Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen
FahrpersonalgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 561/2006 v. 15. März 2006: Sie harmonisiert Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten; das FPersG ergänzt ihre Durchführung, Kontrolle und Sanktionierung im nationalen Recht. • Verordnung (EU) Nr. 165/2014 v. 4. Februar 2014: Sie regelt den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr; das FPersG knüpft hieran bei Karten, Datenspeicherung, Registerauskünften, Kontrollen und Bußgeldtatbeständen an. • Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) v. 1. Juli 1970: Für den internationalen Straßenverkehr bildet es einen maßgeblichen Bezugsrahmen, dessen Durchführung und Ahndung das FPersG national absichert. • Arbeitszeitgesetz: Das FPersG bestimmt ausdrücklich, dass seine Regelungen und die auf § 2 Nr. 3 beruhenden Rechtsverordnungen zur Arbeitszeitgestaltung dem Arbeitszeitgesetz vorgehen. • Fahrpersonalverordnung: Sie konkretisiert das FPersG auf Verordnungsebene, insbesondere zu Tätigkeitsnachweisen, Fahrtenschreiberkartenregister und handschriftlichen Aufzeichnungen, und ist für die praktische Durchführung zentral.
Text
Anwendungsbereich
Das Fahrpersonalgesetz ist ein Bundesgesetz und bildet den nationalen Rechtsrahmen für die Beschäftigung und Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen im öffentlichen Straßenverkehr. Es ergänzt und flankiert insbesondere europäische Vorgaben zu Lenkzeiten, Ruhezeiten, Fahrtenschreibern und Kontrollen, ermächtigt zum Erlass näherer Rechtsverordnungen und regelt Aufsicht, Eingriffsbefugnisse, Bußgelder sowie datenschutzbezogene Verarbeitungen. Soweit das Gesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung enthalten, gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor. Inhaltlich umfasst es den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich, Vorgaben zur Entlohnung, Kontroll- und Mitwirkungspflichten, behördliche Maßnahmen, Zuständigkeiten sowie Sanktions- und Datenschutzregelungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Fahrer, Beifahrer und Schaffner als Mitglieder des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen, soweit eine Teilnahme am Verkehr auf öffentlichen Straßen vorliegt. Adressiert werden daneben insbesondere Unternehmer, Arbeitgeber, Fahrzeughalter, Werkstattinhaber, Installateure, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Haupt- und Unterauftragnehmer, Fahrervermittlungsagenturen sowie die zuständigen Aufsichts- und Registerbehörden. Ausgenommen sind Mitglieder des Fahrpersonals von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes sowie Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen bis 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht, sofern nicht ein Arbeitsverhältnis vorliegt, das dem Arbeitszeitgesetz unterfällt. Räumlich wirkt das Gesetz auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte ein, etwa bei AETR-Verstößen oder bei der Zurückweisung bestimmter Fahrzeuge an den Außengrenzen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen im Straßenverkehr Arbeits-, Lenk-, Unterbrechungs- und Ruhezeiten organisatorisch absichern, Fahrtenschreiber ordnungsgemäß einsetzen, Daten und Nachweise fristgerecht kopieren, speichern, aufbewahren und löschen sowie Kontrollen aktiv ermöglichen müssen. Fahrpersonal muss Tätigkeitsnachweise, Fahrerkarten und Auskünfte ordnungsgemäß bereitstellen. Vertragsbeteiligte wie Verlader, Spediteure oder Reiseveranstalter werden einbezogen, wenn Beförderungszeitpläne rechtswidrige Vorgaben begünstigen. Verstöße können sofortige Fahruntersagungen und empfindliche Bußgelder auslösen.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmer/Arbeitgeber: • Pflicht1: Arbeits-, Lenk-, Unterbrechungs- und Ruhezeiten so organisieren, dass die gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. • Pflicht2: Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers regelmäßig kopieren sowie Nachweise, Schaublätter und Ausdrucke fristgerecht speichern und aufbewahren. • Pflicht3: Auf Verlangen vollständige Auskünfte und Unterlagen bereitstellen sowie eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung gewährleisten. • Empfehlung: Interne Kontrollprozesse, feste Download- und Löschfristen sowie belastbare Beförderungs- und Einsatzplanung vorsehen. Fahrpersonal (Fahrer, Beifahrer, Schaffner): • Pflicht1: Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten und sonstige Nachweis- und Mitführungspflichten einhalten. • Pflicht2: Nicht mehr mitzuführende Tätigkeitsnachweise unverzüglich dem Unternehmer aushändigen. • Pflicht3: Die Fahrerkarte dem Unternehmer rechtzeitig zum Kopieren zur Verfügung stellen und behördliche Maßnahmen dulden. • Empfehlung: Nachweise und Eintragungen fortlaufend prüfen und Abweichungen oder technische Störungen unverzüglich dokumentieren. Fahrzeughalter: • Pflicht1: Der zuständigen Behörde wahrheitsgemäße und vollständige Auskünfte erteilen. • Pflicht2: Verlangte Unterlagen fristgerecht aushändigen, einsenden oder bereitstellen. • Pflicht3: Prüfungen und behördliche Kontrollen im erforderlichen Umfang ermöglichen. • Empfehlung: Halterpflichten organisatorisch mit Unternehmer und Disposition abstimmen. Werkstattinhaber/Installateur: • Pflicht1: Vorschriften zu Ausrüstung, Einbau, Zustand und Benutzung der Fahrtenschreiber einhalten. • Pflicht2: Vollziehbare Anordnungen auf Grundlage einschlägiger Rechtsverordnungen beachten. • Pflicht3: Bei Kontrollen die erforderliche Mitwirkung leisten, soweit einschlägig. • Empfehlung: Prüf- und Werkstattabläufe revisionssicher dokumentieren. Verlader/Spediteur/Reiseveranstalter/Hauptauftragnehmer/Unterauftragnehmer/Fahrervermittlungsagentur: • Pflicht1: Die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlichen Maßnahmen umsetzen, soweit sie durch behördliche Anordnung adressiert werden. • Pflicht2: Beförderungszeitpläne vertraglich so ausgestalten, dass Verstöße gegen Lenkzeit-, Unterbrechungs- oder Ruhezeitvorgaben nicht angelegt sind. • Pflicht3: Behördliche Anordnungen zur Pflichterfüllung beachten. • Empfehlung: Vertrags- und Tourenplanung mit realistischen Zeitfenstern und Compliance-Prüfung absichern. Aufsichts- und zuständige Registerbehörden: • Pflicht1: Durchführung der maßgeblichen Vorschriften überwachen und erforderliche Maßnahmen anordnen. • Pflicht2: Datenabrufe, Übermittlungen und Registerführung zweckgebunden und datenschutzkonform ausgestalten. • Pflicht3: Bei Verstößen die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen, Bußgeldverfahren und Mitteilungen an zuständige Erlaubnis- oder Genehmigungsbehörden veranlassen. • Empfehlung: Kontrollpraxis, Datenschutz und Registerzugriffe durch dokumentierte Verfahren und Stichproben absichern.