Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
BerufskraftfahrerqualifikationsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2018/645 vom 18. April 2018: Sie ist der ausdrücklich genannte Umsetzungsanlass des Gesetzes und ändert die unionsrechtlichen Vorgaben zur Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer. • Richtlinie 2003/59/EG: Sie bildet die unionsrechtliche Grundstruktur für die Qualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge im Güter- und Personenkraftverkehr. • Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein: Sie steht im Zusammenhang mit dem Nachweis der Qualifikation, insbesondere mit der unionsweit harmonisierten Schlüsselzahl 95 im Führerschein. • Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung: Sie konkretisiert auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des Gesetzes die Einzelheiten zu Unterricht, Prüfungen, Unterkenntnisbereichen, Ausbildungsstätten und Verfahren. • Fahrerlaubnis-Verordnung: Sie ist eng verknüpft mit Fahrerlaubnisklassen, Wohnsitzbegriff, Schlüsselzahl 95 und weiteren Nachweisregelungen im Führerscheinrecht.
Text
Anwendungsbereich
Das BKrFQG ist ein Bundesgesetz des Verkehrsrechts, das unionsrechtliche Vorgaben zur Grundqualifikation und Weiterbildung von Fahrern bestimmter Kraftfahrzeuge im Güter- und Personenkraftverkehr in deutsches Recht umsetzt. Systematisch regelt es materiell-rechtliche Anforderungen an Fahrer und Unternehmer, Vorgaben für anerkannte Ausbildungsstätten sowie register- und datenschutzrechtliche Bestimmungen rund um den Fahrerqualifizierungsnachweis. Hinzu kommen Verordnungsermächtigungen zugunsten des Bundesministeriums für Verkehr sowie Bußgeldtatbestände zur Durchsetzung. Inhaltlich ordnet das Gesetz damit den Zugang zur beruflichen Fahrertätigkeit, die regelmäßige Weiterbildung und den behördlichen Nachweis- und Kontrollrahmen. • Der Anwendungsbereich erfasst Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen, für die die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich sind, sofern sie deutsche Staatsangehörige, Unions-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörige oder als Drittstaatsangehörige in einem Unternehmen mit Sitz in der EU, im EWR oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt sind. Erfasst sind zugleich Unternehmer, die solche Fahrten nicht anordnen oder zulassen dürfen, wenn Mindestalter und Qualifikation fehlen, ferner anerkannte Ausbildungsstätten, Industrie- und Handelskammern, Landesbehörden, das Kraftfahrt-Bundesamt, Kontrollbehörden und Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises. Ausgenommen sind insbesondere langsame Fahrzeuge bis 45 km/h, Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Polizei, Zoll, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Rettungsdiensten, bestimmte Prüf-, Werkstatt- und Ausbildungsfahrzeuge, nichtgewerbliche Beförderungen, bestimmte Fahrten im ländlichen Raum sowie Transporte im Rahmen eigener land-, gartenbau-, forstwirtschaftlicher oder fischereiwirtschaftlicher Tätigkeit im Umkreis von bis zu 100 Kilometern. Für andere Fahrten als Beförderungen gilt das Gesetz nur, wenn eine Vorschrift dies ausdrücklich anordnet. • In der Praxis bedeutet das BKrFQG, dass berufliche Fahrten mit schweren Güter- und Personenkraftfahrzeugen grundsätzlich nur mit nachgewiesener Grundqualifikation oder beschleunigter Grundqualifikation und anschließender regelmäßiger Weiterbildung zulässig sind. Unternehmen müssen die Einsatzplanung an Alter, Fahrerlaubnisklasse und Qualifikationsstatus ausrichten. Fahrer müssen den Nachweis bei jeder Fahrt mitführen. Ausbildungsstätten unterliegen einer formellen Anerkennung, laufender Überwachung und registergestützten Dokumentation.