzeichnet werden. Adressiert sind vor allem Halter, fahrzeugführende Personen, Eigentümer, Zulassungsbehörden, das Kraftfahrt-Bundesamt, Versicherer, Hersteller, Technische Dienste sowie Prüfstellen und Überwachungsorganisationen. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte zulassungsfreie Fahrzeuge und Anhänger, etwa selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle, bestimmte leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge und besondere Anhängerarten; teils bleiben jedoch Kennzeichnungs-, Versicherungs- oder Mitführungspflichten bestehen. Zudem gelten Sonderzuständigkeiten und teilweise Abweichungen für Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz sowie für den internationalen Verkehr. • In der Praxis bedeutet dies, dass vor jeder Nutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zunächst zu klären ist, ob eine Zulassungspflicht, eine Zulassungsfreiheit mit Kennzeichen- oder Versicherungskennzeichenpflicht oder eine Sonderform wie Kurzzeit-, Saison-, Oldtimer- oder Ausfuhrkennzeichen vorliegt. Halter und fahrzeugführende Personen müssen sicherstellen, dass Genehmigungsnachweise, Versicherungsschutz, Kennzeichnung, Fahrzeugdokumente und Mitteilungen bei Änderungen ordnungsgemäß vorliegen. Für Behörden und Marktakteure schafft die FZV zugleich ein stark formalisiertes Verfahren mit umfangreichen Register-, Kontroll- und Datenübermittlungspflichten. Fehler bei Zulassung, Kennzeichenführung, Dokumentenmitführung oder Änderungsanzeigen können Betriebsuntersagungen und Ordnungswidrigkeiten auslösen.
Stand: 22.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Halter: • Pflicht: Zulassungspflichtige Fahrzeuge nur in zugelassenem Zustand in Betrieb setzen lassen und erforderlichen Versicherungsschutz sicherstellen. • Pflicht: Änderungen zu Halter-, Standort- und bestimmten Fahrzeugdaten unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen und erforderliche Dokumente vorlegen. • Pflicht: Fahrzeuge bei Wegfall des Versicherungsschutzes, Verwertung oder sonstigen gesetzlichen Anlässen außer Betrieb setzen lassen. • Empfehlung: Interne Prozesse für Dokumentenverwaltung, Fristenkontrolle und Änderungsanzeigen einrichten. Fahrzeugführende Person: • Pflicht: Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur betreiben, wenn Zulassung, Kennzeichnung oder Versicherungskennzeichen sowie Genehmigungsstatus den Vorgaben entsprechen. • Pflicht: Zulassungsbescheinigung Teil I oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen die vorgeschriebenen Nachweise mitführen oder bereithalten und auf Verlangen aushändigen. • Pflicht: Vorläufige Nachweise bei Tageszulassung oder internetbasierter sofortiger Inbetriebsetzung ordnungsgemäß auslegen und mitführen. • Empfehlung: Vor Fahrtantritt Kennzeichen, Plaketten, Dokumente und Versicherungsstatus prüfen. Eigentümer: • Pflicht: Bei bestimmten Änderungen und Verwertungsvorgängen die erforderlichen Mitteilungen und Dokumentenvorlagen mit veranlassen. • Pflicht: Wiederaufgefundene verlorene Zulassungsbescheinigungen unverzüglich bei der zuständigen Behörde abgeben. • Pflicht: Bei Betriebsuntersagungen oder Mängelanordnungen an der Beseitigung und Nachweisführung mitwirken. • Empfehlung: Besitz- und Verfügungsnachweise geordnet vorhalten, insbesondere bei nicht halteridentischem Eigentum. Zulassungsbehörden: • Pflicht: Zulassungsentscheidungen, Kennzeichenzuteilungen, Außerbetriebsetzungen und Registereintragungen nach den gesetzlichen Vorgaben durchführen. • Pflicht: Bei Mängeln, fehlendem Versicherungsschutz oder unterlassenen Mitteilungen erforderliche Beschränkungs-, Untersagungs- oder Außerbetriebsetzungsmaßnahmen treffen. • Pflicht: Daten an Kraftfahrt-Bundesamt, Versicherer und Finanzbehörden in den vorgesehenen Fällen übermitteln. • Empfehlung: Für internetbasierte Verfahren belastbare Sicherheits-, Prüf- und Nachverfolgungsprozesse vorhalten. Kraftfahrt-Bundesamt: • Pflicht: Zentrales Fahrzeugregister, Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen und technische Schnittstellen betreiben. • Pflicht: Standards für Datenübermittlung, Sicherheit und internetbasierte Verfahren festlegen und veröffentlichen. • Pflicht: Übermittelte Daten erheben, speichern, bereitstellen und zuständige Stellen über relevante Sachverhalte unterrichten. • Empfehlung: Einheitliche technische Standards und Kontrollmechanismen fortlaufend konsistent weiterentwickeln. Versicherer: • Pflicht: Versicherungsbestätigungen elektronisch bereitstellen oder übermitteln und bei Wegfall des Versicherungsschutzes Anzeige erstatten. • Pflicht: Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplaketten nach Vertragsabschluss ausgeben und registerrelevante Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln. • Pflicht: Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses Rückgabe oder Entfernung der Kennzeichen bzw. Plaketten veranlassen. • Empfehlung: Melde- und Bestandsprozesse so ausgestalten, dass Unterbrechungen des Versicherungsschutzes frühzeitig erkannt werden. Hersteller bzw. Inhaber von Typgenehmigungen: • Pflicht: Übereinstimmungsbescheinigungen ausstellen und die hierfür vorgesehenen Daten an die zentrale Datenbank übermitteln. • Pflicht: Fahrzeuge auf mögliche rechtliche Erstzulassungsverbote prüfen und betroffene Fahrzeug-Identifizierungsnummern fristgerecht melden. • Pflicht: Bei Bedarf an der Vervollständigung und Korrektur von Fahrzeugdaten mitwirken. • Empfehlung: Datenqualität und Fristenmanagement entlang der gesamten Typgenehmigungs- und Auslieferungskette absichern. Technische Prüfstellen, Technische Dienste und Überwachungsorganisationen: • Pflicht: Prüfungen, Gutachten und Nachweise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durchführen oder ausstellen. • Pflicht: Bei roten Kennzeichen nach § 41 Absatz 4 die fahrzeugbezogenen Eintragungen und Aufzeichnungen ordnungsgemäß führen. • Pflicht: Für internetbasierte Verfahren Prüfziffern und Nachweise nach den vorgegebenen Standards erzeugen, soweit dies angeboten wird. • Empfehlung: Einheitliche Dokumentationsstandards und sichere Übermittlungswege für Prüf- und Nachweisdaten sicherstellen.