Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
TiergesundheitsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2016/429: Sie bildet die zentrale unionsrechtliche Grundlage für Begriffsbestimmungen, Tiergesundheitsanforderungen und die Durchführung zahlreicher Maßnahmen im Anwendungsbereich des TierGesG. • Delegierte Verordnung (EU) 2020/689: Sie wird insbesondere für Falldefinitionen meldepflichtiger Seuchen und Anforderungen an Nachweismethoden bei In-vitro-Diagnostika herangezogen. • Verordnung (EU) 2017/625: Sie ist für Begriffsbestimmungen, benannte Untersuchungseinrichtungen und den unionsrechtlichen Kontrollrahmen relevant. • Verordnung (EU) 2019/6: Sie ist maßgeblich für die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel, insbesondere bei Ausnahmen und Gestattungen im Seuchenfall. • Tierseuchengesetz: Es ist die wesentliche Vorgängerregelung, auf die das TierGesG in Übergangsvorschriften, Fortgeltungen und Anpassungsermächtigungen ausdrücklich Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Das Tiergesundheitsgesetz ist ein Gesetz des Bundes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und steht im Kontext des unionsrechtlich geprägten Tiergesundheitsrechts. Es schafft eine Rahmengesetzgebung mit weitreichenden Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium sowie Eingriffs- und Überwachungsbefugnissen der zuständigen Behörden; zugleich ordnet es Entschädigung, Datenverarbeitung, Überwachung, Sanktionen und das Verhältnis zu unionsrechtlichen Vorgaben. Systematisch verbindet es materielles Tierseuchenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Gefahrenabwehrrecht und Entschädigungsrecht. Inhaltlich regelt es insbesondere Melde- und Informationspflichten, Ermittlungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, Verbringungsverbote, Anforderungen an In-vitro-Diagnostika, Überwachung, Zuständigkeiten des Friedrich-Loeffler-Instituts sowie Entschädigung und Sanktionen. • Der Anwendungsbereich erfasst Unternehmer mit Verantwortung für Tiere, Angehörige tierbezogener Berufe, Heimtierhalter, Tierärzte, Hersteller und Anwender von In-vitro-Diagnostika, Transportunternehmen, Schlachtstätten, Jagdausübungsberechtigte, Grundstückseigentümer und -besitzer sowie zuständige Behörden von Bund und Ländern. Er betrifft gehaltene Landtiere, Wassertiere, sonstige gehaltene Tiere und in Teilen auch wild lebende Tiere, insbesondere bei epidemiologischen Untersuchungen und Bekämpfungsmaßnahmen. Besondere Regelungen gelten für Bundeswehrdienststellen, wissenschaftliche Institute und Referenzstrukturen wie das Friedrich-Loeffler-Institut; zudem bestehen Ausnahmen etwa bei behandelten Erzeugnissen ohne wirksame Seuchenerreger oder bei besonderen Übergangsvorschriften. Der Vollzug wird stark durch Rechtsverordnungen und unmittelbar geltende unionsrechtliche Akte konkretisiert. • In der Praxis bedeutet dies ein engmaschiges Präventions- und Interventionssystem: Bereits bei anormaler Mortalität, schweren Krankheitsanzeichen oder deutlicher Leistungsminderung müssen Informationen unverzüglich weitergegeben werden, damit tierärztliche Abklärung und behördliche Maßnahmen frühzeitig einsetzen können. Behörden können Tiere absondern, Verbringungen beschränken, Untersuchungen, Tötungen, Desinfektion oder Beobachtung anordnen und Daten für Gesundheitsstatus und Risikobewertungen verarbeiten. Für betroffene Tierhalter und weitere Beteiligte ist entscheidend, Melde-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten strikt einzuhalten, weil Verstöße Bußgelder, Strafbarkeit und den Verlust von Entschädigungsansprüchen auslösen können.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmer: • Pflicht1: Bei anormaler Mortalität, Anzeichen schwerer Krankheit oder deutlich verminderter Produktionsleistung unverzüglich einen Tierarzt informieren. • Pflicht2: Abgesonderte oder beobachtete Tiere so sichern, dass sie die bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen und keinen Kontakt zu empfänglichen Tieren haben. • Pflicht3: Erforderliche Angaben zu Untersuchungen, Tierhaltung und Standort an die zuständige Behörde übermitteln sowie Überwachungsmaßnahmen dulden und unterstützen. • Empfehlung: Interne Frühwarn-, Dokumentations- und Meldeprozesse für Tierverluste, Krankheitsanzeichen, Verbringungen und Laborbefunde verbindlich organisieren. Angehörige der mit Tieren befassten Berufe: • Pflicht1: Feststellungen über anormale Mortalität, schwere Krankheitsanzeichen oder deutlich verminderte Produktionsleistung unverzüglich dem verantwortlichen Unternehmer mitteilen. • Pflicht2: Bei angeordneten Maßnahmen und behördlichen Ermittlungen im erforderlichen Umfang mitwirken. • Pflicht3: Vorgaben aus einschlägigen Rechtsverordnungen und vollziehbaren Anordnungen