Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten e Call-Dienstes Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/40/EU vom 7. Juli 2010: Übergeordnete Rechtsgrundlage für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr; die Verordnung ergänzt sie auf Grundlage von Artikel 7 um Spezifikationen für den interoperablen EU-weiten eCall-Dienst. • Richtlinie 2002/22/EG vom 7. März 2002: Sie regelt unter anderem die Behandlung von Notrufen unter der europäischen Notrufnummer 112 und bildet damit einen funktionalen Bezugspunkt für die Bearbeitung von eCall-Notrufen. • Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995: Auf sie verweist die Verordnung für die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Notrufabfragestellen, Notdienste und Dienstleistungspartner. • Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002: Sie ergänzt den Datenschutzrahmen für elektronische Kommunikation und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit eCall-Notrufen ausdrücklich relevant. • Empfehlung 2011/750/EU: Sie unterstützt die Einführung des EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen und wird in den Erwägungsgründen als vorbereitender unionsrechtlicher Bezug für die Benennung von eCall-Notrufabfragestellen und die Bearbeitung von eCall-Notrufen genannt.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 ist eine Verordnung und ergänzt als delegierter Rechtsakt die Richtlinie 2010/40/EU um verbindliche technische und organisatorische Spezifikationen für die Aufrüstung von Notrufabfragestellen zur Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in den Mitgliedstaaten und konkretisiert innerhalb des IVS-Rechtsrahmens die Anforderungen an Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes. Inhaltlich regelt sie insbesondere Begriffsbestimmungen, technische Mindestanforderungen an eCall-Notrufabfragestellen, Konformitätsbewertung, datenschutzbezogene Vorgaben, Haftungsfragen sowie Berichtspflichten der Mitgliedstaaten. Für bereits bestehende Infrastrukturen sieht sie eine zeitlich versetzte Geltung vor, um die notwendige Aufrüstung zu ermöglichen. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden, Notrufabfragestellen einschließlich eCall-Notrufabfragestellen, Notdienste, Notdienstleitstellen sowie anerkannte Dienstleistungspartner, soweit sie an der Entgegennahme, Bearbeitung oder Weiterleitung von eCall-Notrufen beteiligt sind. Mittelbar betroffen sind auch Betreiber der technischen Infrastruktur und Stellen mit Zugang zu nationalen Fahrzeugdatenbanken oder anderen einschlägigen Informationsquellen, soweit diese für die Einsatzbearbeitung genutzt werden. Nicht allgemein geregelt wird die Pflicht zur flächendeckenden Einführung als solche, da das Recht der Mitgliedstaaten, über die Einführung der Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden, ausdrücklich unberührt bleibt; gleichwohl sind bei Einführung die unionsrechtlichen Spezifikationen einzuhalten. Eine besondere Übergangsregel gilt für bereits bestehende Infrastrukturen, auf die die Verordnung erst ab dem 23. April 2014 Anwendung findet. • In der Praxis bedeutet dies, dass eCall-Notrufabfragestellen technisch so ausgerüstet und organisatorisch so eingebunden sein müssen, dass sie 112-eCalls empfangen, den Mindestdatensatz nach den genannten Normen verarbeiten, den Standort und die Fahrtrichtung des Fahrzeugs ermitteln und erforderlichenfalls an andere Notrufabfragestellen, Notdienstleitstellen oder Dienstleistungspartner weiterleiten können. Zugleich müssen Zuständigkeiten für Konformitätsprüfungen festgelegt, Nachweise zur Normerfüllung geführt sowie Verfahren für Datenschutz, Datenspeicherung und Haftungsabgrenzung umgesetzt werden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Sicherzustellen, dass alle eCall-Notrufabfragestellen für die Bearbeitung von eCall-Notrufen und den Empfang der Mindestdatensätze nach den genannten Normen ausgerüstet sind. • Pflicht2: Behörden für die Konformitätsbewertung zu benennen und der Kommission zu melden. • Pflicht3: Die datenschutzkonforme Verarbeitung personenbezogener Daten sowie den Nachweis der Einhaltung gegenüber den nationalen Datenschutzbehörden sicherzustellen. • Empfehlung: Nationale Einführungs-, Prüf- und Datenschutzverfahren frühzeitig einheitlich festlegen, um eine durchgängige und interoperable Einsatzbearbeitung sicherzustellen. Zuständige Behörden für Konformitätsbewertung: • Pflicht1: Den Betrieb der eCall-Notrufabfragestellen auf Konformität mit den Anforderungen des Artikels 3 zu bewerten. • Pflicht2: Die Bewertung auf den einschlägigen Teil der Norm EN 16454 zu stützen. • Pflicht3: Die Ergebnisse so auszugestalten, dass die Einhaltung der technischen und organisatorischen Anforderungen nachvollziehbar belegt werden kann. • Empfehlung: Prüfmethoden und Dokumentationsstandards standardisiert anwenden, um bundes- oder unionsweit vergleichbare Ergebnisse zu gewährleisten. eCall-Notrufabfragestellen: • Pflicht1: eCall-Notrufe ebenso zügig und effektiv wie andere 112-Notrufe zu bearbeiten. • Pflicht2: Den Mindestdatensatz empfangen und dem eCall-Notrufmitarbeiter klar und verständlich darstellen zu können. • Pflicht3: Eine Tonverbindung zum Fahrzeug herzustellen und erforderlichenfalls Anruf und Mindestdatensatz nach nationalen Verfahren weiterzuleiten. • Empfehlung: Technische Systeme so auslegen, dass GIS-Anbindung, Datendarstellung und Weiterleitung redundant und ausfallsicher funktionieren. Notdienste, Notdienstleitstellen und Dienstleistungspartner: • Pflicht1: Übermittelte eCall-Daten nur im Rahmen der Bearbeitung des Vorfalls und im Einklang mit den Datenschutzvorgaben zu verarbeiten. • Pflicht2: Soweit sie eCall-Daten erhalten, die Anforderungen an Schutz, Speicherung und zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten. • Pflicht3: Die von der eCall-Notrufabfragestelle übermittelten Standort- und Falldaten für die Notfallbearbeitung zweckentsprechend zu nutzen. • Empfehlung: Schnittstellen und Rollen bei der Übernahme weitergeleiteter eCall-Fälle organisatorisch klar definieren, um Verzögerungen und Datenverluste zu vermeiden.