Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 der Kommission vom 12. Februar 2024 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021: Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage der GAP-Strategiepläne; von ihr wird hinsichtlich GLÖZ-Standard Nr. 8, Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 119 für das Antragsjahr 2024 punktuell abgewichen. • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 vom 20. April 2017: Sie regelt das IT-gestützte System, über das Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung an die Kommission übermitteln müssen. • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 vom 21. Dezember 2021: Sie regelt insbesondere das elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021“, über das Änderungen der betroffenen Öko-Regelungen mitzuteilen sind. • Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Diese frühere Regelung zum ELER wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2115 aufgehoben und bildet damit den systematischen Vorgängerrahmen der neuen GAP-Planarchitektur. • Verordnung (EU) Nr. 1307/2013: Auch diese frühere Direktzahlungsregelung wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2115 aufgehoben; sie gehört zum abgelösten Rechtsrahmen, an dessen Stelle die heutige Konditionalitäts- und Strategieplanlogik getreten ist.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 ist eine Verordnung im Unionsrecht mit unmittelbar verbindlicher Wirkung in allen Mitgliedstaaten. Sie stützt sich auf Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 und schafft für das Antragsjahr 2024 eine eng begrenzte, zeitlich befristete Ausnahme zur Anwendung des GLÖZ-Standards Nr. 8 sowie flankierende Verfahrensregeln zu GAP-Strategieplänen und zur Förderfähigkeit von Ausgaben aus dem EGFL. Inhaltlich erlaubt sie den Mitgliedstaaten, Landwirten und anderen Begünstigten eine alternative Erfüllung der ersten GLÖZ-8-Anforderung zu eröffnen und erleichtert zugleich die kurzfristige Anpassung bestimmter Öko-Regelungen. Die übrigen Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 8 bleiben unberührt; außerdem wird klargestellt, dass Zahlungen nur für Verpflichtungen gewährt werden dürfen, die über die geänderte Ausgangsbasis hinausgehen. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten als entscheidende und mitteilungspflichtige Stellen, weil nur sie die Ausnahme durch Beschluss aktivieren, der Kommission fristgerecht melden und in den nächsten Änderungsantrag des GAP-Strategieplans aufnehmen können. Erfasst sind ferner Landwirte und andere Begünstigte, die dem GLÖZ-Standard Nr. 8 unterliegen und im Antragsjahr 2024 die alternative 4-%-Erfüllung über nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, stickstoffbindende Pflanzen und/oder Zwischenfrüchte ohne Pflanzenschutzmittel nutzen können. Ebenfalls betroffen sind Öko-Regelungen nach Artikel 31 und Agrarumwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit deren Ausgangsbasis auf der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 beruht. Ausnahmeregelungen bestehen nur befristet für 2024, nur für die erste Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 und nur für unbedingt erforderliche Änderungen von Öko-Regelungen; eine vorherige Genehmigung der Kommission entfällt insoweit, die nachträgliche Einbindung in den nächsten Planänderungsantrag bleibt jedoch erforderlich. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten kurzfristig mehr Flexibilität bei der Umsetzung der Konditionalität schaffen konnten, ohne den gesamten GLÖZ-8-Standard außer Kraft zu setzen. Landwirte konnten die 4-%-Vorgabe im Jahr 2024 auch mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmittel erfüllen, sofern der Mitgliedstaat die Ausnahme beschlossen hatte. Gleichzeitig mussten nationale Behörden Öko-Regelungen so anpassen, dass eine Kombination mit der neuen Ausgangsbasis möglich blieb, ohne Doppelvergütungen für bloße Mindestanforderungen zuzulassen. Für die Verwaltung führte dies zu engen Mitteilungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten gegenüber der Kommission.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Beschluss über die Anwendung der Ausnahmeregelung für das Antragsjahr 2024 fassen, sofern von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wird. • Pflicht: Den Beschluss innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten über das vorgesehene IT-System an die Kommission mitteilen und später in den ersten Änderungsantrag des GAP-Strategieplans aufnehmen. • Pflicht: Bei Nutzung der Ausnahme sicherstellen, dass Zahlungen im Rahmen von Öko-Regelungen sowie Agrarumwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen nur für Anforderungen gewährt werden, die über die geänderte GLÖZ-8-Ausgangsbasis hinausgehen. • Empfehlung: Nationale Öko-Regelungen, Verwaltungsverfahren und Fristen frühzeitig so anpassen, dass Landwirte die neue Option rechtssicher und praktisch nutzen können. Landwirte und andere Begünstigte: • Pflicht: Sofern die Ausnahme national eröffnet wurde, mindestens 4 % des Ackerlands auf Betriebsebene mit den zugelassenen Flächen oder Kulturen zur Erfüllung der ersten GLÖZ-8-Anforderung bereitstellen. • Pflicht: Zwischenfrüchte und stickstoffbindende Pflanzen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln anbauen, wenn diese zur Erfüllung der 4-%-Vorgabe eingesetzt werden. • Pflicht: Bei Teilnahme an Öko-Regelungen nur solche Verpflichtungen geltend machen, die über die geänderte Mindestanforderung hinausgehen. • Empfehlung: Die Flächenplanung und Teilnahme an Öko-Regelungen für 2024 so abstimmen, dass die alternative GLÖZ-8-Erfüllung und förderfähige Zusatzverpflichtungen sauber voneinander getrennt bleiben. Kommission: • Pflicht: Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die vorgesehenen IT- und Datenaustauschsysteme entgegennehmen. • Pflicht: Nachfolgende Genehmigung der in Anspruch genommenen Änderungen der Öko-Regelungen im Rahmen des nächsten Änderungsantrags zum GAP-Strategieplan sicherstellen. • Empfehlung: Die gemeldete Inanspruchnahme und die qualitativen Auswirkungen der Ausnahmeregelung im Leistungsrahmen auswerten.