Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
InfektionsschutzgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Bundes-Seuchengesetz: Es ist die wesentliche Vorgängerregelung, deren Erlaubnisse und Bescheinigungen nach den Übergangsvorschriften des IfSG teilweise fortgelten. • Grundgesetz: Das IfSG konkretisiert Eingriffe insbesondere in die körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit, Versammlungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Brief- und Postgeheimnis. • IGV-Durchführungsgesetz: Es ergänzt das IfSG bei internationalen Melde- und Bewertungsverfahren und wird im Zusammenhang mit Übermittlungen an das Robert Koch-Institut ausdrücklich einbezogen. • Verordnung (EU) 2022/2371 vom 23. November 2022: Sie betrifft schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und wird im IfSG für unionsrechtliche Übermittlungs- und Kooperationspflichten aufgegriffen. • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch: Es ist besonders relevant für Telematikinfrastruktur, Selbstverwaltungsregelungen, Impfbezug, Dokumentationsfragen und leistungsrechtliche Anknüpfungen im Gesundheitswesen.
Text
Anwendungsbereich
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Bundesgesetz des besonderen Gefahrenabwehrrechts und des öffentlichen Gesundheitsrechts. Es ordnet die Prävention, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten systematisch in Meldepflichten, behördliche Eingriffsbefugnisse, Anforderungen an Einrichtungen, Wasser- und Lebensmittelhygiene, Laboraufsicht sowie Entschädigungs- und Sanktionsregelungen ein. Rechtlich wirkt es als zentrale bereichsspezifische Grundlage für Maßnahmen von Gesundheitsämtern, Landesbehörden, Bundesbehörden und bestimmten Einrichtungen; zugleich enthält es zahlreiche Verordnungsermächtigungen für Bund und Länder. Inhaltlich regelt es insbesondere die Früherkennung durch Meldesysteme, Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, Hygieneanforderungen für Gesundheits-, Pflege- und Gemeinschaftseinrichtungen sowie besondere Vorschriften zu Impfungen, Wasser, Lebensmitteln und Tätigkeiten mit Krankheitserregern. • Der Anwendungsbereich des IfSG erfasst Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen, das Robert Koch-Institut, Gesundheitsämter, Ärzte, Labore, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetriebe, Wasserversorger, Betreiber bestimmter Unterkünfte, Arbeitgeber sowie Einzelpersonen. Unmittelbar relevant ist das Gesetz insbesondere für meldepflichtige Berufsgruppen, Leitungen infektionsrelevanter Einrichtungen und Personen, gegen die Beobachtungs-, Absonderungs- oder Tätigkeitsverbote angeordnet werden können. Zahlreiche Sonderregeln betreffen bestimmte Sektoren, etwa medizinische Einrichtungen, Pflege und Eingliederungshilfe, Lebensmittelhygiene, Wasserbereitstellung und Tätigkeiten mit Krankheitserregern; daneben bestehen Ausnahmen etwa bei medizinischer Kontraindikation, bereits erfolgter Meldung, bestimmten erlaubnisfreien mikrobiologischen Tätigkeiten oder spezifischen Personengruppen wie schulpflichtigen Kindern im Rahmen einzelner Zugangsbeschränkungen. Der Vollzug liegt grundsätzlich bei den Ländern, mit besonderen Zuständigkeiten unter anderem für Bundeswehr und Eisenbahn-Bundesamt. • In der Praxis bedeutet das IfSG, dass Infektionsschutz nicht nur durch Behandlung, sondern vor allem durch strukturierte Meldung, behördliche Ermittlungen, Hygieneorganisation und präventive Pflichten abgesichert wird. Einrichtungen müssen interne Verfahren, Nachweise, Dokumentationen und Benachrichtigungen verlässlich organisieren; Gesundheitsämter erhalten weitreichende Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse. Für betroffene Personen können daraus konkrete Duldungs-, Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten bis hin zu Absonderung oder Tätigkeitsverbot folgen. Zugleich schafft das Gesetz Ausgleichsmechanismen wie Entschädigungsansprüche und flankiert die Pflichten durch Bußgeld- und Strafvorschriften.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Gesundheitsämter und zuständige Behörden: • Pflicht: Erforderliche Ermittlungen bei Krankheits-, Ansteckungs- oder Ausscheiderverdacht durchführen. • Pflicht: Notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung anordnen und überwachen. • Pflicht: Hygiene- und Infektionsschutzüberwachung bei den erfassten Einrichtungen und Anlagen durchführen. • Empfehlung: Standardisierte Melde-, Dokumentations- und Vollzugsverfahren für Eilfälle und Schnittstellen zu anderen Behörden vorhalten. Robert Koch-Institut: • Pflicht: Meldedaten auswerten, Falldefinitionen erstellen und Ergebnisse bereitstellen und veröffentlichen. • Pflicht: Das elektronische Melde- und Informationssystem einrichten und fachlich koordinieren. • Pflicht: Empfehlungen, Richtlinien und Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung erstellen. • Empfehlung: Technische Standards und Koordination mit Ländern und Einrichtungen fortlaufend harmonisieren. Ärzte, feststellende Personen und sonstige Meldepflichtige: • Pflicht: Meldepflichtige Krankheiten, Verdachtsfälle und bestimmte Impfreaktionen unverzüglich und vollständig melden. • Pflicht: Erforderliche Angaben nach den Vorgaben zur namentlichen oder nichtnamentlichen Meldung übermitteln. • Pflicht: Korrekturen, Nachmeldungen und die Nichtbestätigung eines Verdachts