Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen
BundesfernstraßenmautgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 1999/62/EG vom 17. Juni 1999: Sie bildet die unionsrechtliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge und prägt insbesondere die Einordnung der Maut, Ausnahmen sowie die Differenzierung nach Emissionsmerkmalen. • Richtlinie (EU) 2022/362 vom 24. Februar 2022: Sie ändert die Richtlinie 1999/62/EG und ist für die Ausgestaltung der Kohlendioxidemissionsklassen, externer Kosten und weiterer Differenzierungsmerkmale der Maut maßgeblich. • Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014: Es regelt den europäischen elektronischen Mautdienst, die Registrierung und Zulassung von Anbietern sowie die Interoperabilität, auf die das BFStrMG in den §§ 4a bis 4i mehrfach aufbaut. • Bundesgebührengesetz: Es wird ergänzend für Säumniszuschläge, Erstattung und verfahrensrechtliche Fragen herangezogen, soweit das BFStrMG keine abweichenden Spezialregelungen trifft. • Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August 1994: Es ist relevant, weil auf Streckenabschnitten, für deren Benutzung bereits eine Maut nach dessen § 2 erhoben wird, nach § 1 Absatz 3 BFStrMG keine Maut zu entrichten ist.
Text
Anwendungsbereich
Das Bundesfernstraßenmautgesetz ist ein formelles Bundesgesetz und regelt als spezialgesetzliche Gebührenordnung die Erhebung einer streckenbezogenen Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen durch bestimmte schwere Nutzfahrzeuge. Es konkretisiert unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die Richtlinie 1999/62/EG in der zuletzt genannten Änderungsfassung, und ordnet die Maut als öffentlich-rechtliche Abgabe dem Bund als Mautgläubiger zu. Inhaltlich bestimmt das Gesetz den Kreis der mautpflichtigen und ausgenommenen Fahrzeuge, die Mautschuldnerschaft, die Berechnung der Maut, Kontroll- und Datennutzungsbefugnisse sowie die Einbindung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität und privater Betreiber bzw. Anbieter. Zudem enthält es Übergangsregelungen, Bußgeldvorschriften und Vorgaben zur zweckgebundenen Verwendung des Mautaufkommens. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie Eigentümer, Halter, Verfügungsberechtigte und Fahrer von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Ferner richtet sich das Gesetz an das Bundesamt für Logistik und Mobilität, das Bundesministerium für Verkehr, private Betreiber des Mautsystems sowie zugelassene Anbieter mautdienstbezogener Leistungen; auch Kontrollbehörden und Straßenbaulastträger werden funktional einbezogen. Sachlich gilt es für die Benutzung mautpflichtiger Bundesautobahnen, Bundesstraßen und gegebenenfalls bestimmter Straßen nach Landesrecht, wobei einzelne Strecken ausgenommen sind. Ausnahmen bestehen insbesondere für Kraftomnibusse, Einsatzfahrzeuge öffentlicher Gefahrenabwehr, Straßenunterhaltungsfahrzeuge, bestimmte humanitäre, land- oder forstwirtschaftliche sowie handwerklich eingesetzte Fahrzeuge und für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis 30. Juni 2031. • In der Praxis bedeutet dies, dass vor jeder mautpflichtigen Fahrt geprüft werden muss, ob Fahrzeugart, technisch zulässige Gesamtmasse, Achszahl, Schadstoff- und Kohlendioxidemissionsklasse sowie der konkrete Einsatzzweck richtig erfasst sind. Mautschuldner haften nebeneinander, müssen die Maut rechtzeitig entrichten, Nachweise bereithalten und technische Einrichtungen ordnungsgemäß nutzen. Bei fehlenden oder unzutreffenden Nachweisen wird regelmäßig eine für den Betroffenen ungünstigere Einstufung zugrunde gelegt; zusätzlich drohen Nacherhebung, Kontrollmaßnahmen und Bußgelder. Für Betreiber und Anbieter folgt daraus ein stark reguliertes, datenschutzrechtlich eng gebundenes Mitwirkungs- und Überwachungssystem.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mautschuldner (Eigentümer, Halter, Verfügungsberechtigte, Fahrzeugführer, Zulassungsinhaber oder Kennzeicheninhaber): • Pflicht: Die Maut spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zum festgesetzten Zeitpunkt entrichten. • Pflicht: Die für die Mauthöhe maßgeblichen Tatsachen zutreffend angeben und auf Verlangen nachweisen, insbesondere zur technisch zulässigen Gesamtmasse, Schadstoffklasse und Kohlendioxidemissionsklasse. • Pflicht: Belege über die Mautentrichtung sowie vorgeschriebene Fahrzeug- und Beförderungsdokumente mitführen und auf Verlangen aushändigen. • Empfehlung: Fahrzeugdaten, Einsatzart und mögliche Befreiungstatbestände vor Fahrtbeginn dokumentiert prüfen, um Höchstsatzeinstufungen und Nacherhebungen zu vermeiden. Fahrzeugführer: • Pflicht: Technische Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß nutzen. • Pflicht: Im Rahmen von Kontrollen Auskünfte zu den für die Durchführung der Kontrolle bedeutsamen Tatsachen erteilen. • Pflicht: Anordnungen der Kontrollpersonen zur Durchführung der Kontrollmaßnahmen befolgen. • Empfehlung: Vor Fahrtantritt die Aktivierung des Fahrzeuggeräts sowie Vollständigkeit der mitzuführenden Unterlagen kontrollieren. Betreiber des Mauterhebungssystems: • Pflicht: Ein Mauterhebungssystem errichten und betreiben, soweit ihm dies übertragen oder aufgetragen wurde. • Pflicht: Die gesetzlich zugelassenen Daten ausschließlich zu den Zwecken des Gesetzes verarbeiten und Löschungs- bzw. Anonymisierungspflichten einhalten. • Pflicht: Nutzerlisten und kontrollrelevante Daten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen an das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermitteln. • Empfehlung: Interne Kontroll- und Datenschutzprozesse so ausgestalten, dass Zweckbindung, Nachvollziehbarkeit und fristgerechte Löschung durchgehend sichergestellt sind. Zugelassene Anbieter mautdienstbezogener Leistungen: • Pflicht: Nur nach Maßgabe des Gesetzes und des Zulassungsvertrages bei der Mauterhebung mitwirken. • Pflicht: Die maßgeblichen Daten an das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermitteln, soweit dieses die Mautberechnung übernimmt. • Pflicht: Die Anforderungen an Datenverarbeitung, Gebietsvorgaben und Gebrauchstauglichkeit der eingesetzten Komponenten erfüllen. • Empfehlung: Vertrags-, Technik- und Nachweisprozesse fortlaufend an die Vorgaben des Bundesamtes für Logistik und Mobilität und des Mautsystemgesetzes anpassen. Bundesamt für Logistik und Mobilität: • Pflicht: Die Einhaltung der Mautpflicht sowie der Pflichten von Betreibern und Anbietern überwachen. • Pflicht: Nachträgliche Mauterhebung, Erstattungsverfahren, Zulassungs- und Überwachungsverfahren nach Maßgabe des Gesetzes durchführen. • Pflicht: Erhobene Daten nur zu den gesetzlich festgelegten Zwecken verwenden und fristgerecht löschen. • Empfehlung: Kontroll-, Zulassungs- und Datenschutzaufsicht eng verzahnen, um Vollzugssicherheit und rechtmäßige Datenverarbeitung sicherzustellen.