Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
Schornsteinfeger-HandwerksgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Bundes-Immissionsschutzgesetz: Das Gesetz verweist für kleine und mittlere Feuerungsanlagen auf dort vorgesehene Rechtsverordnungen und stellt klar, dass weitergehende immissionsschutzrechtliche Anordnungen unberührt bleiben. • Handwerksordnung: Sie bildet die zentrale handwerksrechtliche Grundlage für die Eintragung in die Handwerksrolle und für die selbstständige Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks. • Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen: Auf sie beziehen sich die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten, wiederkehrenden Messungen sowie Übergangs- und Weiterbetriebsangaben im Kehrbuch. • Gebäudeenergiegesetz: Es ist insbesondere für Ausnahmetatbestände, Beanstandungen und anlagenbezogene Angaben im Kehrbuch relevant. • Verordnung (EU) 2016/679: Sie prägt die datenschutzrechtlichen Anforderungen an das Schornsteinfegerregister und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kehrbuch.
Text
Anwendungsbereich
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist ein Bundesgesetz und regelt das Berufsrecht der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die Durchführung staatlich vorgeschriebener Schornsteinfegerarbeiten sowie die Zusatzversorgung. Systematisch verbindet es Gefahrenabwehr-, Handwerks-, Immissionsschutz-, Gebühren-, Aufsichts- und datenschutzrechtliche Vorgaben und verzahnt diese mit Landeszuständigkeiten sowie untergesetzlichen Verordnungen. Inhaltlich normiert es insbesondere Eigentümerpflichten zur Veranlassung, Duldung und Nachweisführung von Arbeiten, die hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, das Kehrbuch- und Registerwesen, Aufsicht, Gebühren, Vollstreckung und Bußgelder. Außerdem ordnet es die seit dem 1. Januar 2013 geschlossene Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fort und regelt verbleibende Anwartschaften und Leistungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Grundstücks- und Raumeigentümer, Besitzer, Verwalter und Wohnungseigentümer, ausführende Schornsteinfegerbetriebe, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, zuständige Behörden, Handwerkskammern, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie im Versorgungsteil die Versorgungsanstalt, Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigte. Für Eigentümer gelten insbesondere Veranlassungs-, Mitteilungs-, Nachweis- und Duldungspflichten; für Schornsteinfegerbetriebe und bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gelten Berufs-, Dokumentations-, Melde-, Unparteilichkeits- und Mitwirkungspflichten. Besondere Regelungen bestehen für Erbbauberechtigte und bestimmte Gebäudeeigentümer, für Vertreter und betriebsangehörige Vertreter sowie für unbesetzte Bezirke. Ausnahmen und Sonderlagen ergeben sich etwa bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung, bei Härtefällen für eine frühere Wiederbewerbung, bei Altersgrenzenverlängerung, bei Interessenkollisionen bei Bescheinigungen und bei fortgeltenden Versorgungsrechten trotz Schließung der Zusatzversorgung. • In der Praxis bedeutet dies, dass Eigentümer die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten fristgerecht veranlassen, deren Durchführung nachweisen und Zutritt zu Prüfungen ermöglichen müssen; bei Pflichtverstößen drohen Zweitbescheid, Ersatzvornahme, Gebühren und Bußgelder. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nehmen daneben hoheitliche Kontroll-, Besichtigungs- und Dokumentationsaufgaben wahr, führen das Kehrbuch und melden Mängel oder Gefahren an die Behörde. Für die Verwaltung entsteht damit ein eng verzahntes System aus Prävention, Überwachung und Vollstreckung zur Sicherung von Betriebs-, Brand- und Umweltschutz.