Verordnung zu den Innovationsausschreibungen
InnovationsausschreibungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Erneuerbare-Energien-Gesetz: Es ist die übergeordnete Rechtsgrundlage; die InnAusV regelt die Innovationsausschreibungen nach § 39n EEG und erklärt zahlreiche allgemeine Ausschreibungs-, Zahlungs- und Sanktionsvorschriften des EEG für entsprechend anwendbar. • Marktstammdatenregisterverordnung: Sie ist für Registrierungs- und Bestätigungsanforderungen relevant, insbesondere bei der Erstattung von Sicherheiten nach § 13a unter Bezug auf Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung. • Frühere Fassung der Innovationsausschreibungsverordnung vom 28. Juli 2022: Sie bleibt aufgrund des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts sowie der Übergangsvorschrift für bestimmte Sachverhalte und ältere Zuschläge weiterhin maßgeblich. • Fassung der Innovationsausschreibungsverordnung vom 24. Februar 2025: Diese Fassung ist nach § 19 Absatz 2 für bestimmte Zuschläge im Zusammenhang mit der Verringerung des anzulegenden Werts bei negativen Spotmarktpreisen weiter relevant. • Beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission: Sie ist keine gleichrangige Verordnung, aber eine zentrale übergeordnete unionsrechtliche Voraussetzung für die Anwendung bestimmter Vorschriften der InnAusV.
Text
Anwendungsbereich
Die InnAusV ist eine bundesrechtliche Verordnung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und konkretisiert die Durchführung der Innovationsausschreibungen nach § 39n EEG. Systematisch handelt es sich um ein spezialgesetzliches Ausführungsregelwerk, das die allgemeinen EEG-Ausschreibungsregeln für einen besonderen Fördertatbestand modifiziert, ergänzt und teilweise verdrängt. Inhaltlich definiert die Verordnung vor allem die Anlagenkombination als zentralen Fördergegenstand, regelt Teilnahmevoraussetzungen, Gebotsanforderungen, Zuschlagserteilung, Zahlungsansprüche, Sicherheiten, Pönalen sowie besondere technische Anforderungen an Speicher- oder Kombinationskonzepte. Übergangs- und beihilferechtliche Vorschriften sichern zudem die Anwendbarkeit älterer Fassungen und binden einzelne Regelungen an die Genehmigung durch die Europäische Kommission. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie Bieter, Betreiber von Anlagenkombinationen, Netzbetreiber, Anschlussnetzbetreiber, verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Gebote für Anlagenkombinationen; einzelne Anlagen ohne die in § 2 definierte Kombination fallen nicht unter die Verordnung. Für bestimmte Konstellationen bestehen Sonderregeln, etwa für bestehende Biomasseanlagen mit verkürzter Zahlungsdauer, für Anlagenkombinationen mit Speicher sowie für Altzuschläge, auf die frühere Fassungen der Verordnung weiter anzuwenden sind. Eine weitere Ausnahme folgt aus dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt, wonach bestimmte Vorschriften nur nach Maßgabe der Genehmigung der Europäischen Kommission oder ersatzweise in der Fassung vom 28. Juli 2022 gelten. • In der Praxis bündelt die InnAusV die Förderung innovativer Erzeugungskonzepte auf Kombinationsprojekte mit gemeinsamem Netzverknüpfungspunkt und erhöht damit die technischen und formalen Anforderungen an die Projektentwicklung. Bieter müssen bereits vor dem Gebot die EEG-spezifischen Voraussetzungen aller Anlagenteile, Registrierungen, Sicherheitsleistungen und technischen Nachweise mitdenken. Betreiber müssen die Kombinationsvoraussetzungen und gegebenenfalls Speicher- oder Regelleistungsanforderungen dauerhaft einhalten, da andernfalls Zahlungsansprüche entfallen oder auf null sinken können.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Bieter: • Pflicht: Es dürfen nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden. • Pflicht: Gebote dürfen nur Anlagen betreffen, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden. • Pflicht: Für jede Anlage der Kombination sind die einschlägigen Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten; zudem sind Angaben zu Energieträgern, Anteilen, Registerdaten und zum gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt beizufügen. • Empfehlung: Die technische Konzeption der Anlagenkombination, die Registereinträge und die Nachweisführung sollten vor Gebotsabgabe vollständig abgestimmt werden. Betreiber von Anlagen oder Anlagenkombinationen: • Pflicht: Die Voraussetzungen der Anlagenkombination müssen bei Beginn und während der gesamten Dauer des Zahlungsanspruchs erfüllt sein. • Pflicht: Bei Kombinationen mit Speicher darf zwischengespeicherter Strom ausschließlich in den anderen Anlagenteilen erzeugt werden. • Pflicht: Die technischen Mindestanforderungen an Speicher oder alternativ an die Erbringbarkeit positiver Sekundärregelleistung sind einzuhalten, da sich andernfalls die Marktprämie auf null verringert. • Empfehlung: Der dauerhafte Nachweis der technischen Voraussetzungen sollte über die gesamte Förderdauer in belastbaren Betriebs- und Prüfprozessen abgesichert werden. Bundesnetzagentur: • Pflicht: Die Zulässigkeit der Gebote ist nach den einschlägigen Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung zu prüfen. • Pflicht: Für bezuschlagte Gebote sind die vom Bieter übermittelten Angaben, Nachweise und der Zuschlagswert zu erfassen. • Pflicht: Hinterlegte Sicherheiten sind in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unverzüglich zurückzugeben oder zu erstatten. • Empfehlung: Die Verfahrensbearbeitung sollte die Übergangsregelungen und die fortgeltenden Altfassungen der Verordnung besonders berücksichtigen. Netzbetreiber und Anschlussnetzbetreiber: • Pflicht: Gegenüber bezuschlagten Betreibern ist der gesetzliche Zahlungsanspruch nach Maßgabe der Verordnung und des EEG zu erfüllen. • Pflicht: Bei Anlagenkombinationen mit Speicher ist der Zahlungsanspruch nur bezogen auf die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeiste Strommenge zu berücksichtigen. • Pflicht: Jährliche Bestätigungen des Umweltgutachters zu den technischen Voraussetzungen sind als Nachweisgrundlage zu beachten. • Empfehlung: Die Abrechnungs- und Prüfprozesse sollten auf die Sonderregeln für Speicher, negative Preise und Kombinationsanforderungen ausgerichtet werden. Verantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber: • Pflicht: Eine Pönale ist entgegenzunehmen, wenn mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots entwertet werden. • Empfehlung: Die Prüfung der Entwertungstatbestände und der Pönalenberechnung sollte eng an die gebotsbezogenen Daten und Fristen angebunden werden.