Güterkraftverkehrsgesetz
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 v. 21. Oktober 2009: Sie regelt die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, insbesondere Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung, auf die § 3 des GüKG unmittelbar verweist. • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 v. 21. Oktober 2009: Sie bestimmt die gemeinsamen Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, die Gemeinschaftslizenz, Fahrerbescheinigungen und Kabotage; zahlreiche Vorschriften des GüKG bauen hierauf auf. • Richtlinie 2006/22/EG: Sie ist für Kontrollsysteme und die Risikoeinstufung relevant; § 16a und § 17 greifen ihre Anhänge zu Verstößen und Kontrollen ausdrücklich auf. • Richtlinie 2006/1/EG: Sie ist maßgeblich für den Einsatz ohne Fahrer gemieteter Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten und wird in § 8a sowie § 17 genannt. • Abkommen vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich: Es bildet die Grundlage für die besondere Behandlung von Unternehmern mit Sitz im Vereinigten Königreich und für deren zusätzliche grenzüberschreitende Beförderungen und Kabotage nach § 6.
Text
Anwendungsbereich
Das Güterkraftverkehrsgesetz ist ein Bundesgesetz des besonderen Verkehrsverwaltungsrechts und bildet die zentrale nationale Rechtsgrundlage für den Zugang zum Markt des gewerblichen Güterkraftverkehrs, für die Abgrenzung zum erlaubnisfreien Werkverkehr sowie für Überwachung, Aufsicht, Datenverarbeitung und Sanktionen. Systematisch konkretisiert es unionsrechtlich geprägte Berufszugangs- und Marktzugangsanforderungen, verweist insbesondere auf die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und ordnet die Zuständigkeiten zwischen Landesbehörden und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität. Inhaltlich regelt das Gesetz die Begriffe Güterkraftverkehr und Werkverkehr, zahlreiche Ausnahmen, die Lizenzpflicht für Unternehmer mit Sitz im Inland und Ausland, Mitführungs-, Versicherungs- und Beschäftigungspflichten, die Verantwortung des Auftraggebers, Kontroll- und Eingriffsbefugnisse, Dateien und Risikoeinstufungssysteme sowie Bußgeldtatbestände. Übergangsrechtlich sichert § 24 die Fortgeltung älterer Erlaubnisse nach der bis zum 26. Februar 2026 geltenden Fassung. • Der Anwendungsbereich erfasst Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Sitz im Inland, grenzüberschreitend tätige Unternehmer ohne Sitz im Inland, Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, Verkehrsleiter, Fahrpersonal, Auftraggeber, Erben oder sonstige vorläufig Fortführungsberechtigte sowie Werkverkehrsunternehmer und die zuständigen Behörden. Für inländische Unternehmer ist die Gemeinschaftslizenz der Regelfall, während ausländische Unternehmen je nach Herkunft und Verkehrsart Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, Schweizerische Lizenz, Drittstaatengenehmigung oder Lizenz des Vereinigten Königreichs benötigen; zusätzlich bestehen Pflichten zum Mitführen von Nachweisen, zur Haftpflichtversicherung und zum ordnungsgemäßen Einsatz von Fahrpersonal. Ausgenommen sind insbesondere bestimmte gelegentliche gemeinnützige Beförderungen, Transporte öffentlicher Rechtsträger, Notfalltransporte, bestimmte land- und forstwirtschaftliche Transporte, Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke sowie Beförderungen mit Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen, soweit keine spezielleren Vorschriften eingreifen. Für den Werkverkehr entfällt grundsätzlich die güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung und die Versicherungspflicht nach § 7a, bei größeren Werkverkehrsfahrzeugen bleibt jedoch die Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei bestehen. • In der Praxis trennt das GüKG vor allem zwischen erlaubnispflichtigem gewerblichem Güterkraftverkehr und privilegiertem Werkverkehr und knüpft daran unterschiedliche Pflichten für Unternehmer, Fahrpersonal und Auftraggeber. Unternehmen müssen ihre Berechtigungen, Begleitpapiere, Versicherungs- und Beschäftigungsnachweise jederzeit kontrollfähig organisieren, weil Straßen-, Betriebs- und Grenzkontrollen bis zur Untersagung der Weiterfahrt führen können. Auftraggeber müssen zudem vor der Beauftragung prüfen, ob der eingesetzte Unternehmer rechtmäßig tätig wird.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs: • Pflicht: Vor Aufnahme des gewerblichen Güterkraftverkehrs die erforderliche Gemeinschaftslizenz oder sonstige einschlägige güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung vorhalten. • Pflicht: Während jeder erlaubnispflichtigen Beförderung die vorgeschriebenen Dokumente, Nachweise und Begleitpapiere mitführen lassen. • Pflicht: Eine Haftpflichtversicherung für Güter- und Verspätungsschäden bei innerdeutschen Beförderungen abschließen und aufrechterhalten. • Empfehlung: Interne Prüfprozesse für Fahrzeugbestand, Lizenzkopien, Kabotagevorgaben und Dokumentenmanagement einrichten. Fahrpersonal: • Pflicht: Die jeweils erforderlichen Beförderungsdokumente, Nachweise, Erklärungen sowie gegebenenfalls Ausweis- und Aufenthaltsdokumente während der Fahrt mitführen. • Pflicht: Kontrollberechtigten Unterlagen auf Verlangen aushändigen oder elektronisch zugänglich machen. • Pflicht: Zeichen und Weisungen der Vollzugskräfte des Bundesamtes befolgen. • Empfehlung: Vor Fahrtantritt eine standardisierte Dokumentenkontrolle durchführen. Auftraggeber: • Pflicht: Leistungen aus Fracht- oder Speditionsverträgen nicht ausführen lassen, wenn bekannt ist oder fahrlässig verkannt wird, dass keine wirksame Berechtigung besteht. • Pflicht: Keine Beförderung ausführen lassen, wenn unzulässig eingesetztes oder nicht ordnungsgemäß dokumentiertes Fahrpersonal verwendet wird. • Pflicht: Bei Container- oder Wechselaufbaubeförderungen dem Unternehmer vor Fahrtbeginn eine Erklärung über das Gewicht aushändigen. • Empfehlung: Beauftragungen an dokumentierte Eignungs- und Berechtigungsprüfungen koppeln. Werkverkehrsunternehmer: • Pflicht: Werkverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen vor der ersten Beförderung beim Bundesamt anmelden. • Pflicht: Änderungen der Anmeldedaten unverzüglich mitteilen und auf Verlangen nachweisen. • Pflicht: Die Abmeldung unverzüglich vornehmen, wenn kein Werkverkehr mehr durchgeführt wird. • Empfehlung: Die Voraussetzungen des Werkverkehrs fortlaufend prüfen, damit keine Einstufung als gewerblicher Güterkraftverkehr erfolgt. Nach Landesrecht zuständige Behörden und Bundesamt für Logistik und Mobilität: • Pflicht: Lizenz-, Aufsichts-, Kontroll-, Datei- und Sanktionsaufgaben nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln wahrnehmen. • Pflicht: Übermittlungs-, Löschungs- und Datenschutzvorgaben bei Verkehrsunternehmensdatei, Werkverkehrsdatei, Bußgelddatei und Risikoeinstufung einhalten. • Pflicht: Bei festgestellten Verstößen die vorgesehenen Maßnahmen bis hin zur Untersagung der Weiterfahrt oder zur Datenübermittlung an zuständige Stellen ergreifen. • Empfehlung: Kontrollen risikobasiert und datenschutzkonform organisieren.