Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
AbwasserverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Wasserhaushaltsgesetz: Es ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage für die wasserrechtliche Zulassung, die Einordnung von Ordnungswidrigkeiten und die Anforderungen an Abwasseranlagen; die AbwV konkretisiert diese Vorgaben für Einleitungen in Gewässer. • Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013: Auf sie verweist die AbwV mehrfach, insbesondere bei Betreiberpflichten, Jahresberichten und der Bestimmung, welche Anlagen als Industriekläranlagen besonders erfasst sind. • Abwasserabgabengesetz: Es wird insbesondere bei Kleineinleitungen herangezogen; die Länder können hierfür abweichende Anforderungen festlegen, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft zu erwarten ist. • Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser: Sie gehört zu den ausdrücklich genannten unionsrechtlichen Grundlagen, deren Vorgaben durch die AbwV teilweise umgesetzt werden. • Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010 über Industrieemissionen: Sie ist eine zentrale unionsrechtliche Bezugsebene für mehrere industrielle Anhänge und für emissionsbezogene Anforderungen der Verordnung.
Text
Anwendungsbereich
Die Abwasserverordnung ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des Wasserhaushaltsrechts und konkretisiert die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer sowie an Errichtung, Betrieb und Benutzung von Abwasseranlagen. Systematisch wirkt sie als untergesetzliche, unmittelbar maßstabbildende Regelung für wasserrechtliche Zulassungen; teils unmittelbar geltende Emissionsgrenzwerte und Betreiberpflichten sind vom Einleiter einzuhalten, im Übrigen sind die Anforderungen in die Zulassung aufzunehmen. Inhaltlich regelt sie allgemeine Minimierungsgebote, Mess- und Analysevorgaben, Bezugspunkte und Regeln zur Einhaltung sowie branchenspezifische Anforderungen in Anhängen. Für häusliches, kommunales und zahlreiche industrielle Herkunftsbereiche werden je nach Anfallstelle Grenzwerte, Dokumentations-, Überwachungs- und Berichtspflichten sowie Übergangs- und Ausnahmevorschriften festgelegt. • Der Anwendungsbereich erfasst Einleiter von Abwasser aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Betreiber von Abwasseranlagen; je nach Anhang werden auch Betreiber von Industriekläranlagen und Inhaber wasserrechtlicher Zulassungen ausdrücklich adressiert. Zuständige Behörden sind eingebunden, weil sie weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung festlegen, gleichwertige Messverfahren zulassen und in bestimmten Fällen Abweichungen oder Erleichterungen für vorhandene Anlagen genehmigen können. Relevante Akteure sind damit insbesondere kommunale und industrielle Direkteinleiter, Betreiber von Vorbehandlungs- und Behandlungsanlagen sowie bei standortübergreifenden Konstellationen mehrere abwassererzeugende Betriebe an einem Standort. Ausnahmen und Sonderregeln bestehen insbesondere für bestimmte indirekte Kühlsysteme, Betriebswasseraufbereitung, Kleineinleitungen, vorhandene Altanlagen, besondere Herkunftsbereiche sowie für Fälle, in denen landesrechtliche Vorschriften abweichende Anforderungen oder gleichgestellte Überwachung zulassen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Abwassereinleitungen nicht allein an pauschalen Grenzwerten gemessen werden, sondern an einem gestuften System aus allgemeinen Minimierungsgeboten, branchenspezifischen Parametern, festgelegten Probenahmearten und wasserrechtlicher Zulassung. Betriebe müssen ihre Abwasserströme technisch und organisatorisch beherrschen, Vermischungen fachlich begründen, relevante Parameter fortlaufend überwachen und die Einhaltung durch Abwasserkataster, Betriebstagebuch oder Jahresbericht nachweisen. Für bestehende Anlagen sind Übergangs- und Ausnahmeregeln bedeutsam, ändern aber nichts daran, dass die Einleitung am Stand der Technik und an den jeweils einschlägigen Herkunftsbereichsanforderungen auszurichten ist.
Stand: 21.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Einleiter: • Pflicht: Die allgemeinen Anforderungen der Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung festgelegt sind. • Pflicht: Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies durch wasser sparende Verfahren, Indirektkühlung, schadstoffarme Betriebs- und Hilfsstoffe und prozessintegrierte Rückführung möglich ist. • Pflicht: Anforderungen dürfen nicht durch Verdünnung oder durch Verlagerung von Umweltbelastungen in Luft oder Boden erreicht werden. • Empfehlung: Abwasserströme und relevante Parameter sollten frühzeitig systematisch getrennt, bewertet und auf zulassungsrelevante Stoffe ausgerichtet werden. Betreiber von Abwasseranlagen: • Pflicht: Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. • Pflicht: Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen. • Pflicht: Probenahmen, Messungen und Analysen sind nach den vorgegebenen oder behördlich als gleichwertig zugelassenen Verfahren durchzuführen. • Empfehlung: Betriebsführung, Wartung und Überwachung sollten so organisiert werden, dass Nachweise zur Einhaltung jederzeit belastbar vorliegen. Betreiber mit Dokumentationspflichten nach den Anhängen: • Pflicht: Die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist durch ein betriebliches Abwasserkataster, ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. • Pflicht: Soweit einschlägig, sind Selbstüberwachungsdaten, Wartungen, Störungen, Stoffeinsätze, Abwassermengen und Untersuchungsergebnisse fortlaufend zu erfassen. • Pflicht: Betreiber von Anlagen im Sinne der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung müssen über die sonstige Dokumentation hinaus einen Jahresbericht erstellen. • Empfehlung: Die Dokumentation sollte an vorhandene Betriebsunterlagen anknüpfen und regelmäßig bei abwasserrelevanten Änderungen aktualisiert werden. Inhaber wasserrechtlicher Zulassungen bzw. standortverantwortliche Betreiber: • Pflicht: Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben an einem Standort sind Aufgaben, Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung festzulegen, soweit der jeweilige Anhang dies verlangt. • Pflicht: Bei bestimmten Anlagen sind Rückhaltekapazitäten und Maßnahmen für außerplanmäßige Betriebszustände vorzusehen und durch Risikobewertung zu unterlegen. • Pflicht: Zusammengeführte Abwasserströme sind, soweit unterschiedliche Anforderungen gelten, parameterbezogen über Mischungsrechnung zu bewerten. • Empfehlung: Zulassungsmanagement und Stoffstrommanagement sollten eng verzahnt werden, damit Änderungen an Produktion und Behandlung frühzeitig wasserrechtlich bewertet werden können. Zuständige Behörde: • Pflicht: Die übrigen Anforderungen der Anhänge sind bei der Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung festzusetzen, jedoch nur für die Parameter, die im Abwasser zu erwarten sind. • Pflicht: Bei gemeinsam eingeleiteten Abwasserströmen ist die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der Zulassung festzulegen. • Pflicht: Soweit vorgesehen, kann die Behörde gleichwertige Messverfahren, reduzierte Messhäufigkeiten oder Abweichungen für vorhandene Anlagen nur im Rahmen der Verordnung zulassen. • Empfehlung: Zulassungen sollten parameter- und herkunftsbereichsscharf formuliert werden, um Vollzug und Überwachungssicherheit zu erhöhen.