Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2698 der Kommission vom 4. Dezember 2023 zur Spezifikation der Bezugswerte für CO2-Emissionen von Gruppen schwerer Nutzfahrzeuge, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, gemäß der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 1999/62/EG v. 17. Juni 1999: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für Infrastruktur- und Benutzungsgebühren und ermächtigt die Kommission in Artikel 7ga Absatz 7 zur Festlegung der Bezugswerte. • Verordnung (EU) 2017/2400 v. 12. Dezember 2017: Sie definiert die Fahrzeuggruppen (Artikel 4), nach denen die CO2-bezogene Differenzierung und die Bezugswerte zu strukturieren sind. • Verordnung (EU) 2018/956 v. 28. Juni 2018: Sie regelt Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und liefert die Datenbasis, aus der die Durchschnittswerte je Fahrzeuggruppe abgeleitet werden. • Verordnung (EU) 2019/1242 v. 20. Juni 2019: Sie setzt CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge; der Beschluss gilt ausdrücklich für Gruppen, die nicht unter diese Verordnung fallen. • Verordnung (EG) Nr. 595/2009: Sie bildet den Rahmen, zu dessen Durchführung Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch erlassen wurde.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2698 ist ein unionsrechtlicher Durchführungsrechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 7ga Absatz 7 der Richtlinie 1999/62/EG. Er konkretisiert die in der Richtlinie angelegte Pflicht zur CO2-basierten Differenzierung von Infrastruktur- und Benutzungsgebühren, indem er technische Bezugswerte (Benchmarkwerte) verbindlich festlegt. Systematisch ist er als nachgelagerte Spezifikation einzuordnen: Er ergänzt die Rahmenvorgaben der Richtlinie und greift für die Einteilung der Fahrzeuggruppen auf die in Verordnung (EU) 2017/2400 festgelegten Gruppen zurück sowie für die Datengrundlage auf die nach Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Werte. Inhaltlich werden Bezugswerte für CO2-Emissionen (in g/tkm) für die Fahrzeuggruppen 1, 2, 3, 11, 12 und 16 festgesetzt, soweit diese Gruppen nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1242 fallen. Die Bezugswerte beruhen auf gemeldeten und von der Kommission analysierten Daten für den Berichtszeitraum 2020 (1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021) und entsprechen dem Durchschnittswert der CO2-Emissionen je Fahrzeuggruppe. Der Beschluss enthält die Werte tabellarisch im Anhang. Er tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten, die Infrastrukturgebühren und Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge nach der Richtlinie 1999/62/EG erheben und dabei gemäß Artikel 7ga Absatz 1 eine Differenzierung nach CO2-Bezugswerten vorzunehmen haben. Betroffen sind außerdem die von der Gruppenlogik erfassten Kategorien schwerer Nutzfahrzeuge (hier: Fahrzeuggruppen 1, 2, 3, 11, 12 und 16) sowie mittelbar die Akteure, die Gebührenmodelle umsetzen bzw. kalkulieren. Eine zentrale Einschränkung liegt darin, dass die festgelegten Bezugswerte nur für Fahrzeuggruppen gelten, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1242 fallen. Für die Zuordnung zu „Fahrzeuggruppen“ wird auf die in Verordnung (EU) 2017/2400 definierte Gruppierung Bezug genommen. • In der Praxis stellt der Beschluss feste Benchmarkwerte bereit (z. B. Gruppe 1: 410,1 g/tkm; Gruppe 16: 110,3 g/tkm), die als Referenz für die CO2-abhängige Staffelung von Infrastruktur- und Benutzungsgebühren in den Mitgliedstaaten dienen. Gebührenmodelle können damit einheitlich auf definierte Durchschnittswerte für bestimmte, nicht von (EU) 2019/1242 erfasste Gruppen schwerer Nutzfahrzeuge abstellen.
Stand: 20.03.2026