Durchführungsverordnung (EU) 2015/12 der Kommission vom 6. Januar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013: Sie bildet die übergeordnete Rechtsgrundlage der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und ermächtigt zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen im Obst- und Gemüsesektor. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vom 7. Juni 2011: Sie enthält die maßgeblichen Durchführungsbestimmungen für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse; insbesondere Artikel 136 Absatz 1 regelt die Berechnung pauschaler Einfuhrwerte. • Verordnung (EG) Nr. 1234/2007: Diese frühere Marktordnungsverordnung ist für die Systematik bedeutsam, weil die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ursprünglich zu ihr erlassen wurde. • Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 vom 27. November 2012: Auf sie verweist der Anhang hinsichtlich der Nomenklatur der Länder und Gebiete zur Bestimmung der Drittland-Codes. • Im Text genannte aufgehobene Vorgängerregelungen, ersetzt durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/12 ist eine Verordnung und als unionsrechtlicher Durchführungsrechtsakt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten verbindlich. Sie konkretisiert das System der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, indem sie für einen bestimmten Tag pauschale Einfuhrwerte zur Bestimmung der Einfuhrpreise für festgelegte Obst- und Gemüseerzeugnisse verbindlich festsetzt. Rechtsgrundlage sind die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die hierzu erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, insbesondere Artikel 136 Absatz 1. Inhaltlich beschränkt sich der Rechtsakt auf die tabellarische Festlegung konkreter Werte je KN-Code und Ursprungsland sowie auf das Inkrafttreten am Tag der Veröffentlichung. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Zoll- und Marktordnungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie Einführer von den im Anhang genannten Obst- und Gemüseerzeugnissen aus Drittländern. Relevant ist die Verordnung nur für die in Anhang XVI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erfassten Erzeugnisse und Zeiträume sowie für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten KN-Codes und Ursprungsländer. Für andere Waren, nicht genannte Ursprünge oder nicht erfasste Zeiträume gilt sie nicht; insoweit verweist der Code „ZZ“ auf andere Ursprünge innerhalb der erfassten Warenkategorien. Ausnahmeregelungen im engeren Sinne enthält der Rechtsakt selbst nicht, sondern setzt lediglich die tagesbezogen zu verwendenden Pauschalwerte fest. • In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Einfuhr bestimmter Tomaten, Gurken, Zitrusfrüchte, Äpfel oder Birnen aus den genannten Drittländern die zuständigen Stellen und Marktteilnehmer die im Anhang festgesetzten EUR-Werte je 100 kg als maßgebliche pauschale Einfuhrwerte heranziehen müssen. Dadurch wird die Ermittlung der einschlägigen Einfuhrpreise vereinheitlicht und täglich an die nach dem zugrunde liegenden EU-System berechneten Werte angepasst.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Einführer betroffener Obst- und Gemüseerzeugnisse: • Pflicht 1: Für die im Anhang genannten KN-Codes und Ursprungsländer die festgesetzten pauschalen Einfuhrwerte in EUR je 100 kg bei der Bestimmung der maßgeblichen Einfuhrpreise zugrunde legen. • Pflicht 2: Die Ware zutreffend nach KN-Code und Ursprungsland einordnen, einschließlich der Zuordnung zu „Andere Ursprünge“ bei Verwendung des Codes „ZZ“. • Pflicht 3: Die Anwendung auf die von der Verordnung erfassten Erzeugnisse und den betreffenden Geltungstag beschränken. • Empfehlung: Interne Zoll- und Importprozesse täglich an die jeweils veröffentlichten pauschalen Einfuhrwerte anpassen. Zuständige Zoll- und Marktordnungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht 1: Die im Anhang festgesetzten pauschalen Einfuhrwerte bei der Bestimmung der Einfuhrpreise für die erfassten Waren anwenden. • Pflicht 2: Die Prüfung anhand der im Rechtsakt genannten KN-Codes, Drittland-Codes und Wertansätze einheitlich durchführen. • Pflicht 3: Das Inkrafttreten am Tag der Veröffentlichung beachten und die Werte ab diesem Zeitpunkt unmittelbar vollziehen. • Empfehlung: Sicherstellen, dass operative Stellen die tagesbezogenen Werttabellen ohne Verzögerung in die Abfertigungs- und Kontrollpraxis übernehmen.