Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas
KonzessionsabgabenverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiewirtschaftsgesetz: Die KAV beruht unmittelbar auf § 7 Abs. 1 und § 12 des Energiewirtschaftsgesetzes; zudem verweist sie inhaltlich auf Begriffsbestimmungen sowie auf Aufsichts- und Durchsetzungsregelungen des Gesetzes. • Grundgesetz, Artikel 129 Abs. 1: Die Eingangsformel nennt diese Norm als verfassungsrechtliche Grundlage im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung. • §§ 36 und 38 Energiewirtschaftsgesetz: Diese Vorschriften sind für die Definition der Tarifkunden maßgeblich, da Verträge nach diesen Bestimmungen als Tarifverhältnisse im Sinne der KAV behandelt werden. • § 115 Abs. 2 und § 116 Energiewirtschaftsgesetz: Auch diese Übergangs- und Sonderregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes werden in der KAV für die Einordnung als Tarifkunde ausdrücklich herangezogen. • Bundestarifordnung Elektrizität: Auf sie verweist die KAV insbesondere bei der Einordnung von Schwachlaststrom sowie bei der Behandlung bestimmter Lieferungen in lastschwachen Zeiten.
Text
Anwendungsbereich
Die KAV ist eine Verordnung und konkretisiert auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes die rechtlich zulässige Erhebung von Konzessionsabgaben für Strom- und Gasleitungen in öffentlichen Verkehrswegen. Systematisch ordnet sie sich als untergesetzliche Regelung des Energiewirtschaftsrechts ein und begrenzt sowohl die Höhe als auch die Ausgestaltung von Zahlungen zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden beziehungsweise Landkreisen. Inhaltlich regelt sie den Anwendungsbereich, die zulässigen Höchstbeträge nach Kunden- und Gemeindegrößen, Sonderregelungen für Sondervertragskunden, zulässige Nebenleistungen, Vorgaben zur Tarifausweisung, Zahlungsmodalitäten, Aufsichtsbefugnisse sowie Übergangsrecht. Damit schafft sie einen verbindlichen Rahmen, um die Nutzung öffentlicher Wege für Energieversorgungsleitungen finanziell zu ordnen und sachlich zu begrenzen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Energieversorgungsunternehmen, Netzbetreiber, Gemeinden, Landkreise, Dritte im Wege der Durchleitung, Weiterverteiler sowie Letztverbraucher als Bezugspunkt der Abgrenzung. Relevant ist die Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet über öffentliche Verkehrswege; dabei unterscheidet die Verordnung insbesondere zwischen Tarifkunden und Sondervertragskunden, ergänzt um Sonderzuordnungen etwa für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz. Ausnahmeregelungen bestehen unter anderem für Sondervertragskunden bei Strom und Gas anhand von Preis-, Mengen- und Verbrauchsschwellen, für Weiterverteiler ohne Nutzung öffentlicher Verkehrswege sowie über besondere Übergangsvorschriften für Altvereinbarungen und für Stadtgaslieferungen in bestimmten Bundesländern. Auch Landkreise können einbezogen sein, soweit sie aufgrund von Absprachen mit Gemeinden entsprechende Wegerechte zur Verfügung stellen können. • In der Praxis bedeutet dies, dass Konzessionsabgaben nicht frei verhandelbar sind, sondern strikt an kilowattstundenbezogene Höchstwerte, Kundentypen und konkrete Versorgungskonstellationen gebunden bleiben. Gemeinden und Versorgungsunternehmen dürfen neben dem Wegerecht nur bestimmte Nebenleistungen vereinbaren, während unzulässige finanzielle oder sachliche Vorteile ausgeschlossen sind. Netzbetreiber und Lieferanten müssen Abgrenzungen etwa zwischen Tarif- und Sondervertragskunden belastbar vornehmen und die Abgaben in Netzentgelten und allgemeinen Tarifen transparent ausweisen. Für Verträge, Abnahmestellen und Durchleitungsfälle ist daher eine genaue energiewirtschaftliche und abrechnungstechnische Prüfung erforderlich.
Stand: 25.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Energieversorgungsunternehmen: • Konzessionsabgaben dürfen nur als Centbetrag je gelieferter Kilowattstunde vereinbart und gezahlt werden. • Die jeweiligen Höchstbeträge nach Energieart, Kundengruppe und Gemeindegröße sind einzuhalten; unzulässige Abgaben bei Sondervertragskunden sind zu unterlassen. • In Netzentgelten und allgemeinen Tarifen sind Konzessionsabgaben auszuweisen; Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden. • Empfehlung: Vertrags- und Abrechnungsstrukturen sollten nach Tarifkunden, Sondervertragskunden, Abnahmestellen und Sonderfällen wie Durchleitung oder Weiterverteilung klar dokumentiert werden. Netzbetreiber: • Für Lieferungen Dritter im Wege der Durchleitung dürfen nur Konzessionsabgaben in vergleichbarer zulässiger Höhe angesetzt werden. • Bei Nachweis niedrigerer Abgaben durch Dritte ist eine entsprechende Berücksichtigung zu ermöglichen. • Die konzessionsabgabenrechtliche Einordnung von Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz ist anhand der Leistungs- und Verbrauchsschwellen vorzunehmen. • Empfehlung: Für Vergleichsfälle, Grenzpreisprüfungen und Durchleitungsentgelte sollten standardisierte Prüfprozesse eingerichtet werden. Gemeinden: • Es dürfen nur zulässige Konzessionsabgaben und die ausdrücklich erlaubten Nebenleistungen vereinbart werden. • Bei Vereinbarungen über keine oder niedrigere Konzessionsabgaben in Mehrgemeinde-Versorgungsgebieten ist eine entsprechende Herabsetzung der Entgelte und allgemeinen Tarife in der betroffenen Gemeinde sicherzustellen. • Unzulässige Finanz- oder Sachleistungen sowie unangemessene Übertragungsverpflichtungen dürfen nicht vereinbart werden. • Empfehlung: Konzessionsverträge sollten systematisch auf zulässige Leistungstatbestände und transparente Ausweisungen überprüft werden. Landkreise: • Konzessionsabgaben dürfen nur vereinbart werden, soweit aufgrund von Absprachen mit Gemeinden die entsprechenden Wegerechte zur Verfügung gestellt werden können. • Auch bei Vereinbarungen mit Landkreisen sind die Höchstbeträge unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinde einzuhalten. • Bei parallelen Vereinbarungen mit Landkreisen und Gemeinden dürfen die Höchstbeträge insgesamt nicht überschritten werden. • Empfehlung: Die Abstimmung mit kreisangehörigen Gemeinden sollte vertraglich eindeutig geregelt und abrechnungstechnisch nachvollziehbar ausgestaltet werden. Dritte im Wege der Durchleitung / Weiterverteiler: • Niedrigere auf ihre Lieferungen entfallende Konzessionsabgaben sind gegebenenfalls nachzuweisen, etwa durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. • Bei Weiterleitung ohne Benutzung öffentlicher Verkehrswege ist nur die Konzessionsabgabenhöhe zulässig, die auch ohne Einschaltung des Weiterverteilers zulässig wäre. • Maßgeblich sind die besonderen Regelungen zu Durchleitungsentgelt und Nachweisführung. • Empfehlung: Für Sonderkonstellationen sollten belastbare Nachweise zur Lieferstruktur und zur zulässigen Abgabenhöhe frühzeitig vorbereitet werden.