Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
FahrpersonalverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Fahrpersonalgesetz: Es ist die übergeordnete nationale Ermächtigungs- und Sanktionsgrundlage; die FPersV dient seiner Durchführung und konkretisiert insbesondere Pflichten, Registerführung und Ordnungswidrigkeiten. • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006: Sie regelt die unionsrechtlichen Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten, auf die die FPersV vielfach verweist und für bestimmte nationale Fallgruppen sowie Ausnahmen näher eingeht. • Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014: Sie enthält die zentralen Vorgaben zum Fahrtenschreiber im Straßenverkehr; die FPersV ergänzt diese durch nationale Regelungen zu Bedienung, Datenspeicherung, Kartenverfahren und Kontrolle. • Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970: Für internationale Beförderungen außerhalb des reinen EU-Regelungsrahmens verweist die FPersV auf dessen Anforderungen, insbesondere zu Kontrollgeräten und Nachweisen. • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere § 57a und § 57b: Diese Vorschriften sind für Fahrtschreiber, Schaublätter sowie Anerkennung oder Beauftragung von Werkstätten eng mit der FPersV verknüpft.
Text
Anwendungsbereich
Die Fahrpersonalverordnung ist eine deutsche Verordnung und konkretisiert die Vorgaben des Fahrpersonalgesetzes für Lenk- und Ruhezeiten, den Einsatz und die Bedienung von Fahrtenschreibern, die Ausgabe von Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten sowie register- und nachweisbezogene Pflichten. Systematisch ergänzt sie unmittelbar das nationale Fahrpersonalrecht und verzahnt dieses mit den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, sowie mit dem AETR für den internationalen Straßenverkehr. Sie wirkt als ausführende und ordnungsrechtlich abgesicherte Detailregelung, weil sie operative Pflichten, Aufbewahrung, Datenübermittlung, Kontrollmechanismen und Ausnahmen festlegt. Inhaltlich regelt sie damit vor allem, welche Zeiten einzuhalten und nachzuweisen sind, wie Kontrollgeräte und Karten zu verwenden sind, welche Behördenfunktionen bestehen und welche Verstöße als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Fahrer, Unternehmer und Verkehrsunternehmen im Straßenverkehr, insbesondere bei Güterbeförderung mit Fahrzeugen über 2,8 Tonnen bis 3,5 Tonnen sowie bei Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge. Daneben werden auch Werkstätten, verantwortliche Fachkräfte, Vermieter von Fahrzeugen, Karteninhaber, Kontrollbehörden sowie weitere Beteiligte der Beförderungskette wie Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Haupt- und Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen einbezogen. Ausnahmen bestehen insbesondere für die in § 18 genannten Fahrzeugkategorien sowie für weitere in § 1 Absatz 2 genannte Verwendungen, etwa bestimmte handwerkliche Transporte, Verkaufswagen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Für einzelne Konstellationen gelten Sonderregeln, etwa zu Fahrtunterbrechungen im Linienverkehr, zur Verteilung wöchentlicher Ruhezeiten oder zu Ersatz- und Nachweispflichten bei technischen oder organisatorischen Besonderheiten. • In der Praxis bedeutet dies, dass Fahrten, Arbeitsunterbrechungen, Ruhezeiten und Tachographendaten nicht nur eingehalten, sondern lückenlos organisiert, dokumentiert, mitgeführt, ausgelesen, gespeichert und gegenüber Kontrollstellen vorgelegt werden müssen. Unternehmen müssen ihre Einsatzplanung, Vertragsgestaltung und Datenaufbewahrung so ausgestalten, dass Verstöße gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr vermieden werden. Fahrer müssen Karten, Ausdrucke, Nachträge und Bescheinigungen situationsabhängig korrekt führen. Auch Auftraggeber und weitere Akteure der Transportkette tragen Mitverantwortung dafür, dass Zeitpläne und Aufträge rechtmäßig erfüllbar sind.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Fahrer: • Lenk-, Unterbrechungs- und Ruhezeiten sind entsprechend den anwendbaren Vorgaben einzuhalten. • Aufzeichnungen, Schaublätter, Fahrerkarte, Ausdrucke und erforderliche Nachträge oder Bescheinigungen sind vollständig mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. • Die Fahrerkarte darf keinem Dritten überlassen und der Fahrtenschreiber ist ordnungsgemäß zu bedienen. • Empfehlung: Arbeits-, Ruhe- und Ausfallzeiten sollten laufend und unmittelbar dokumentiert werden, um Nachweisdefizite bei Kontrollen zu vermeiden. Unternehmer / Verkehrsunternehmen: • Der Betrieb ist so zu organisieren, dass Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten und Tachographenvorgaben eingehalten werden. • Aufzeichnungen, Ausdrucke, Kontrollunterlagen und kopierte Tachographendaten sind fristgerecht zu prüfen, zu speichern, aufzubewahren und auf Verlangen bereitzustellen. • Erforderliche Vordrucke, Schaublätter, Fahrpläne, Arbeitszeitpläne und Bescheinigungen sind rechtzeitig bereitzustellen beziehungsweise zu erstellen. • Empfehlung: Ein verbindliches Compliance-System für Tourenplanung, Downloadfristen, Archivierung und Kontrollvorbereitung reduziert Haftungs- und Bußgeldrisiken. Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen: • Die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der FPersV ist im Rahmen der Beförderungskette mit zu gewährleisten. • Beförderungszeitpläne sind so zu gestalten, dass sie keinen Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeitvorgaben erzwingen. • Auftraggeber haben sich vor Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen zu vergewissern, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen organisatorisch und personell zur rechtskonformen Durchführung in der Lage ist. • Empfehlung: Vertragliche Prüf- und Abstimmungsmechanismen sollten dokumentiert werden, damit unrealistische Zeitfenster vermieden werden. Werkstattinhaber / verantwortliche Fachkraft: • Erteilungsvoraussetzungen für die Werkstattkarte sind dauerhaft einzuhalten; ihr Wegfall ist unverzüglich zu melden. • Die Werkstattkarte ist bei Wegfall der Voraussetzungen oder missbräuchlicher Verwendung fristgerecht zurückzugeben. • Die fachliche Eignung, Anerkennung oder Beauftragung sowie erforderliche Schulungen müssen nachweisbar vorliegen. • Empfehlung: Zuständigkeiten für Kartenverwaltung, Schulungsfristen und Meldepflichten sollten intern eindeutig festgelegt werden. Fahrzeugvermieter: • Relevante Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers sind dem Mieter auf Verlangen, spätestens nach 90 Tagen und nach Mietende zugänglich zu machen. • Bei der Datenübermittlung sind Maßnahmen zu Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere zur Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit, umzusetzen. • Empfehlung: Standardisierte Prozesse für Datenexport und sichere Übermittlung erleichtern die rechtzeitige Erfüllung der Vermieterpflichten. Karteninhaber / Antragsteller: • Antragsdaten sind wahrheitsgemäß anzugeben; Verlust einer Karte ist unverzüglich der ausstellenden Stelle mitzuteilen. • Beschädigte, verlorene, gestohlene oder wiederaufgefundene Karten sind entsprechend den verfahrensrechtlichen Vorgaben zu behandeln. • Empfehlung: Kartenstatus und Gültigkeitsfristen sollten fortlaufend überwacht werden, um Nutzungsausfälle und Rechtsverstöße zu vermeiden.