Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 767/2009 v. 13. Juli 2009: Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln; auf ihr beruht der Katalog der Einzelfuttermittel und zahlreiche Kennzeichnungs- und Sicherheitsanforderungen. • Verordnung (EU) Nr. 575/2011 v. 16. Juni 2011: Unmittelbare Vorgängerregelung zum Katalog der Einzelfuttermittel; sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 68/2013 aufgehoben und ersetzt. • Verordnung (EG) Nr. 183/2005 v. 12. Januar 2005: Regelt die Futtermittelhygiene; auf ihre Grundsätze guter Praxis wird im Katalog mehrfach Bezug genommen, insbesondere hinsichtlich Verunreinigungen und Herstellungsverfahren. • Richtlinie 2002/32/EG v. 7. Mai 2002: Betrifft unerwünschte Stoffe in der Tierernährung; sie bildet einen wichtigen übergeordneten Referenzrahmen für Grenzwerte und Stoffrisiken. • Verordnung (EU) Nr. 142/2011 v. 25. Februar 2011: Relevant für Handelspapiere und Anforderungen an tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Erzeugnisse; bei kataloggestützten Bezeichnungen tierischer Erzeugnisse wird ausdrücklich auf sie Bezug genommen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 68/2013 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und konkretisiert auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 den Katalog der Einzelfuttermittel. Sie ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 575/2011 und ordnet die rechtlich zulässigen Bezeichnungen, Beschreibungen, Verfahren sowie verpflichtenden Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel systematisch neu. Rechtssystematisch handelt es sich um ein sektorspezifisches Durchführungsinstrument des Futtermittelrechts mit starker Funktion für Markttransparenz, einheitliche Terminologie und Vollzug. Inhaltlich regelt sie insbesondere den freiwillig nutzbaren Katalog, das Glossar der Herstellungsverfahren, Anforderungen an Reinheit, Rückstände, Feuchte- und Analyseangaben sowie detaillierte Produktkategorien von Getreiden bis zu verschiedenen Nebenerzeugnissen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Futtermittelunternehmer, die Einzelfuttermittel herstellen, verarbeiten, kennzeichnen, in Verkehr bringen oder verwenden, sowie mittelbar Kontrollbehörden und andere Marktteilnehmer entlang der Futtermittelkette. Die Nutzung des Katalogs ist freiwillig; wird jedoch eine im Katalog geregelte Bezeichnung verwendet, muss das Erzeugnis den Anforderungen des jeweiligen Eintrags einschließlich Beschreibung, Verfahren und obligatorischer Angaben entsprechen. Besondere Regeln gelten unter anderem für ehemalige Lebensmittel, Catering-Rückfluss, tierische und aquatische Erzeugnisse, bei denen ergänzende Bezeichnungs- und Herkunftsangaben verlangt werden. Übergangsweise durften nach der Vorgängerverordnung vor dem 19. August 2013 gekennzeichnete Futtermittel noch bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden. • In der Praxis schafft die Verordnung ein einheitliches Vokabular für Einzelfuttermittel und verknüpft dieses mit konkreten Kennzeichnungs- und Beschreibungsanforderungen. Wer etwa Bezeichnungen wie „Soja(bohnen)-Extraktionsschrot“, „Rübenmelasse“ oder „Fischmehl“ verwendet, muss sicherstellen, dass Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Pflichtangaben genau zum Katalogeintrag passen. Zugleich erleichtert der Katalog Handel und Kontrolle, weil für zahlreiche Erzeugnisse feste Begriffe, zulässige Synonyme und analytische Mindestangaben vorgegeben sind.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Futtermittelunternehmer: • Pflicht1: Bei Verwendung einer im Katalog aufgeführten Bezeichnung darf diese nur für ein Einzelfuttermittel benutzt werden, das den Anforderungen des jeweiligen Eintrags entspricht. • Pflicht2: Es ist sicherzustellen, dass verwendete Einzelfuttermittel den einschlägigen unionsrechtlichen Verwendungsbeschränkungen und den grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Verkehrsfähigkeit genügen. • Pflicht3: Vorgeschriebene obligatorische Angaben, insbesondere zu Feuchte, Rohprotein, Rohfaser, Rohfett, Stärke, Rohasche oder besonderen Rückständen, sind je nach Katalogeintrag korrekt zu kennzeichnen. • Empfehlung: Herstellungsverfahren, Synonyme, besondere Höchstgehalte und produktbezogene Zusatzangaben sollten systematisch mit dem jeweiligen Katalogeintrag abgeglichen werden. Hersteller und Verarbeiter ehemaliger Lebensmittel bzw. von Nebenerzeugnissen: • Pflicht1: Ehemalige Lebensmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Lebensmittelrecht hergestellt wurden, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und bei Verwendung als Futtermittel kein Gesundheitsrisiko bergen. • Pflicht2: Bei Weiterverarbeitung zu Futtermitteln sind einschlägige Höchstgehalte und Kennzeichnungsvorgaben einzuhalten. • Pflicht3: Geduldete Rückstände aus Herstellungsverfahren oder Verarbeitungshilfsstoffen sind im üblichen Handelsverkehr mit einschlägigen Informationen transparent zu machen. • Empfehlung: Die Abgrenzung zwischen ehemaligen Lebensmitteln und Catering-Rückfluss sollte vor Vermarktung eindeutig dokumentiert werden. Inverkehrbringer und Kennzeichnungsverantwortliche für tierische oder aquatische Erzeugnisse: • Pflicht1: Bei den einschlägigen Einträgen sind zusätzliche Angaben zur Tierart, zum verarbeiteten Material, zum Verfahren oder zu ausgeschlossenen Tierarten in der Bezeichnung zu ergänzen oder zu ersetzen. • Pflicht2: Die jeweils korrekten produktbezogenen Pflichtangaben wie Rohprotein, Rohfett, Rohasche oder Feuchte sind anzugeben. • Pflicht3: Besondere Vorgaben für tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Erzeugnisse sind bei der Kennzeichnung zu berücksichtigen. • Empfehlung: Produktnamen sollten vor dem Inverkehrbringen speziell auf artspezifische und verfahrensbezogene Zusätze geprüft werden. Zuständige Behörden: • Pflicht1: Die Einhaltung der katalogbezogenen Bezeichnungen und Pflichtangaben im Rahmen der Futtermittelüberwachung ist zu kontrollieren. • Pflicht2: Es ist zu prüfen, ob freiwillig verwendete Katalogbezeichnungen tatsächlich mit den materiellen Anforderungen des jeweiligen Eintrags übereinstimmen. • Pflicht3: Besondere Aufmerksamkeit ist auf Rückstände, Verunreinigungen, Reinheitsanforderungen und Sonderregeln für tierische Nebenprodukte oder ehemalige Lebensmittel zu richten. • Empfehlung: Die Überwachung sollte risikoorientiert insbesondere auf Erzeugnisse mit spezifischen Höchstgehalten und komplexen Nebenerzeugnisströmen fokussiert werden.