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eigentümer, Erbbauberechtigte und sonst gleichgestellte Gebäudeeigentümer: • Pflicht: Reinigung, Überprüfung und vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht veranlassen. • Pflicht: Änderungen, Einbau, Wiederinbetriebnahme oder dauerhafte Stilllegung von Anlagen sowie Eigentumswechsel unverzüglich mitteilen. • Pflicht: Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten fristgerecht nachweisen und Zutritt zu den erforderlichen Tätigkeiten gestatten. • Empfehlung: Interne Fristenkontrolle für Feuerstättenbescheid, Nachweise und Mängelbeseitigung einrichten. Besitzer von Grundstücken oder Räumen: • Pflicht: Zutritt für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, Behördenbeauftragte und beauftragte Schornsteinfeger zur Durchführung gesetzlich vorgesehener Tätigkeiten gestatten. • Empfehlung: Zugangsorganisation und Erreichbarkeit für angekündigte Überprüfungen sicherstellen. Verwalter und Wohnungseigentümer: • Pflicht: Auf Anforderung Namen und Anschrift des jeweiligen Besitzers unverzüglich mitteilen. • Pflicht: Gebührenlast entsprechend der gesetzlichen Zuordnung tragen, soweit Wohnungseigentum betroffen ist. • Empfehlung: Zuständigkeits- und Bewohnerdaten aktuell vorhalten. Ausführende Schornsteinfegerbetriebe und Schornsteinfeger: • Pflicht: Staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten nur bei Vorliegen der handwerksrechtlichen Berechtigung ausführen. • Pflicht: Tätigkeiten ordnungsgemäß, gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchführen. • Pflicht: Formblätter und Bescheinigungen vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen sowie erhebliche Mängel oder Gefahren unverzüglich melden. • Empfehlung: Digitale Übermittlungswege und qualitätsgesicherte Dokumentation standardisieren. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger: • Pflicht: Eigentümerpflichten überwachen, Feuerstättenschauen durchführen, Feuerstättenbescheide erlassen und das Kehrbuch ordnungsgemäß führen. • Pflicht: Aufgaben unparteiisch erfüllen, Interessenkollisionen vermeiden und erforderliche Vertretungen ordnungsgemäß organisieren. • Pflicht: Mängel, Fristversäumnisse und gefahrträchtige Sachverhalte unverzüglich an die zuständige Behörde melden sowie Daten ordnungsgemäß übergeben und löschen. • Empfehlung: Aufsichts-, Dokumentations- und Datenschutzprozesse revisionssicher organisieren. Zuständige Behörden: • Pflicht: Bezirke einrichten, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ausschreiben, bestellen, beaufsichtigen und bei Pflichtverstößen einschreiten. • Pflicht: Duldungsverfügungen, Zweitbescheide und Ersatzvornahmen unverzüglich veranlassen, wenn gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. • Pflicht: Rückständige Gebühren auf Antrag feststellen und vollstrecken sowie Registermitteilungen veranlassen. • Empfehlung: Einheitliche Verfahren für Ausschreibung, Aufsicht und Vollstreckung vorhalten. Handwerkskammern und zuständige Behörden im Registerverfahren: • Pflicht: Registerdaten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermitteln und Änderungen unverzüglich mitteilen, soweit kein Widerspruch vorliegt. • Empfehlung: Datenpflege mit standardisierten Prüf- und Aktualisierungsroutinen absichern. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: • Pflicht: Schornsteinfegerregister führen, nur die gesetzlich zugelassenen Daten verarbeiten und Auskünfte automatisiert bereitstellen. • Pflicht: Datensicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik treffen sowie unzulässige oder entfallene Daten unverzüglich löschen. • Empfehlung: Register- und Sicherheitskonzepte regelmäßig technisch und organisatorisch fortentwickeln. Versorgungsanstalt, Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigte: • Pflicht: Im Versorgungsverfahren anspruchserhebliche Tatsachen und Unterlagen unverzüglich mitteilen bzw. einreichen. • Pflicht: Versorgungsanstalt muss Ansprüche durch Bescheid feststellen und Leistungen gesetzeskonform verwalten und auszahlen. • Empfehlung: Nachweis- und Mitwirkungspflichten frühzeitig bündeln, um Ruhen von Ansprüchen zu vermeiden.