Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Version 07.06.2023
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LinkVersion 07.10.2021
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LinkVersion 26.07.2019
Änderung — Ersetzung — Artikel 13 Änderung — Zusatz — Artikel 13a Änderung — Zusatz — Artikel 13b Änderung — Ersetzung — Artikel 4 Absatz 3 Änderung — Aufhebung — Artikel 14
Link VO (EU) 2019/1243Version 26.07.2019
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LinkVersion 05.07.2019
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02009L0043-20190705) (ELI ID: dir:2009:43:2019-07-05) (Consolidation ID: 2009L0043/20190705)
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LinkVersion 13.04.2012
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LinkVersion 14.12.2010
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2009L0043/20101214) (CELEX ID: 02009L0043-20101214) (ELI ID: dir:2009:43:2010-12-14)
LinkVersion 06.05.2009
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95 sowie Artikel 30 und 296: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage für die Binnenmarktharmonisierung und lässt sicherheitsbezogene Ausnahmen zum Schutz wesentlicher Interessen der Mitgliedstaaten zu. • Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP vom 8. Dezember 2008: Er regelt die gemeinsamen Maßstäbe für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern in Drittländer und bleibt für Ausfuhrbeschränkungen nach einer innergemeinschaftlichen Verbringung maßgeblich. • Richtlinie 91/477/EWG vom 18. Juni 1991: Sie betrifft die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen; ihre Anforderungen an den Verkehr mit Waffen innerhalb der Gemeinschaft bleiben unberührt. • Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993: Sie harmonisiert das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke; insbesondere die Vorschriften über die Verbringung von Munition werden von der Richtlinie 2009/43/EG nicht verdrängt. • Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992: Der Zollkodex der Gemeinschaften bleibt für die Ausfuhrformalitäten einschlägig und wird durch die speziellen Nachweis- und Aussetzungsregelungen der Richtlinie ergänzt.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2009/43/EG ist eine EU-Richtlinie und damit für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, bedarf jedoch der Umsetzung in nationales Recht. Sie ist systematisch dem Binnenmarktrecht mit sicherheitsrechtlichem Bezug zuzuordnen und stützt sich auf die Harmonisierung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ohne das außen- und sicherheitspolitische Ermessen der Mitgliedstaaten bei Ausfuhren in Drittländer aufzuheben. Inhaltlich schafft sie ein abgestuftes Genehmigungssystem aus Allgemein-, Global- und Einzelgenehmigungen, regelt Zertifizierung, Informationspflichten, Zollnachweise, Schutzmaßnahmen und Sanktionen. Ziel ist die Vereinfachung des unionsinternen Transfers von Verteidigungsgütern bei gleichzeitiger Wahrung von Menschenrechten, Frieden, Sicherheit und Stabilität. • Der Anwendungsbereich erfasst die im Anhang aufgeführten Verteidigungsgüter einschließlich Bestandteilen, Technologien und sonstigen militärisch gelisteten Gütern sowie die an ihrer Verbringung beteiligten Lieferanten, Empfänger, nationalen Behörden und mittelbar Zollstellen. Erfasst sind insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Unternehmen, an Streitkräfte, an zertifizierte Empfänger und im Rahmen von Wartung, Reparatur, Vorführung oder Ausstellungen. Ausnahmen von der Pflicht zur vorherigen Genehmigung sind unter anderem für Regierungsstellen oder Teile der Streitkräfte, Lieferungen durch die EU, die NATO, die IAEA oder andere zwischenstaatliche Organisationen, bestimmte Kooperationsprogramme, humanitäre Hilfe sowie Fälle rund um Reparatur, Wartung, Ausstellung oder Vorführung vorgesehen. Nicht erfasst ist die bloße Durchfuhr ohne anderweitige zollrechtliche Behandlung. • In der Praxis bedeutet die Richtlinie, dass Verteidigungsgüter innerhalb der EU nicht mehr ausschließlich über Einzelfallverfahren bewegt werden, sondern häufig über vorab festgelegte Genehmigungsarten und zertifizierte Empfänger. Unternehmen müssen ihre Verbringungen dokumentieren, Beschränkungen an Empfänger weitergeben und belastbare interne Kontrollsysteme unterhalten. Behörden verlagern die Kontrolle teilweise von der einzelnen Sendung auf Genehmigungsbedingungen, Zertifizierung und nachgelagerte Überwachung.
