Bundesberggesetz
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verwaltungsverfahrensgesetz: Es ist auf die Ausführung des Bundesberggesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen anwendbar, soweit das Bundesberggesetz keine abweichenden Regelungen trifft; zudem verweist das Gesetz für förmliche Verfahren und Planfeststellungen mehrfach auf dessen Verfahrensregeln. • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Für UVP-pflichtige bergbauliche Vorhaben verlangt das Bundesberggesetz ein Planfeststellungsverfahren und bindet die Anforderungen an den UVP-Bericht sowie die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung an dieses Gesetz an. • Bundesnaturschutzgesetz: Bei Vorhaben mit möglicher erheblicher Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets ist die Verträglichkeitsprüfung zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorzunehmen. • Bundes-Immissionsschutzgesetz: Für störfallrelevante Vorhaben übernimmt das Bundesberggesetz Maßstäbe zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zum angemessenen Sicherheitsabstand und verweist ergänzend auf immissionsschutzrechtliche Anforderungen. • Frühere landesrechtliche Berggesetze und bergrechtliche Sondergesetze: Das Bundesberggesetz hat die in § 176 aufgeführten älteren Landesregelungen und bergrechtlichen Nebengesetze weitgehend abgelöst und vereinheitlicht damit das Bergrecht auf Bundesebene.
Text
Anwendungsbereich
Das Bundesberggesetz ist ein formelles Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und bildet die zentrale Stammregelung des deutschen Bergrechts. Es ordnet rechtlich die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, regelt die hierfür erforderlichen Bergbauberechtigungen und verknüpft diese mit Betriebsplan-, Aufsichts-, Sicherheits- und Haftungspflichten. Systematisch verbindet es Rohstoffsicherung, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Schutz Dritter, Umweltbelange sowie Sonderregeln für Untergrundspeicher, Festlandsockel, Grundabtretung und Bergschäden. Inhaltlich reicht es von Begriffsbestimmungen und Berechtigungen über Zulassungs- und Überwachungsverfahren bis zu Entschädigungs-, Bußgeld-, Straf- und Übergangsvorschriften. • Der Anwendungsbereich erfasst Unternehmer, Inhaber von Erlaubnissen, Bewilligungen und Bergwerkseigentum, verantwortliche Personen, Markscheider, Grundeigentümer, Bauherren, Betreiber von Untergrundspeichern sowie im Festlandsockelbereich weitere Genehmigungsadressaten wie Betreiber von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln. Räumlich gilt das Gesetz an Land, in Küstengewässern und auf dem Festlandsockel; sachlich erfasst es auch Wiedernutzbarmachung, bestimmte Bohrungen, alte Halden, Versuchsgruben und Grubenrettungswesen, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist. Ausgenommen sind insbesondere bestimmte Transportvorgänge im Eisenbahn-, Straßen-, Schiffs-, Luft- und nachgelagerten Rohrleitungsverkehr sowie bestimmte gering gefährliche Aufsuchungsbetriebe von der Betriebsplanpflicht. Weitere Sonderregeln gelten für aufrechterhaltene alte Rechte und Verträge sowie für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, störfallrelevante Vorhaben und Erdwärme- oder Wasserstoffspeicherprojekte. • In der Praxis bedeutet das Gesetz, dass bergbauliche Vorhaben regelmäßig nicht schon mit dem Eigentum am Grundstück zulässig sind, sondern eine eigenständige bergrechtliche Berechtigung und anschließend zugelassene Betriebspläne erfordern. Vor Beginn sind technische, sicherheitsbezogene und oft auch umweltbezogene Nachweise zu führen; während des Betriebs greifen Anzeige-, Dokumentations-, Aufsichts- und Mitwirkungspflichten. Für Eingriffe in Grundstücke, Schäden an der Oberfläche und Bergschäden bestehen eigenständige Entschädigungs- und Haftungsregeln.