unverzüglich mitteilen. • Empfehlung: Interne Prozesse zur 24-Stunden-Meldefrist und zur Qualität der Falldaten verbindlich festlegen. Leiter von Laboren und Untersuchungsstellen: • Pflicht: Meldepflichtige Erregernachweise fristgerecht und mit den vorgeschriebenen Angaben melden. • Pflicht: Einsender bei meldebezogenen Angaben unterstützen und Angaben gegebenenfalls vervollständigen. • Pflicht: Bei bestimmten Überwachungs- oder Ablieferungspflichten Untersuchungsmaterial oder Daten nach Maßgabe des Gesetzes übermitteln. • Empfehlung: Labor- und Meldeschnittstellen technisch so organisieren, dass Befunde medienbruchfrei und fristgerecht übermittelt werden. Leitungen medizinischer Einrichtungen: • Pflicht: Die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung nosokomialer Infektionen sicherstellen. • Pflicht: Hygienepläne festlegen sowie Infektionen, Resistenzen und Antibiotikaverbrauch aufzeichnen, bewerten und umsetzen. • Pflicht: Dem Gesundheitsamt Einsicht in Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen gewähren. • Empfehlung: Empfehlungen der beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommissionen als Mindeststandard in interne Prozesse übernehmen. Leitungen von Pflegeeinrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe: • Pflicht: Erforderliche Maßnahmen nach dem Stand der medizinischen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse sicherstellen. • Pflicht: Hygienepläne erstellen und Benachrichtigungs- sowie Dokumentationspflichten erfüllen. • Pflicht: In den erfassten Zeiträumen verantwortliche Personen benennen und Organisationsabläufe zu Impfen, Testen und Versorgung festlegen. • Empfehlung: Zuständigkeiten für Hygiene, Testkonzepte und Kommunikation mit behandelnden Ärzten eindeutig zuordnen. Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen: • Pflicht: Betroffene Personen oder Sorgeberechtigte über Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten belehren. • Pflicht: Das Gesundheitsamt bei einschlägigen Tatbeständen oder Ausbruchshinweisen unverzüglich benachrichtigen. • Pflicht: Masernnachweise prüfen und bei fehlenden oder zweifelhaften Nachweisen unverzüglich benachrichtigen. • Empfehlung: Aufnahme-, Ausschluss- und Benachrichtigungsprozesse schriftlich standardisieren. Arbeitgeber in Lebensmittelbetrieben und bei einschlägigen Tätigkeiten: • Pflicht: Personen ohne erforderliche Bescheinigung nicht erstmalig beschäftigen. • Pflicht: Beschäftigte regelmäßig über Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten belehren. • Pflicht: Bei Anhaltspunkten für Hinderungsgründe unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einleiten. • Empfehlung: Nachweisverwaltung und Wiederholungsbelehrungen zentral dokumentieren. Personen in Lebensmittelbereichen: • Pflicht: Tätigkeiten bei Vorliegen der gesetzlichen Erkrankungen, Verdachtsfälle oder Ausscheidertatbestände unterlassen. • Pflicht: Nach Aufnahme der Tätigkeit auftretende Hinderungsgründe dem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitteilen. • Pflicht: Vor erstmaliger Tätigkeit eine gültige Bescheinigung über Belehrung vorweisen. • Empfehlung: Symptome und Ausschlussgründe frühzeitig intern melden, bevor Kontakt zu Lebensmitteln erfolgt. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sowie Schwimm- oder Badeanlagen: • Pflicht: Wasser so bereitstellen, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. • Pflicht: Vorgeschriebene Untersuchungen auf eigene Kosten durchführen oder durchführen lassen. • Pflicht: An Überwachungsmaßnahmen mitwirken und behördliche Anforderungen zur Beschaffenheit und Aufbereitung erfüllen. • Empfehlung: Risikomanagement, Maßnahmenpläne und Dokumentation eng an die wasserhygienischen Anforderungen anlehnen. Personen und Einrichtungen mit Tätigkeiten an Krankheitserregern: • Pflicht: Vor Aufnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten eine Erlaubnis einholen oder Erlaubnisfreiheit nachweisen. • Pflicht: Tätigkeiten rechtzeitig anzeigen sowie wesentliche Veränderungen der Räume, Einrichtungen oder Tätigkeiten unverzüglich mitteilen. • Pflicht: Aufsicht, Einsichtnahme und Prüfungen durch die zuständige Behörde dulden. • Empfehlung: Sachkunde, Raumkonzepte und Entsorgungsmaßnahmen vor Tätigkeitsaufnahme vollständig dokumentieren. Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Kapazitäten: • Pflicht: Verfahrensanweisungen für Zuteilungsentscheidungen bei nicht ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten festlegen. • Pflicht: Zuteilungsentscheidungen und die zugrunde liegenden Umstände dokumentieren. • Pflicht: Zuteilungsentscheidungen unverzüglich der zuständigen Landesbehörde anzeigen. • Empfehlung: Entscheidungsabläufe, Beteiligungsrollen und Dokumentationsstandards vor Eintritt einer Mangellage verbindlich vorbereiten. Betroffene Personen, Sorgeberechtigte und Betreuer: • Pflicht: Untersuchungen, Beobachtungsmaßnahmen, Nachweispflichten und behördliche Anordnungen nach Maßgabe des Gesetzes dulden oder erfüllen. • Pflicht: Bei Minderjährigen oder betreuten Personen für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sorgen. • Pflicht: Veränderungen wie Wohnortwechsel oder bestimmte Tätigkeitswechsel bei Beobachtung anzeigen. • Empfehlung: Nachweise, Bescheinigungen und behördliche Schreiben geordnet bereithalten, um Fristen und Mitwirkungspflichten sicher erfüllen zu können.