Kapitalanlagegesetzbuch
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/65/EG v. 13. Juli 2009: Sie bildet die unionsrechtliche Grundlage für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und ist für die Einordnung von OGAW, die grenzüberschreitende Verwaltung sowie den Vertrieb zentral. • Richtlinie 2011/61/EU v. 8. Juni 2011: Sie regelt Verwalter alternativer Investmentfonds und ist die maßgebliche übergeordnete Grundlage für die Vorschriften des KAGB zu AIF-Verwaltungsgesellschaften, Pass-Regelungen, Aufsicht, Transparenz und Drittstaatenbezug. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 v. 19. Dezember 2012: Sie konkretisiert die Richtlinie 2011/61/EU insbesondere zu Ausnahmen, Tätigkeitspflichten, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung und wird im KAGB vielfach direkt in Bezug genommen. • Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 v. 17. Dezember 2015: Sie ergänzt die OGAW-Richtlinie hinsichtlich der Pflichten der Verwahrstellen und ist für Unabhängigkeit, Verwahrung, Unterverwahrung und Haftung im OGAW-Bereich maßgeblich. • Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 v. 26. November 2014: Sie regelt Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte und wird im KAGB als ergänzendes Transparenzregime für Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen aufgegriffen.
Text
Anwendungsbereich
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist ein Bundesgesetz und bildet den zentralen aufsichtsrechtlichen Rahmen für Investmentvermögen, deren Verwaltung sowie deren Vertrieb in Deutschland. Es ordnet OGAW, AIF, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Verwahrstellen und Vertriebsprozesse systematisch ein, regelt Erlaubnis-, Organisations-, Verhaltens- und Aufsichtspflichten und verknüpft das nationale Recht mit zahlreichen unionsrechtlichen Vorgaben. Inhaltlich definiert es insbesondere Investmentvermögen und Anlegerkategorien, bestimmt Ausnahmen, schützt gesetzlich geschützte Bezeichnungen, weist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Aufsicht zu und legt umfangreiche Pflichten zu Risikomanagement, Liquidität, Auslagerung, Verwahrung, Vertrieb und Rechnungslegung fest. Zudem enthält es Sonderregeln für OGAW, Publikums- und Spezial-AIF, Immobilien-, Infrastruktur-, Kredit- und Entwicklungsförderungsfonds sowie Übergangs- und Sanktionsvorschriften. • Das KAGB gilt für Kapitalverwaltungsgesellschaften, intern und extern verwaltete Investmentgesellschaften, Verwahrstellen, bedeutende Beteiligungsinhaber, Vertriebsstellen sowie für OGAW, AIF, Publikumsinvestmentvermögen und Spezial-AIF. Erfasst sind auch grenzüberschreitend tätige EU- und ausländische Verwaltungsgesellschaften, soweit sie Investmentvermögen im Inland verwalten oder vertreiben, sowie professionelle, semiprofessionelle und private Anleger in ihrer jeweiligen Schutz- und Beteiligungsrolle. Ausgenommen sind unter anderem Holdinggesellschaften, bestimmte Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, supranationale Einrichtungen, nationale Zentralbanken, staatliche Stellen zur Verwaltung von Sozialversicherungs- und Pensionsgeldern, Arbeitnehmerbeteiligungssysteme sowie Verbriefungszweckgesellschaften. Für kleinere registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, Risikokapitalfonds, Fonds für soziales Unternehmertum und bestimmte konzerninterne Strukturen gelten teils reduzierte oder spezielle Regime. • In der Praxis bedeutet das KAGB, dass Fondsstrukturen frühzeitig rechtlich richtig eingeordnet und vor Aufnahme der Tätigkeit organisatorisch, kapitalmäßig und aufsichtsrechtlich tragfähig ausgestaltet werden müssen. Verwaltung, Verwahrung, Vertrieb, Anlegerinformation und Risikosteuerung sind fortlaufend dokumentations- und anzeigepflichtig; Verstöße können zu Vertriebsverboten, Abberufungen, Bußgeldern oder zur Aufhebung der Erlaubnis führen. Für Publikumsprodukte bestehen besonders dichte Vorgaben zu Transparenz, Liquidität und Anlegerschutz, während Spezial-AIF mehr Flexibilität bieten, aber an professionelle oder semiprofessionelle Anleger gebunden bleiben.
Stand: 26.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Kapitalverwaltungsgesellschaften: • Pflicht1: Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist die erforderliche Erlaubnis oder, bei kleineren AIF-Strukturen, die Registrierung einzuholen. • Pflicht2: Es ist eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation mit Risikomanagement, Liquiditätsmanagement, Interessenkonfliktsteuerung, internen Kontrollen und Dokumentation einzurichten und aufrechtzuerhalten. • Pflicht3: Anlegerinformationen, Berichte, Anzeigen und wesentliche Änderungen sind gegenüber Bundesanstalt und Anlegern ordnungsgemäß, rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form zu übermitteln. • Empfehlung: Fondsstrukturen, Anlegerkategorien und Vertriebswege sollten vor Produktstart eindeutig qualifiziert und mit belastbaren Compliance-, Melde- und Auslagerungsprozessen hinterlegt werden. Verwahrstellen: • Pflicht1: Vermögensgegenstände der Investmentvermögen sind gesetzeskonform zu verwahren oder zu überwachen und Zahlungsströme ordnungsgemäß zu kontrollieren. • Pflicht2: Zustimmungsbedürftige Geschäfte wie bestimmte Kreditaufnahmen, Belastungen oder Verfügungen dürfen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen freigegeben werden. • Pflicht3: Gesetzliche Informations-, Prüfungs- und Sorgfaltspflichten einschließlich der Vorgaben zur Unterverwahrung und zur Interessenkonfliktvermeidung sind einzuhalten. • Empfehlung: Für Verwahrung, Kontrollhandlungen und Eskalationen sollten belastbare Prüf- und Freigabeverfahren mit klarer Funktionstrennung eingerichtet sein. Vertriebsstellen und sonstige Vertriebsbeteiligte: • Pflicht1: Anteile oder Aktien dürfen nur vertrieben werden, wenn die jeweils erforderlichen Vertriebsanzeigen, Zulassungen und Anlegerunterlagen vorliegen. • Pflicht2: Verkaufsunterlagen, Basisinformationsblätter oder wesentliche Anlegerinformationen sind rechtzeitig, vollständig und sprachlich korrekt bereitzustellen. • Pflicht3: Vertriebshandlungen müssen die jeweiligen Anlegerkategorien beachten; insbesondere sind Spezial-AIF auf professionelle und semiprofessionelle Anleger zu beschränken. • Empfehlung: Vertriebsvorgänge sollten nur auf Grundlage freigegebener Unterlagen, belastbarer Anlegerklassifizierung und kontrollierter Marketingprozesse erfolgen. Anleger: • Pflicht1: Für den Erwerb von Spezial-AIF sind die gesetzlichen Voraussetzungen der professionellen oder semiprofessionellen Anlegerstellung einzuhalten. • Pflicht2: Bei semiprofessionellen Anlegern sind insbesondere Mindestinvestition, gesonderte Risikoerklärung und Eignungsbestätigung zu erfüllen. • Pflicht3: Rückgabe-, Kündigungs- und Haltefristen sowie produktspezifische Besonderheiten wie Rücknahmetermine oder Rücknahmeaussetzungen sind zu beachten. • Empfehlung: Anlageentscheidungen sollten an Fondsart, Liquiditätsprofil, Risikostruktur und die eigene Anlegerkategorie angepasst werden.