Stand: 14.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmer: • Pflicht 1: Betriebe dürfen nur nach rechtzeitiger Anzeige und, soweit erforderlich, auf Grundlage zugelassener Betriebspläne errichtet, geführt, geändert oder eingestellt werden. • Pflicht 2: Es sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten, Dritten, Sachgütern und der Oberfläche sowie zur Wiedernutzbarmachung zu treffen. • Pflicht 3: Betriebsereignisse mit Todesfällen, schweren Verletzungen oder besonderer Sicherheitsrelevanz sind unverzüglich anzuzeigen; angeforderte Hilfeleistungen sind bereitzustellen. • Empfehlung: Interne Zuständigkeiten, Notfallabläufe, Dokumentation und Fristenkontrolle sollten vor Betriebsbeginn verbindlich organisiert werden. Inhaber von Erlaubnissen, Bewilligungen und Bergwerkseigentum: • Pflicht 1: Bergfreie Bodenschätze dürfen nur mit der jeweils erforderlichen Berechtigung aufgesucht oder gewonnen werden. • Pflicht 2: Arbeitsprogramme, Feldangaben und sonstige Antragsunterlagen müssen vollständig und belastbar vorgelegt werden; Änderungen, Übertragungen oder Beteiligungen bedürfen regelmäßig behördlicher Zustimmung. • Pflicht 3: Feldes- und Förderabgaben sind, soweit einschlägig, fristgerecht zu entrichten; Berechtigungen müssen tatsächlich genutzt werden, um Widerrufsrisiken zu vermeiden. • Empfehlung: Berechtigungsmanagement, Laufzeiten und Nutzungsnachweise sollten fortlaufend überwacht werden. Verantwortliche Personen: • Pflicht 1: Es dürfen nur zuverlässige, fachkundige und körperlich geeignete Personen mit Leitungs- oder Aufsichtsaufgaben betraut werden. • Pflicht 2: Bestellung, Aufgabenbereich und Befugnisse sind schriftlich festzulegen; Bestellung, Änderungen und Ausscheiden sind unverzüglich anzuzeigen. • Pflicht 3: Die übertragenen Pflichten zur sicheren und ordnungsgemäßen Betriebsführung sind im jeweiligen Aufgabenbereich tatsächlich wahrzunehmen. • Empfehlung: Schriftliche Aufgabenabgrenzungen und regelmäßige Fachkundeüberprüfungen reduzieren Organisationsmängel. Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte: • Pflicht 1: Messungen zur Beobachtung bergbaulicher Einwirkungen sowie das Anbringen von Messmarken sind zu dulden, soweit dies erforderlich ist. • Pflicht 2: Wird die Zustimmung zur Grundstücksnutzung behördlich ersetzt oder angeordnet, sind die daraus folgenden Duldungen zu beachten. • Pflicht 3: Bei Geltendmachung von Ansprüchen sind die betroffenen Rechte und Vermögensnachteile nachvollziehbar darzulegen. • Empfehlung: Eingriffe, Schäden und Nutzungsbeeinträchtigungen sollten frühzeitig dokumentiert und mit Sicherheiten oder Entschädigungen verknüpft werden. Bauherren: • Pflicht 1: Bei zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen sind bauliche Anlagen auf Verlangen des Unternehmers an Lage, Stellung oder Konstruktion anzupassen. • Pflicht 2: Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind auszuführen, soweit vorbeugender Schutz allein nicht ausreicht. • Pflicht 3: Baugenehmigungs- und Prüfunterlagen sind bei Berufung auf die Bergschadensvermutung auf Verlangen zugänglich zu machen. • Empfehlung: Vor Planung und Bauausführung sollte geprüft werden, ob Anpassungs- oder Sicherungspflichten sowie Bauwarnungen relevant sind. Zuständige Behörden: • Pflicht 1: Über Anträge auf Berechtigungen und Betriebspläne ist unter Beteiligung anderer betroffener Behörden zu entscheiden; Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte sind zu führen. • Pflicht 2: Die Bergaufsicht ist auszuüben, einschließlich Auskunftsverlangen, Überwachung, Anordnungen, Untersagungen und Maßnahmen bei Gefahrenlagen. • Pflicht 3: Bei Grundabtretung, Entschädigung, öffentlichen Bekanntgaben und Einsichtsrechten sind die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte einzuhalten. • Empfehlung: Verfahrenskoordination, Aktenklarheit und frühzeitige Beteiligung anderer Fachbehörden sind für rechtssichere Entscheidungen zentral. Betreiber besonderer Anlagen und Tätigkeiten: • Pflicht 1: Für Untergrundspeicher, bestimmte Bohrungen, Transit-Rohrleitungen, Unterwasserkabel und Forschungshandlungen gelten je nach Vorhaben besondere Anzeige-, Genehmigungs-, Veröffentlichungs- oder Zulassungspflichten. • Pflicht 2: Im Festlandsockel- und Küstengewässerbereich sind zusätzlich Belange der Schifffahrt, des Fischfangs, von Unterwasserkabeln, Rohrleitungen sowie des Meeresumweltschutzes zu beachten. • Pflicht 3: Erforderliche Betriebspläne, Sicherheitsnachweise und behördlich angeordnete Nebenbestimmungen sind einzuhalten. • Empfehlung: Spezialvorhaben sollten von Beginn an mit den einschlägigen Sonderverfahren und den zusätzlichen öffentlichen Belangen geplant werden.