beachten. • Empfehlung: Beobachtungen standardisiert erfassen und ohne Verzögerung an verantwortliche Unternehmer weitergeben. Tierärzte: • Pflicht1: Soweit einschlägige Regelungen dies vorsehen, Ausweise ausstellen und weitere tiergesundheitsrechtliche Vorgaben einhalten. • Pflicht2: Bei diagnostischen und seuchenbezogenen Maßnahmen die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen beachten. • Pflicht3: Mit Behörden und gegebenenfalls zuständigen Bundesoberbehörden im vorgesehenen Rahmen zusammenwirken. • Empfehlung: Diagnostik, Befundübermittlung und Dokumentation an den Vorgaben der amtlichen Methodensammlung und den behördlichen Verfahren ausrichten. Heimtierhalter: • Pflicht1: Soweit durch Rechtsverordnung bestimmt, Pflichten zur Beantragung von Identifizierungsdokumenten für gehaltene Tiere erfüllen. • Pflicht2: Soweit vorgeschrieben, Informationen über Verbringungen gehaltener Tiere bereitstellen. • Pflicht3: Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen der zuständigen Behörde dulden und unterstützen. • Empfehlung: Identitäts- und Verbringungsunterlagen vollständig und jederzeit verfügbar halten. Hersteller von In-vitro-Diagnostika: • Pflicht1: Vor der gewerbs- oder berufsmäßigen Herstellung die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde einholen. • Pflicht2: Geeignete Räume, Einrichtungen sowie zuverlässiges und sachkundiges Leitungspersonal sicherstellen. • Pflicht3: Herstellungs-, Prüf-, Lagerungs- und Vertriebsanforderungen einschließlich Kennzeichnung und Nachweisführung einhalten. • Empfehlung: Qualitätsmanagement und gute Herstellungspraxis frühzeitig an behördliche Zulassungs- und Überwachungsanforderungen anpassen. Untersuchungseinrichtungen: • Pflicht1: Bei tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen die gesetzlich vorgegebenen Angaben an die zuständige Behörde übermitteln. • Pflicht2: Den Unternehmer oder Auftraggeber spätestens am Tag der Übermittlung über die weitergegebenen Angaben informieren. • Pflicht3: Angeordnete Laboruntersuchungen in benannten Untersuchungseinrichtungen nach den einschlägigen Vorgaben durchführen. • Empfehlung: Elektronische Meldewege, Befundqualität und Fristenkontrolle belastbar organisieren. Transportunternehmen: • Pflicht1: Behördlich angeordnete Transporte zu einer Schlachtstätte zum Zwecke der Tötung durchführen, wenn eine entsprechende Verpflichtung ergeht. • Pflicht2: Verbringungsverbote, -beschränkungen und Anforderungen an Transportmittel beachten. • Pflicht3: Überwachungsmaßnahmen dulden und erforderliche Unterlagen vorlegen. • Empfehlung: Notfallprozesse für seuchenbedingte Transporte und Reinigung der Transportmittel bereithalten. Betreiber von Schlachtstätten: • Pflicht1: Eine behördlich angeordnete Tötung durchführen, wenn eine entsprechende Verpflichtung ergeht. • Pflicht2: Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen der zuständigen Behörde dulden und unterstützen. • Pflicht3: Tierseuchenrechtliche Anforderungen bei Annahme und Behandlung von Tieren beachten. • Empfehlung: Krisenabläufe für seuchenrechtliche Anordnungen und Abstimmung mit den Behörden vorab festlegen. Jagdausübungsberechtigte: • Pflicht1: Vorgeschriebene Maßnahmen zur verstärkten Bejagung nach Art und Umfang durchführen. • Pflicht2: Beabsichtigte und ergriffene Maßnahmen zur verstärkten Bejagung darlegen oder nachweisen. • Pflicht3: Weitere seuchenbezogene Maßnahmen wie die Suche nach verendeten wild lebenden Tieren beachten, soweit sie angeordnet oder verordnet sind. • Empfehlung: Revierbezogene Seuchenlagen dokumentieren und mit den zuständigen Behörden eng abstimmen. Grundstückseigentümer oder -besitzer: • Pflicht1: Maßnahmen zur Absperrung betroffener Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete dulden. • Pflicht2: Nutzungsverbote oder -beschränkungen land- oder forstwirtschaftlicher Flächen beachten, soweit sie angeordnet sind. • Pflicht3: Verpflichtungen zum Anlegen von Jagdschneisen erfüllen, soweit diese wirksam auferlegt wurden. • Empfehlung: Eingriffe, Schäden und Aufwände nachvollziehbar dokumentieren, um Ausgleichs- oder Ersatzansprüche sichern zu können. Zuständige Behörden: • Pflicht1: Verdacht und Ausbruch meldepflichtiger Seuchen feststellen, epidemiologische Untersuchungen durchführen und notwendige Anordnungen treffen. • Pflicht2: Die Einhaltung des Gesetzes, einschlägiger Rechtsverordnungen und unmittelbar geltender unionsrechtlicher Akte überwachen. • Pflicht3: Daten verarbeiten, erforderlichenfalls an andere Behörden, das Bundesministerium oder das Friedrich-Loeffler-Institut übermitteln und unionsbezogene Berichtspflichten erfüllen. • Empfehlung: Vollzugsabläufe, Datenflüsse und Krisenreaktion zwischen Veterinärverwaltung, Laboren und Bundesstellen eng koordinieren.