Energiesteuergesetz
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Abgabenordnung: Sie ist die übergeordnete allgemeine Verfahrensordnung des Steuerrechts; die Energiesteuer wird ausdrücklich als Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung eingeordnet. • Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019: Sie legt das allgemeine Verbrauchsteuersystem der Union fest und bildet die unionsrechtliche Grundlage insbesondere für Steueraussetzung, Beförderungen und Freistellungsbescheinigungen. • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013: Der Unionszollkodex ist zentral für Einfuhr, unrechtmäßigen Eingang, zollrechtlich freien Verkehr und das Verhältnis zwischen Zoll- und Energiesteuerverfahren. • Stromsteuergesetz: Es ist für zahlreiche Befreiungs- und Entlastungstatbestände maßgeblich, etwa bei der Stromerzeugung, bei KWK-Sachverhalten und bei der Abgrenzung befreiter Strommengen. • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission: Sie ist für zahlreiche steuerliche Begünstigungen als beihilferechtlicher Rahmen maßgeblich; mehrere Entlastungen und ermäßigte Verwendungen gelten nur nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeige.
Text
Anwendungsbereich
Das Energiesteuergesetz ist ein Bundesgesetz des Verbrauchsteuerrechts und ordnet Energieerzeugnisse als steuerpflichtige Waren im Steuergebiet ein; die Energiesteuer ist ausdrücklich als Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung ausgestaltet. Systematisch regelt es den Steuergegenstand, die Tarife, das Steueraussetzungsverfahren, Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen, Aufsicht sowie Sanktionen und bindet unionsrechtliche Vorgaben des Verbrauchsteuer- und Zollrechts ein. Inhaltlich bestimmt es insbesondere, welche Energieerzeugnisse erfasst sind, wann die Steuer entsteht, wer Steuerschuldner ist und unter welchen Voraussetzungen Begünstigungen, etwa für bestimmte Anlagen, Prozesse, die Schiff- und Luftfahrt oder die Stromerzeugung, greifen. Für Erdgas, Kohle und sonstige Energieerzeugnisse enthält es eigenständige Teilregime mit besonderen Anzeige-, Erlaubnis-, Nachweis- und Anmeldepflichten. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Lagerhalter, registrierte Empfänger und Versender, zertifizierte Empfänger und Versender, Lieferer, Verwender, Verteiler, Versandhändler, Steuervertreter, Betreiber begünstigter Anlagen, Kohle- und Gasbetriebe, Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, Land- und Forstwirtschaft, Verkehrsunternehmen sowie bestimmte begünstigte staatliche und internationale Stellen. Er gilt sachlich für Energieerzeugnisse, Kohle und Erdgas, für deren Herstellung, Lagerung, Beförderung, Einfuhr, Abgabe, Verwendung und Verbringung im Steuergebiet sowie im grenzüberschreitenden Verkehr unter Steueraussetzung oder im steuerrechtlich freien Verkehr. Ausnahmen und Sonderregeln bestehen insbesondere für steuerfreie Verwendungen zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff, für Eigenverbrauch in Herstellungs- und Gewinnungsbetrieben, für Schiffs- und Luftfahrt, für bestimmte Strom- und KWK-Anlagen, für diplomatische oder militärische Begünstigte sowie für private Eigenbedarfsverbringungen in engen Grenzen. Daneben begrenzen Beihilfevorschriften den Zugang zu einzelnen Begünstigungen, etwa bei Rückforderungsanordnungen oder Unternehmen in Schwierigkeiten. • In der Praxis bedeutet dies ein dichtes Erlaubnis-, Anzeige-, Nachweis- und Anmeldesystem entlang der gesamten Liefer- und Verwendungskette von Energieerzeugnissen. Unternehmen müssen vor allem prüfen, ob Waren überhaupt als Energieerzeugnisse gelten, welchem Steuersatz sie unterliegen und ob ein Steuerlager-, Beförderungs-, Befreiungs- oder Entlastungsverfahren eröffnet werden kann. Begünstigungen setzen regelmäßig eine formelle Zulassung durch das Hauptzollamt sowie eine zweckentsprechende, nachweisbare Verwendung voraus; bei Abweichungen entstehen oft sofort Steuer- und Mitteilungspflichten. Für betroffene Akteure ist daher eine belastbare Produktklassifizierung, Verwendungsdokumentation und Prozesskontrolle zentral, um Differenzversteuerungen, Zweckwidrigkeiten, Bußgelder oder den Verlust von Steuerbegünstigungen zu vermeiden.
