JArbSchUV In Kraft
DE Bund

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung

Metadata

Fundstelle: BGBl I 1990, 2221
Amtliche Abkürzung: JArbSchUV
Juristische Abkürzung: JArbSchUV
Ausfertigungsdatum: 16.10.1990

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: BRD
Rechtsaspekt: Arbeitsschutz

Versionsverlauf

2024

Version 11.12.2024

Geändert durch Art. 19 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411 vom 13.12.2024

Link BGBl. 2024 I Nr. 411 vom 13.12.2024 (Article Art. 19)
1990

Version 16.10.1990

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976: Es ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage der Verordnung und regelt insbesondere die Erst-, Nach-, außerordentlichen und angeordneten Nachuntersuchungen sowie Kosten, Mitteilungen, Bescheinigungen und Beschäftigungsverbote. • § 37 Jugendarbeitsschutzgesetz: Die Vorschrift ist für die ärztliche Beurteilung zentral, da sie den Maßstab für Gefährdungen, Nachuntersuchungen, Ergänzungsuntersuchungen und gesundheitsschützende Maßnahmen vorgibt. • § 39 Jugendarbeitsschutzgesetz: Darauf beziehen sich die in der Verordnung vorgegebenen Formulare für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten und die Bescheinigung für den Arbeitgeber. • § 40 Jugendarbeitsschutzgesetz: Diese Norm ist für die Rechtswirkung der ärztlichen Feststellungen wesentlich, weil bei festgestellter Gesundheitsgefährdung bestimmte Arbeiten für Jugendliche unzulässig sind. • § 41 und § 44 Jugendarbeitsschutzgesetz: § 41 betrifft die Aufbewahrung der Bescheinigung durch den Arbeitgeber, § 44 die Kostenerstattung der Untersuchung durch das Land und damit die praktische Umsetzung der Verordnung.

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