RDG In Kraft
DE Bund

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Rechtsdienstleistungsgesetz

Metadata

Fundstelle: BGBl I 2007, 2840
Amtliche Abkürzung: RDG
Juristische Abkürzung: RDG
Ausfertigungsdatum: 12.12.2007

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Gesetz
Geltungsbereich: BRD
Rechtsaspekt: Vertragsrecht

Versionsverlauf

2025

Version 01.01.2025

Geändert durch BGBl. 2023 I Nr. 64 vom 15.03.2023 (Art. 1)

Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 64 vom 15.03.2023

Link BGBl. 2023 I Nr. 64 vom 15.03.2023 (Article Art. 1)
2023

Version 10.03.2023

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Link
2007

Version 12.12.2007

Ausfertigungsdatum

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Bundesrechtsanwaltsordnung: Sie ist eine zentrale übergeordnete Bezugsnorm, auf die das RDG mehrfach verweist, etwa bei Unzuverlässigkeitsgründen, Erfolgshonoraren sowie einzelnen Verfahrensfragen. • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Es ist maßgeblich für die Vergütung der Rentenberater und begrenzt zugleich die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auf die Höhe der anwaltlichen Vergütung. • Insolvenzordnung: Sie ist insbesondere für die Anerkennung geeigneter Stellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 sowie für die Beurteilung ungeordneter Vermögensverhältnisse relevant. • Verwaltungsverfahrensgesetz: Es prägt das Registrierungs- und Meldeverfahren, die Fristen sowie die einheitliche Stelle und ist auch für die europäische Verwaltungszusammenarbeit bedeutsam. • Zivilprozessordnung: Sie ist für das Schuldnerverzeichnis, die Zwangsvollstreckung, Auskunftsverweigerungsrechte von Angehörigen und die Kostenerstattung im Vollstreckungsverfahren wesentlich.

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