Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse
Börsenzulassungs-VerordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Börsengesetz: Übergeordnete Rechtsgrundlage für den regulierten Markt und die Emittentenpflichten; § 12 verweist ausdrücklich auf die in §§ 40 und 41 des Börsengesetzes genannten Pflichten. • Verordnung (EU) 2017/1129 v. 14. Juni 2017: Maßgeblich für Prospekte, Basisprospekte und die Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen; auf sie verweisen insbesondere § 48a und § 69 Abs. 2. • Handelsgesetzbuch: Relevant für die Bestimmung des Eigenkapitals nach § 2 Abs. 1 und für die Definition der Jahresabschlüsse nach § 72. • Gesetz über elektronische Wertpapiere: Für elektronische Wertpapiere verlangt § 48 Abs. 2 Nr. 7a besondere Erklärungen zur Sammeleintragung und Umwandlung in eine Einzeleintragung. • Wertpapierhandelsgesetz: § 10 knüpft bei der Vergleichbarkeit ausländischer Märkte an den Begriff des organisierten Marktes im Sinne des § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes an.
Text
Anwendungsbereich
Die BörsZulV ist eine bundesrechtliche Verordnung des Kapitalmarktrechts und konkretisiert die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse sowie einzelne Folgepflichten des Emittenten. In der Gesetzessystematik steht sie als untergesetzliche Regelung neben dem Börsenrecht und verzahnt die Zulassung insbesondere mit Prospektrecht, Bilanzrecht und Sonderregeln für elektronische Wertpapiere. Inhaltlich ordnet sie vor allem Anforderungen an Emittent und Wertpapier, Mindestbeträge, Handelbarkeit, Stückelung, Streuung der Aktien, Drittstaatensachverhalte, Zertifikate, den Zulassungsantrag, den Zeitpunkt und die Veröffentlichung der Zulassung sowie die Nachzulassung später ausgegebener Aktien. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Emittenten, Antragsteller und die Geschäftsführung der Börse bei der Zulassung von Aktien, Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren zum regulierten Markt. Einbezogen sind auch Sonderkonstellationen wie Emittenten aus Drittstaaten, Zertifikate, die Aktien vertreten, und elektronische Wertpapiere. Ausnahmen und Erleichterungen bestehen insbesondere bei nicht voll eingezahlten Wertpapieren, zustimmungsgebundenen Aktien, abweichender Streuung der Aktien, ausländischen Bezugswerten und der nur teilweisen Zulassung einer Aktiengattung, sofern der Börsenhandel oder der Schutz des Publikums nicht beeinträchtigt wird. • In der Praxis bedeutet die Verordnung, dass ein Listing im regulierten Markt nur bei sauber vorbereiteter Emissions- und Zulassungsstruktur gelingt. Vor Einreichung sind insbesondere Mindestvolumen, freie Handelbarkeit, Streubesitz, Prospektstatus sowie Register-, Satzungs- und Abschlussunterlagen zu prüfen. Bei Zertifikaten, Drittstaatenbezug oder elektronischen Wertpapieren treten zusätzliche Nachweise und Erklärungen hinzu. Auch nach der Erstzulassung bleibt der Emittent verpflichtet, später öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung rechtzeitig zur Zulassung anzumelden.
Stand: 28.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Emittent: • Pflicht: Gründung sowie Satzung oder Gesellschaftsvertrag müssen dem Recht des Sitzstaats entsprechen. • Pflicht: Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften entsprechen. • Pflicht: Später öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung sind fristgerecht zur Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen. • Empfehlung: Anforderungen zu Handelbarkeit, Stückelung, Streuung und Drittstaatenbezug bereits bei der Strukturierung der Emission absichern. Antragsteller: • Pflicht: Der Zulassungsantrag ist elektronisch zu stellen, soweit die Börsenordnung nicht die schriftliche Antragstellung vorschreibt. • Pflicht: Der Antrag muss Firma und Sitz der Antragsteller sowie Art und Betrag der zuzulassenden Wertpapiere und etwaige Parallel- oder Folgeanträge an anderen Börsen angeben. • Pflicht: Dem Antrag sind Prospektentwurf oder gebilligter Prospekt sowie die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise beizufügen. • Empfehlung: Registerauszug, Satzung, Genehmigungen, Jahresabschlüsse und gegebenenfalls Erklärungen zu Sammelurkunden oder elektronischen Wertpapieren vor Einreichung vollständig zusammenstellen. Geschäftsführung der Börse: • Pflicht: Die Zulassung darf frühestens an dem auf die Einreichung des Zulassungsantrags folgenden Handelstag erfolgen. • Pflicht: Die Zulassung ist unverzüglich auf der Internetseite der Börse zu veröffentlichen. • Pflicht: Bei Ausnahmeentscheidungen ist sicherzustellen, dass der Börsenhandel nicht beeinträchtigt wird oder ein ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet bleibt. • Empfehlung: Anforderungen an das sichere elektronische Antragsverfahren und an nachzureichende Unterlagen in der Börsenordnung eindeutig ausformen. Emittent der vertretenen Aktien: • Pflicht: Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, ist der Zulassungsantrag mitzuunterzeichnen. • Pflicht: Die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 müssen erfüllt sein. • Pflicht: Gegenüber der Geschäftsführung ist schriftlich zuzusagen, die in den §§ 40 und 41 des Börsengesetzes genannten Pflichten zu erfüllen. • Empfehlung: Die Abstimmung mit dem Zertifikateemittenten zur Pflichterfüllung und Informationsbereitstellung verbindlich organisieren. Emittent der Zertifikate: • Pflicht: Die Zertifikate müssen die in den §§ 4 bis 10 genannten Voraussetzungen erfüllen. • Pflicht: Bei Drittstaatenbezug ist glaubhaft zu machen, dass eine ausländische Nichtzulassung nicht aus Gründen des Schutzes des Publikums unterblieben ist. • Pflicht: Es muss Gewähr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bestehen. • Empfehlung: Rechte der Zertifikatsinhaber, Marktinformation und operative Abwicklung so ausgestalten, dass die Verpflichtungen jederzeit verlässlich erfüllt werden können.