Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976: Sie ist die Vorgängerregelung zur gegenseitigen Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe und wird durch die Richtlinie 2009/100/EG kodifiziert und aufgehoben. • Richtlinie 78/1016/EWG des Rates vom 23. November 1978: Sie änderte die frühere Richtlinie 76/135/EWG und ist über die Kodifizierung mittelbar in die vorliegende Richtlinie eingeflossen. • Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006: Sie regelt technische Vorschriften für Binnenschiffe; die vorliegende Richtlinie gilt nach ihrem Regelungskonzept weiterhin für Schiffe, die nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, und verweist in Artikel 1 ausdrücklich auf deren Artikel 21. • Rheinschiffsuntersuchungsordnung: Sie ist für die Richtlinie zentral, weil Mitgliedstaaten die dort festgelegten technischen Anforderungen als Maßstab heranziehen und entsprechende Schiffsatteste als Nachweis verlangen können. • Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR): Es ist maßgeblich für Schiffe, die gefährliche Güter befördern; die Richtlinie erlaubt insoweit die Anforderung einer ADNR-Zulassungsurkunde als Nachweis der Einhaltung besonderer Gefahrgutanforderungen.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2009/100/EG ist eine unionsrechtliche Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Schiffsattesten für bestimmte Binnenschiffe und steht systematisch im Bereich des europäischen Binnenschifffahrtsrechts. Sie ist als kodifizierte Fassung erlassen worden und ersetzt die frühere Richtlinie 76/135/EWG, ohne die bisherigen Umsetzungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten rückwirkend zu verändern. Inhaltlich regelt sie, für welche kleineren Güterbinnenschiffe Schiffsatteste gelten, wer diese ausstellt, welche Mindestangaben sie enthalten müssen und unter welchen Voraussetzungen andere Mitgliedstaaten diese Atteste anerkennen müssen. Zudem bestimmt sie, wann technische Zusatzanforderungen, Anforderungen für Gefahrguttransporte sowie Maßnahmen bis hin zur Unterbrechung der Weiterfahrt zulässig sind. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten, zuständige Behörden oder zugelassene Organisationen, Schiffseigner sowie Betreiber bestimmter zur Güterbeförderung bestimmter Binnenschiffe mit mindestens 20 Tonnen Tragfähigkeit, sofern die Schiffe entweder kürzer als 20 Meter sind oder ein Volumen aus Länge, Breite und Tiefgang von weniger als 100 m³ aufweisen. Die Mitgliedstaaten müssen Verfahren zur Erteilung von Schiffsattesten festlegen, ausgestellte Atteste anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkennen und können unter bestimmten Voraussetzungen technische Nachweise nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder bei Gefahrgut nach dem ADNR verlangen. Ausgenommen sind Schiffe, die die Binnenwasserstraßen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats nicht verlassen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie auf sie nicht anwenden will. Unberührt bleiben außerdem besondere Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und des ADNR sowie zusätzliche Anforderungen auf mitgeteilten Seeschifffahrtsstraßen. • In der Praxis bedeutet dies, dass kleinere Güterbinnenschiffe mit gültigem, ordnungsgemäß ausgestelltem Schiffsattest grenzüberschreitend auf Binnenwasserstraßen grundsätzlich nicht in jedem Mitgliedstaat ein neues Attest benötigen. Behörden dürfen jedoch ergänzende Nachweise zu technischen Standards oder zur Gefahrgutbeförderung verlangen und die Weiterfahrt bei erheblichen Mängeln oder Umweltgefahren vorläufig untersagen. Für Schiffseigner und Betreiber entsteht damit ein System aus erleichterter Mobilität, aber zugleich fortlaufender Nachweis- und Sicherheitsverantwortung.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Soweit erforderlich ein Verfahren für die Erteilung von Schiffsattesten festlegen. • Pflicht: Von anderen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ausgestellte Schiffsatteste grundsätzlich für Fahrten auf den eigenen Binnenwasserstraßen anerkennen. • Pflicht: Bei Unterbrechung der Fahrt die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats über die Gründe der Maßnahme unterrichten. • Empfehlung: Nationale Vollzugsverfahren für Anerkennung, Kontrolle, Aussetzung und Mitteilung klar und einheitlich ausgestalten. Zuständige Behörden oder zugelassene Organisationen: • Pflicht: Schiffsatteste durch den zuständigen Mitgliedstaat oder aufgrund übertragener Befugnis ordnungsgemäß erteilen. • Pflicht: Schiffsatteste in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union ausstellen. • Pflicht: Mindestens die in Anhang I vorgesehenen Angaben und das dort vorgegebene Nummerierungssystem verwenden. • Empfehlung: Prüf- und Dokumentationspraxis so ausgestalten, dass Gültigkeit, technische Merkmale und Nutzungsbeschränkungen eindeutig nachvollziehbar sind. Schiffseigner: • Pflicht: Für die Ausstellung des Schiffsattests die maßgeblichen Angaben zum Schiff und zur Eigentümeridentität bereitstellen. • Pflicht: Sicherstellen, dass das eingesetzte Schiff in fahrtüchtigem Zustand ist und die im Attest genannten Bedingungen erfüllt. • Pflicht: Bei Fahrten mit gefährlichen Gütern die hierfür erforderlichen zusätzlichen Nachweise vorhalten, soweit einschlägig. • Empfehlung: Gültigkeitsfristen, technische Anforderungen und etwaige Navigationsbeschränkungen laufend überwachen. Schiffsbetreiber: • Pflicht: Das Schiff nur mit gültigem Schiffsattest und innerhalb dessen Geltungsdauer einsetzen. • Pflicht: Zusätzliche technische Anforderungen auf bestimmten Wasserstraßen beachten, soweit sie rechtmäßig verlangt werden. • Pflicht: Festgestellte Mängel beseitigen, wenn die Weiterfahrt wegen Gefahr für die Umgebung oder wegen Abweichungen von den Nachweisen untersagt wurde. • Empfehlung: Vor grenzüberschreitenden Fahrten prüfen, ob für die konkrete Wasserstraße zusätzliche Anforderungen oder besondere Gefahrgutvorgaben gelten.