Tarifvertragsgesetz
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Betriebsverfassungsgesetz: Das TVG verweist bei betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und bei der Bestimmung des Betriebs im Rahmen der Tarifkollision ausdrücklich auf Regelungen des Betriebsverfassungsrechts. • Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Bei allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen wird § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für entsprechend anwendbar erklärt. • Arbeitsgerichtsgesetz: Der Arbeitgeber muss rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag bekanntmachen. • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: Für Verstöße gegen Übersendungs- und Mitteilungspflichten bestimmt das TVG eine Ordnungswidrigkeit und verweist für die Verwaltungsbehörde auf § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. • Handelsgesetzbuch: Arbeitnehmerähnliche Personen werden grundsätzlich einbezogen, Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs aber ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Text
Anwendungsbereich
Das Tarifvertragsgesetz ist ein Bundesgesetz des kollektiven Arbeitsrechts und bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für Abschluss, Wirkung, Allgemeinverbindlichkeit und Bekanntgabe von Tarifverträgen. Es ordnet die Stellung der Tarifvertragsparteien, bestimmt die unmittelbare und zwingende Wirkung tariflicher Rechtsnormen für Tarifgebundene und regelt mit der Allgemeinverbindlicherklärung die Erstreckung auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Systematisch steht es im Arbeitsrecht an der Schnittstelle zwischen Koalitionsfreiheit, individualem Arbeitsverhältnis und betrieblicher Ordnung; zugleich verweist es auf das Betriebsverfassungsrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht und Sonderregeln für arbeitnehmerähnliche Personen. Inhaltlich umfasst es insbesondere Formvorgaben, Tarifgebundenheit, Nachwirkung, Tarifkollision, Tarifregister, Übersendungs- und Mitteilungspflichten sowie einzelne Übergangs- und Sonderbestimmungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber, Vereinigungen von Arbeitgebern und unter bestimmten Voraussetzungen Spitzenorganisationen als Tarifvertragsparteien. Erfasst sind ferner tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei Allgemeinverbindlicherklärung auch bisher nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, außerdem arbeitnehmerähnliche Personen und deren Vertragspartner bei wirtschaftlicher Abhängigkeit und sozialer Schutzbedürftigkeit. Besondere Regeln gelten für betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen, gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sowie für Tarifkollisionen im Betrieb. Ausgenommen sind Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuchs; für § 4a gilt zudem eine Übergangsausnahme für Tarifverträge, die am 10. Juli 2015 galten. • In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitsbedingungen nicht nur durch Einzelvertrag, sondern vielfach durch tarifliche Normen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung geprägt werden. Arbeitgeber müssen anwendbare Tarifverträge im Betrieb bekanntmachen und Tarifvertragsparteien müssen Tarifverträge fristgerecht an die zuständigen Behörden übermitteln. Nach Ablauf eines Tarifvertrags wirken dessen Normen regelmäßig fort, bis eine andere Abmachung sie ersetzt. Durch Allgemeinverbindlicherklärung können tarifliche Mindeststandards zudem auf nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse erstreckt werden.
Stand: 09.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Tarifvertragsparteien: • Pflicht: Tarifverträge nur in Schriftform abschließen. • Pflicht: Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tarifverträge und Änderungen innerhalb eines Monats kostenfrei übersenden sowie das Außerkrafttreten innerhalb eines Monats mitteilen. • Pflicht: Den zuständigen obersten Arbeitsbehörden der Länder Tarifverträge und Änderungen innerhalb eines Monats übersenden und das Außerkrafttreten mitteilen. • Empfehlung: Interne Prozesse zur fristgerechten Dokumentation, Übersendung und Archivierung tariflicher Unterlagen vorhalten. Arbeitgeber: • Pflicht: Die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge bekanntmachen. • Pflicht: Rechtskräftige Beschlüsse über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntmachen. • Pflicht: Bei Aufnahme von Tarifverhandlungen dies rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntgeben, sofern die Voraussetzungen des § 4a Absatz 5 vorliegen. • Empfehlung: Tarifbindung, Geltungsbereich, Nachwirkung und mögliche Kollisionen fortlaufend prüfen und betrieblich umsetzen. Spitzenorganisationen: • Pflicht: Nur mit entsprechender Vollmacht im Namen angeschlossener Verbände Tarifverträge abschließen. • Pflicht: Eigene Tarifverträge nur abschließen, wenn dies zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört. • Pflicht: Für die Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen neben den angeschlossenen Verbänden einstehen, soweit § 2 Absatz 4 eingreift. • Empfehlung: Vollmachten, Satzungsgrundlagen und Haftungsverteilung eindeutig dokumentieren. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: • Pflicht: Ein Tarifregister führen. • Pflicht: Über Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung unter Beteiligung des Tarifausschusses und nach Anhörung der Betroffenen entscheiden. • Pflicht: Allgemeinverbindlicherklärungen und deren Aufhebung öffentlich bekanntmachen. • Empfehlung: Verfahrensabläufe, Registerführung und Bekanntmachungen nachvollziehbar und einheitlich ausgestalten. Oberste Arbeitsbehörden der Länder: • Pflicht: Im Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung zu beteiligen sein und Stellungnahmen ermöglichen. • Pflicht: Übersandte Tarifvertragsunterlagen entgegennehmen, soweit sich der Tarifvertrag auf ihren Bereich erstreckt. • Pflicht: Übertragene Befugnisse zur Allgemeinverbindlicherklärung oder zu deren Aufhebung in Einzelfällen ausüben, sofern eine Übertragung erfolgt. • Empfehlung: Zuständigkeiten und Fristen für eingehende Tarifunterlagen und Beteiligungsverfahren klar organisieren.