Stand: 10.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Steuerlagerinhaber / Hersteller / Lagerbetreiber: • Pflicht1: Vor der Herstellung oder Lagerung unter Steueraussetzung ist eine Erlaubnis des Hauptzollamts einzuholen. • Pflicht2: Steuerlich zuverlässige Organisation, ordnungsmäßige Buchführung und fristgerechte Jahresabschlüsse sind sicherzustellen. • Pflicht3: Bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr sind Steueranmeldungen fristgerecht abzugeben und die Steuer fristgerecht zu entrichten. • Empfehlung: Produktklassifizierung, Lagerprozesse und Entnahmedokumentation sollten eng verzahnt und sicherungsrelevante Risiken laufend überwacht werden. Registrierte Empfänger / registrierte Versender / zertifizierte Empfänger / zertifizierte Versender: • Pflicht1: Für den Empfang oder Versand in den vorgesehenen Verfahren ist vorab eine Erlaubnis erforderlich. • Pflicht2: Erforderliche Sicherheitsleistungen sind rechtzeitig und in ausreichender Höhe zu stellen. • Pflicht3: Energieerzeugnisse sind ordnungsgemäß zu übernehmen, aufzunehmen, zu befördern und die jeweiligen Steueranmeldungen fristgerecht abzugeben. • Empfehlung: Grenzüberschreitende Lieferketten sollten mit standardisierten Prüfungen zu Dokumenten, Empfängerstatus und Fristen abgesichert werden. Verwender und Verteiler steuerfreier Energieerzeugnisse: • Pflicht1: Steuerfreie Verwendung oder Verteilung setzt grundsätzlich eine Erlaubnis voraus. • Pflicht2: Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden. • Pflicht3: Energieerzeugnisse sind unverzüglich in den Betrieb aufzunehmen und ihr Verbleib nachvollziehbar zu dokumentieren. • Empfehlung: Zweckbindungs- und Verwendungsnachweise sollten fortlaufend geführt werden, um Zweckwidrigkeiten und sofortige Steuerentstehung zu vermeiden. Betreiber begünstigter Anlagen: • Pflicht1: Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme beim Hauptzollamt anzumelden. • Pflicht2: Die Voraussetzungen der Ortsfestigkeit, des Nutzungsgrads und der begünstigten Verwendung sind nachweisbar einzuhalten. • Pflicht3: Bei beihilferelevanten Begünstigungen sind Mitteilungs- und Versicherungspflichten zu offenen Rückforderungsanordnungen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu beachten. • Empfehlung: Technische Messkonzepte und energiewirtschaftliche Nachweise sollten mit den steuerlichen Anforderungen abgestimmt werden. Lieferer von Erdgas / Kohlelieferer / sonstige Anzeigepflichtige: • Pflicht1: Die jeweilige Tätigkeit oder der Bezug bzw. die Verwendung ist vorab beim Hauptzollamt anzumelden, soweit das Gesetz dies vorsieht. • Pflicht2: Steueranmeldungen sind nach den besonderen Monats- oder Jahresfristen des jeweiligen Teilregimes abzugeben. • Pflicht3: Bei Gefährdung der Steuer sind angeforderte Sicherheiten zu leisten. • Empfehlung: Ablese-, Liefer- und Verbrauchsdaten sollten revisionssicher aufbereitet werden, um Schätzungen, Berichtigungen und Nachforderungen beherrschbar zu halten. Versandhändler / Steuervertreter: • Pflicht1: Für Lieferungen im Versandhandel in das Steuergebiet ist vorab eine Erlaubnis einzuholen. • Pflicht2: Für die entstehende Steuer ist Sicherheit zu leisten. • Pflicht3: Lieferungen sind aufzuzeichnen und vorab unter Angabe der maßgeblichen Versteuerungsmerkmale anzuzeigen. • Empfehlung: Vertriebssysteme sollten so eingerichtet werden, dass jede Lieferung steuerlich vorab identifiziert und vollständig dokumentiert wird.