Beschluss (EU) 2024/2687 des Rates vom 8. Oktober 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Bezug auf die Annahme von technischen Standards im Bereich der Binnenschifffahrt zu vertreten ist
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9: Er bildet die primäre Rechtsgrundlage für den Ratsbeschluss zur Festlegung des Unionsstandpunkts in internationalen Gremien. • Richtlinie (EU) 2016/1629 vom 14. September 2016: Sie verweist auf die CESNI-Standards zu technischen Vorschriften für Binnenschiffe und macht den ES-TRIN für das Unionsrecht besonders relevant. • Richtlinie 2005/44/EG vom 7. September 2005: Sie regelt harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste und bildet den unionsrechtlichen Bezugspunkt für die technischen Spezifikationen des ES-RIS. • Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der durch das Übereinkommen vom 20. November 1963 geänderten Fassung: Sie ist die völkerrechtliche Grundlage für die ZKR und für verbindliche Beschlüsse zu technischen Vorschriften auf dem Rhein. • Beschluss zur Ersetzung bisheriger technischer Standards: Inhaltlich werden ES-TRIN 2023/1 und ES-RIS 2023/1 durch ES-TRIN 2025/1 und ES-RIS 2025/1 abgelöst, auf die der festgelegte Standpunkt gerichtet ist.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2024/2687 ist ein auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV gestützter Ratsbeschluss zur Festlegung des im Namen der Union in internationalen Fachgremien zu vertretenden Standpunkts. Er wirkt nicht als unmittelbar technische Sachregelung für Schiffe oder RIS, sondern als unionsinterne Ermächtigung und Bindung für das abgestimmte Auftreten der Mitgliedstaaten im CESNI und in der ZKR. Systematisch steht er im Schnittfeld von EU-Verkehrsrecht, Außenvertretung der Union und der Einbindung internationaler technischer Standards in das Unionsrecht. Inhaltlich ordnet der Beschluss die Zustimmung zur Annahme von ES-TRIN 2025/1 und ES-RIS 2025/1 im CESNI sowie die Unterstützung entsprechender Angleichungen der Rheinschifffahrtsregelwerke in der ZKR an. • Der Anwendungsbereich erfasst die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI oder der ZKR sind, weil sie die festgelegten Unionsstandpunkte dort gemeinsam und im Interesse der Union vorzutragen haben. Mittelbar betrifft der Beschluss außerdem die Europäische Kommission, die auf Grundlage der fortentwickelten Standards unionsrechtliche Verweisungen insbesondere im Bereich technischer Vorschriften für Binnenschiffe weiterzuführen hat. Sachlich bezieht er sich auf die Annahme und Angleichung der Standards ES-TRIN 2025/1 und ES-RIS 2025/1 für technische Schiffsvorschriften und Binnenschifffahrtsinformationsdienste. Eine ausdrückliche Flexibilisierung enthält Artikel 3, wonach geringfügige technische Änderungen der Standpunkte ohne weiteren Ratsbeschluss vereinbart werden können. • In der Praxis bedeutet dies, dass die in CESNI und ZKR vertretenen EU-Mitgliedstaaten bei der Annahme neuer technischer Standards für Binnenschiffe und RIS nicht frei einzeln auftreten, sondern unionsweit abgestimmt handeln müssen. Dadurch werden die Übernahme des ES-TRIN 2025/1 und des ES-RIS 2025/1 sowie die Angleichung der Rheinvorschriften an das EU-Regelwerk vorbereitet. Für betroffene Marktteilnehmer folgt daraus vor allem mehr Harmonisierung, Vorhersehbarkeit und technische Einheitlichkeit bei Bau, Ausrüstung, Schiffszertifikaten und Informationsdiensten.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI sind: • Den im Namen der Union festgelegten Standpunkt zur Annahme des ES-TRIN 2025/1 und des ES-RIS 2025/1 im CESNI gemeinsam vertreten. • Bei ihrem Auftreten im CESNI im Interesse der Union handeln und keine abweichenden nationalen Positionen verfolgen. • Geringfügige technische Änderungen der Standpunkte nur im Rahmen der durch den Beschluss eröffneten Flexibilität mittragen. • Empfehlung: Nationale Fachstellen sollten ihre Positionen vor CESNI-Sitzungen unionsintern abstimmen und technische Änderungen frühzeitig bewerten. Mitgliedstaaten, die Mitglieder der ZKR sind: • Alle Vorschläge zur Angleichung der Regelwerke für die Rheinschifffahrt an den ES-TRIN 2025/1 und den ES-RIS 2025/1 unterstützen. • Den festgelegten Unionsstandpunkt in der ZKR gemeinsam und im Interesse der Union vortragen. • Bei Beschlussfassungen in der ZKR die unionsrechtlich angestrebte Harmonisierung von Schiffsvorschriften und RIS fördern. • Empfehlung: Zuständige Behörden sollten die Auswirkungen auf Rheinregelwerke, Zeugnisse, Ausrüstung und Informationsdienste frühzeitig operativ vorbereiten. Europäische Kommission: • Die Weiterentwicklung der CESNI-Standards im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Unionsrecht beobachten. • Im Bereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 die erforderlichen Folgeschritte zur Bezugnahme auf die neueste ES-TRIN-Ausgabe vorbereiten. • Sicherstellen, dass Änderungen im Beschlussfassungsverfahren des CESNI die Interessen der Union nicht beeinträchtigen. • Empfehlung: Eine enge Koordinierung mit Mitgliedstaaten und Fachgremien unterstützt die rechtzeitige und kohärente Übernahme technischer Standards in das Unionsrecht.