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Fahrer: • Pflicht1: Fahrten im Güter- oder Personenkraftverkehr nur durchführen, wenn Mindestalter, Fahrerlaubnisklasse und erforderliche Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation oder Weiterbildung vorliegen. • Pflicht2: Die erste Weiterbildung fristgerecht und jede weitere Weiterbildung im Fünfjahresabstand absolvieren. • Pflicht3: Den Qualifikationsnachweis bei jeder Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen aushändigen. • Empfehlung: Qualifikationsfristen, Gültigkeitsabläufe und die jeweils betroffenen Fahrerlaubnisklassen fortlaufend dokumentieren. Unternehmer: • Pflicht1: Fahrten nicht anordnen oder zulassen, wenn Fahrer die gesetzlichen Alters- und Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen. • Pflicht2: Beim Einsatz von Fahrern prüfen, ob ein gültiger Nachweis über Qualifikation oder Weiterbildung vorliegt. • Pflicht3: Bei Fahrerwechseln bereits absolvierte Weiterbildungen berücksichtigen und in der Einsatzplanung anrechnen. • Empfehlung: Ein internes Kontrollsystem für Qualifikationsnachweise, Fristen und Einsatzgrenzen nach Fahrerlaubnisklassen vorhalten. Anerkannte Ausbildungsstätten: • Pflicht1: Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung nur mit behördlicher Anerkennung anbieten und durchführen. • Pflicht2: Präsenzunterricht nur in den aufgeführten Unterrichtsräumen und mit dem aufgeführten Lehrpersonal, digitalen Unterricht nur in der anerkannten Form durchführen. • Pflicht3: Unterrichtstermine, Inhalte, Zeiten, Unterrichtsart und verantwortliche Unterrichtsleitung fristgerecht anzeigen sowie Registerdaten richtig und rechtzeitig übermitteln. • Empfehlung: Lehrpersonal, Unterrichtsorganisation und Meldeprozesse revisionssicher dokumentieren, um Widerrufs- und Bußgeldrisiken zu vermeiden. Industrie- und Handelskammern: • Pflicht1: Prüfungen zur Grundqualifikation und beschleunigten Grundqualifikation nach den maßgeblichen Vorgaben durchführen. • Pflicht2: Die im Register zu speichernden Prüfungsdaten unverzüglich im automatisierten Verfahren an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln. • Pflicht3: Das Prüfungsverfahren durch Satzung regeln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. • Empfehlung: Prüfungs- und Übermittlungsverfahren technisch und organisatorisch so ausgestalten, dass fehlerfreie Registereinträge gewährleistet sind. Nach Landesrecht zuständige Behörden: • Pflicht1: Fahrerqualifizierungsnachweise auf Antrag ausstellen und die gesetzlich vorgesehenen Daten an Hersteller und Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln. • Pflicht2: Ausbildungsstätten anerkennen, überwachen sowie bei schweren oder wiederholten Verstößen Anerkennungen widerrufen oder Tätigkeiten untersagen. • Pflicht3: Unrichtige Registerdaten unverzüglich berichtigen oder stornieren und anerkannte Ausbildungsstätten sowie zuständige Industrie- und Handelskammern dem Kraftfahrt-Bundesamt mitteilen. • Empfehlung: Anerkennungs-, Aufsichts- und Datenübermittlungsverfahren eng verzahnen, um Vollzugslücken zu vermeiden. Kraftfahrt-Bundesamt: • Pflicht1: Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister führen und die hierfür erforderlichen Daten erheben, speichern, verwenden und löschen. • Pflicht2: Zulässigkeit und Sicherheit der automatisierten Datenübermittlung durch Aufzeichnungen und Ausführungsregeln nach dem Stand der Technik absichern. • Pflicht3: Berechtigten Behörden und Stellen Daten nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang übermitteln sowie Fahrern auf Antrag Auskunft erteilen. • Empfehlung: Registerbetrieb, Berechtigungskonzepte und Löschroutinen fortlaufend an Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen anpassen. Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises: • Pflicht1: Nur die für Herstellung, Verbleibsnachweis und Registerübermittlung zugelassenen Daten erheben, speichern und verwenden. • Pflicht2: Die zur Registerführung erforderlichen Daten unverzüglich an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln. • Pflicht3: Übrige personenbezogene Daten nach der Übermittlung unverzüglich löschen. • Empfehlung: Datenverarbeitungsprozesse strikt auf Zweckbindung, kurze Speicherfristen und sichere Übermittlungswege ausrichten.