Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
Vergabeverordnung Verteidigung und SicherheitMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere §§ 97, 99, 100, 103, 104, 106, 119, 122, 123, 124, 125, 132, 134, 135 und 147: Übergeordnete gesetzliche Grundlage der VSVgV; definiert Anwendungsbereich, Auftraggeber, Verfahrensarten, Ausschlussgründe, Rechtsschutz und Auftragsänderungen. • Richtlinie 2009/81/EG vom 13. Juli 2009: Unionsrechtliche Grundlage der Verordnung; koordiniert die Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), Abschnitt 3: Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Bauaufträge ergänzend anzuwenden, soweit § 2 Absatz 2 VSVgV nicht auf eigene Vorschriften verweist. • Vergabeverordnung (VgV) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780: Maßgeblich für die Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen sowie für die eForms-Vorgaben und verpflichtenden Datenfelder. • Sicherheitsüberprüfungsgesetz sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA): Zentrale Referenzen für Sicherheitsbescheide, Ermächtigungen und den Schutz von Verschlusssachen bei geheimschutzrelevanten Aufträgen.
Text
Anwendungsbereich
Die VSVgV ist eine Verordnung des deutschen Vergaberechts und konkretisiert für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge die Vorgaben des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG und ordnet das Vergabeverfahren für Liefer-, Dienstleistungs- und teilweise Bauaufträge einschließlich Vertraulichkeit, Geheimschutz, Versorgungssicherheit, Eignung, Zuschlag, Unteraufträge und Dokumentation. Systematisch wirkt sie als spezialgesetzliche Ausführungsverordnung für einen besonders sensiblen Beschaffungsbereich mit unionsrechtlichem Hintergrund. Inhaltlich regelt sie insbesondere den Anwendungsbereich, zulässige Verfahrensarten, Fristen, Eignungs- und Ausschlussregeln, Anforderungen an Verschlusssachen und Versorgungssicherheit sowie Transparenz-, Informations- und Bekanntmachungspflichten. • Der Anwendungsbereich erfasst verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne des § 104 Absatz 1 GWB, soweit sie dem Teil 4 GWB unterfallen und von öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern vergeben werden. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge gilt die Verordnung grundsätzlich umfassend, für Bauaufträge nur teilweise, im Übrigen ergänzt durch Abschnitt 3 VOB/A. Erfasst sind damit insbesondere Auftraggeber, Bewerber, Bieter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer; für Verschlusssachenaufträge und Anforderungen an die Versorgungssicherheit gelten zusätzliche besondere Pflichten. Ausnahmen und Sonderregeln bestehen unter anderem für bestimmte Dienstleistungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/81/EG, für Unteraufträge, für Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb in eng begrenzten Ausnahmefällen sowie für Übergangs- und eForms-Regelungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Beschaffungen in Verteidigung und Sicherheit nicht nach den allgemeinen Vergaberegeln allein, sondern nach einem spezialisierten Verfahren mit erhöhten Anforderungen an Geheimschutz, Versorgungssicherheit, Dokumentation und Verfahrensbegründung durchgeführt werden. Auftraggeber müssen Ausnahmen, Dringlichkeit, längere Laufzeiten oder die Ablehnung von Angeboten besonders tragfähig dokumentieren. Unternehmen müssen neben der üblichen Eignung oft auch belastbare Nachweise zu Vertraulichkeit, Lieferketten, Sicherheitsbescheiden und Krisenfestigkeit vorlegen.
Stand: 26.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Auftraggeber: • Pflicht: Den Anwendungsbereich und den Auftragswert ordnungsgemäß bestimmen und Aufträge nicht zur Umgehung der Verordnung aufteilen. • Pflicht: Vertraulichkeit, Schutz von Verschlusssachen und Anforderungen an die Versorgungssicherheit in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen festlegen. • Pflicht: Vergabeverfahren, Auswahlentscheidungen, Ausnahmen, Zuschlag und Aufhebung fortlaufend dokumentieren. • Empfehlung: Eignungs- und Sicherheitsanforderungen nur auftragsbezogen und verhältnismäßig ausgestalten. Bewerber und Bieter: • Pflicht: Geforderte Eignungsnachweise, Erklärungen und Angebote form- und fristgerecht vorlegen. • Pflicht: Vertraulich eingestufte Informationen des Auftraggebers schützen und die Vertraulichkeit mit vorgesehenen Unterauftragnehmern vereinbaren. • Pflicht: Bei Verschlusssachenaufträgen erforderliche Sicherheits- und Verpflichtungserklärungen sowie gegebenenfalls Nachweise zu Versorgungssicherheit vorlegen. • Empfehlung: Lieferkette, Sicherheitsstatus und Nachunternehmerstruktur frühzeitig belastbar dokumentieren. Auftragnehmer: • Pflicht: Vertraulichkeit und Geheimschutz während der Vertragsausführung und auch nach Vertragsende gewährleisten. • Pflicht: Änderungen bei Unterauftragnehmern mitteilen, soweit dies gefordert ist. • Pflicht: Unteraufträge in den vorgesehenen Fällen transparent, gleichbehandelnd und nicht diskriminierend vergeben. • Empfehlung: Prozesse für Ersatzteile, Wartung, Krisenbedarfe und Informationsweitergabe vertraglich und organisatorisch absichern. Unterauftragnehmer: • Pflicht: Soweit einschlägig die Anforderungen an Vertraulichkeit, Geheimschutz und Sicherheitsbescheide erfüllen. • Pflicht: Geforderte Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gegenüber Auftragnehmern abgeben. • Pflicht: Bei wettbewerblich zu vergebenden Unteraufträgen die festgelegten Eignungskriterien erfüllen. • Empfehlung: Nachweise zu Räumlichkeiten, Personal, Verfahren und technischer Leistungsfähigkeit aktuell vorhalten.