Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission vom 9. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung der Kompensationspflichten für die Zwecke von CORSIA
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage des EU-Emissionshandelssystems und ermächtigt die Kommission in Artikel 12 Absatz 8 zum Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der CORSIA-Kompensationspflichten. • Richtlinie (EU) 2023/958 vom 10. Mai 2023: Sie änderte die Richtlinie 2003/87/EG grundlegend für den Luftverkehr und schuf den unionsrechtlichen Rahmen für die angemessene Umsetzung von CORSIA. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 vom 18. Juli 2019: Sie ergänzt die Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Luftverkehrsemissionen für CORSIA und bildet die Grundlage für die in der Verordnung vorausgesetzten Emissionsmeldungen. • Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vom 19. Dezember 2018: Auf sie verweist die Verordnung für den Emissionsfaktor nach Anhang III Tabelle 1 und damit für einen wesentlichen Berechnungsparameter der Emissionsminderungen aus zulässigen Kraftstoffen. • Beschluss (EU) 2020/954 vom 25. Juni 2020: Er betrifft den unionsseitigen Standpunkt zur freiwilligen Teilnahme an CORSIA ab dem 1. Januar 2021 und bildet den politischen und völkerbezogenen Hintergrund der unionsrechtlichen Umsetzung.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission zur einheitlichen Umsetzung von Artikel 12 Absatz 8 und 9 der Richtlinie 2003/87/EG im Luftverkehr. Sie konkretisiert methodisch, wie Mitgliedstaaten die CORSIA-Kompensationspflichten von Luftfahrzeugbetreibern für die Jahre 2023 bis 2026 zu berechnen und zu notifizieren haben, und steht damit als untergesetzlicher Durchführungsrechtsakt innerhalb des EU-Emissionshandelssystems für den Luftverkehr. Inhaltlich regelt sie insbesondere den Anwendungsbereich, zentrale Begriffsbestimmungen, die jährliche Berechnungsformel über den sektorspezifischen Anstiegsfaktor, die getrennte Endabrechnung für die Zeiträume 2021–2023 und 2024–2026 sowie die Berücksichtigung emissionsmindernder Effekte aus im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen. Zudem enthält sie Schwellen- und Ausnahmevorschriften für neue Betreiber und für geringe Gesamtkompensationsmengen sowie feste Mitteilungsfristen für die Mitgliedstaaten. • Der Anwendungsbereich erfasst Luftfahrzeugbetreiber, die die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen, sowie mittelbar die zuständigen Mitgliedstaaten, die die Berechnung und Mitteilung der Kompensationspflichten vornehmen. Erfasst sind internationale Flüge auf den ausdrücklich bezeichneten Strecken zwischen Mitgliedstaaten, bestimmten nach Artikel 25a Absatz 3 gelisteten Staaten sowie teilweise auch Flüge unter Einbeziehung der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und überseeischer Länder und Gebiete. Ausgenommen sind insbesondere Strecken, die nach Artikel 25a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG von der Berechnung ausgeschlossen sind, sowie neue Luftfahrzeugbetreiber für einen begrenzten Anfangszeitraum. Außerdem kann bei weniger als 3 000 Tonnen CO2 innerhalb eines Dreijahreszeitraums auf Antrag des Betreibers von einer Berechnung der Kompensationspflicht abgesehen werden. • In der Praxis führt die Verordnung zu einem formalisierten Berechnungs- und Mitteilungsverfahren für CORSIA-Pflichten im Luftverkehr. Mitgliedstaaten müssen jährlich die emissionsbezogenen Daten aus den relevanten internationalen Flügen mit dem sektorspezifischen Anstiegsfaktor verknüpfen und danach zulässige Kraftstoffe als Minderung berücksichtigen. Luftfahrzeugbetreiber müssen deshalb belastbare Emissions- und Kraftstoffdaten fristgerecht melden, um ihre endgültige Verpflichtung zutreffend bestimmen zu lassen. Für Betreiber mit sehr geringen Emissionen oder in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit entstehen dabei Erleichterungen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Jährlich die Kompensationspflichten für das vorangegangene Kalenderjahr anhand der vorgegebenen CORSIA-Formel und der relevanten Streckenkategorien berechnen. • Pflicht: Bei der Endberechnung die Emissionsminderungen aus im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen nach der vorgegebenen Methode berücksichtigen. • Pflicht: Die betroffenen Luftfahrzeugbetreiber zu den festgelegten Stichtagen über ihre jährlichen und gesamten endgültigen Kompensationspflichten unterrichten. • Empfehlung: Verwaltungsverfahren so auszugestalten, dass die Liste der berücksichtigten Staaten, ausgenommene Strecken und Betreiberanträge mit geringer Kompensationsmenge konsistent und nachvollziehbar verarbeitet werden. Luftfahrzeugbetreiber: • Pflicht: Emissionen für die von CORSIA erfassten internationalen Flüge nach den einschlägigen Vorgaben melden. • Pflicht: Verwendungen von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen ordnungsgemäß geltend machen, damit Emissionsminderungen berücksichtigt werden können. • Pflicht: Soweit die Voraussetzungen vorliegen, Anträge auf Nichtberechnung bei einer Gesamtsumme von weniger als 3 000 Tonnen CO2 für den jeweiligen Zeitraum rechtzeitig stellen. • Empfehlung: Die Abgrenzung erfasster Strecken, die Qualität der Emissionsdaten und die Nachweise zu zulässigen Kraftstoffen frühzeitig prüfen, um fehlerhafte Kompensationsberechnungen zu vermeiden.