Stand: 15.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht 1: Die zur Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, veröffentlichen und anwenden. • Pflicht 2: Ein System aus Allgemein-, Global- und Einzelgenehmigungen bereitstellen und dessen Bedingungen einschließlich Ausfuhrbeschränkungen festlegen. • Pflicht 3: Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen sowie Verfahren für Schutzmaßnahmen, Informationsaustausch und Aufsicht sicherstellen. • Empfehlung: Nationale Umsetzungsregeln so ausgestalten, dass Sicherheitsinteressen, Versorgungssicherheit und Verwaltungsvereinfachung miteinander vereinbar bleiben. Zuständige nationale Behörden: • Pflicht 1: Empfänger zertifizieren, die Gültigkeit der Zertifikate befristen und die Einhaltung der Zertifizierungskriterien regelmäßig überprüfen. • Pflicht 2: Mitteilungen über die erstmalige Nutzung von Allgemeingenehmigungen entgegennehmen und die Verbringungsaufzeichnungen kontrollieren. • Pflicht 3: Bei Risiken oder Verstößen Genehmigungen aussetzen, einschränken, widerrufen oder Zertifikate entziehen und andere Mitgliedstaaten sowie die Kommission unterrichten. • Empfehlung: Einheitliche Prüfkriterien, risikobasierte Kontrollen und nachvollziehbare Dokumentationsstandards anwenden. Lieferanten: • Pflicht 1: Vor einer innergemeinschaftlichen Verbringung die einschlägige Genehmigung verwenden oder eine Global- oder Einzelgenehmigung beantragen. • Pflicht 2: Empfänger über alle Bedingungen der Genehmigung einschließlich Endverwendungs- und Ausfuhrbeschränkungen informieren. • Pflicht 3: Vollständige Aufzeichnungen zu Gütern, Menge, Wert, Daten der Verbringung, Beteiligten und bekannten Endverwendungen führen und mindestens drei Jahre aufbewahren. • Empfehlung: Interne Compliance-Prozesse für Güterklassifizierung, Registrierungen, Meldefristen und Dokumentenlenkung einrichten. Empfänger und Ausführer: • Pflicht 1: Mit der Verbringung verbundene Ausfuhrbeschränkungen einhalten und bei Ausfuhranträgen deren Einhaltung gegenüber den zuständigen Behörden erklären. • Pflicht 2: Für eine Zertifizierung die organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen eines belastbaren Verbringungs- und Ausfuhrkontrollsystems nachweisen. • Pflicht 3: Bei Ausfuhren den zollseitigen Nachweis erforderlicher Ausfuhrgenehmigungen sicherstellen und gegenüber Behörden genaue Angaben zu Endverwendung und Endverwender machen. • Empfehlung: Weitergaben, Einbauten, Ausfuhren und Zustimmungsbedarfe des Ursprungsmitgliedstaats lückenlos dokumentieren. Europäische Kommission: • Pflicht 1: Die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang an die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union anpassen. • Pflicht 2: Berichte über die Durchführung und Anwendung der Richtlinie erstellen und gegebenenfalls Legislativvorschläge vorlegen. • Pflicht 3: Das Zentralregister der zertifizierten Empfänger öffentlich zugänglich machen. • Empfehlung: Die Berichtspflichten und Registerfunktionen zur Förderung einheitlicher Anwendung und gegenseitigen Vertrauens nutzen.
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