Durchführungsbeschluss (EU) 2024/865 der Kommission vom 18. März 2024 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2022 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1653)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/631 vom 17. April 2019: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage und regelt die CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge sowie die jährliche Bestimmung der Herstellerleistung, Emissionsgemeinschaften, Ausnahmen und Abgaben wegen Emissionsüberschreitung. • Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 vom 3. August 2023: Er enthält die Werte für das Kalenderjahr 2021 sowie Referenzwerte, auf die der vorliegende Beschluss bei der Berechnung der Zielvorgaben und WLTP-Referenzzielvorgaben Bezug nimmt. • Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087 vom 26. September 2022: Er wird als Referenz für frühere WLTP-Referenzzielvorgaben und Berechnungsparameter herangezogen. • Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 vom 4. März 2021: Sie regelt die Überwachung und Meldung der CO2-Daten von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen und ist maßgeblich für Datengrundlage, Fehlercode-B-Aufzeichnungen und Meldeverfahren. • Verordnung (EU) 2017/1151 vom 1. Juni 2017: Sie legt das Prüf- und Ermittlungsregime für die spezifischen CO2-Emissionen nach dem WLTP fest, auf dessen Basis die im Beschluss verwendeten Emissionswerte bestimmt werden.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/865 ist ein unionsrechtlicher Einzelakt der Kommission mit konkretisierender und feststellender Wirkung. Er setzt die Verordnung (EU) 2019/631 für das Kalenderjahr 2022 um, indem er für einzelne Hersteller und Emissionsgemeinschaften die maßgeblichen Leistungswerte, Zielvorgaben, Abstände zum Ziel, Fehlermargen sowie gegebenenfalls die Grundlage für eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung verbindlich festlegt. Systematisch steht er unterhalb der Verordnung (EU) 2019/631 und dient deren jährlicher Vollziehung auf Basis der von den Meldebehörden übermittelten Zulassungsdaten. Inhaltlich bestätigt oder ändert der Beschluss die vorläufigen Berechnungen der Kommission, regelt die Behandlung fehlerhafter oder unvollständiger Datensätze und weist die Ergebnisse getrennt für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aus. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission, nationale Meldebehörden, einzelne Hersteller neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge sowie Emissionsgemeinschaften von Herstellern, soweit sie für im Jahr 2022 in der Union, Island und Norwegen zugelassene Fahrzeuge verantwortlich sind. Für Hersteller in Emissionsgemeinschaften wird die Einhaltung der Zielvorgabe grundsätzlich auf Ebene der Emissionsgemeinschaft bewertet, während für einzelne Hersteller die Werte gleichwohl informativ ausgewiesen werden. Ausgenommen von einer Zielvorgabe sind De-minimis-Hersteller mit weniger als 1 000 Neuzulassungen im vorangegangenen Kalenderjahr; außerdem bestehen Sonderregime für Hersteller kleiner Stückzahlen und Nischenhersteller. Nicht einbezogen wurden Hersteller, deren Fahrzeuge im Datensatz nicht in den Anwendungsbereich fielen oder bei denen für die Berechnung erforderliche WLTP- oder Massemeldungen vollständig fehlten. • In der Praxis bedeutet dies, dass Hersteller und Emissionsgemeinschaften für das Berichtsjahr 2022 auf Grundlage verbindlich festgestellter CO2-Leistungswerte beurteilt werden und nur ein positiver Abstand zum Ziel nach Berücksichtigung der Fehlermarge eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung auslösen kann. Maßgeblich sind ausschließlich die berücksichtigungsfähigen Zulassungsdaten mit Angaben zu spezifischen CO2-Emissionen und Masse in fahrbereitem Zustand. Fehlercode-B-Datensätze bleiben für die Berechnung relevant, mindern aber über die Fehlermarge den Abstand zum Ziel. Für de-minimis-freigestellte Hersteller entfällt die Zielerfüllungspflicht, obwohl Emissions- und Zulassungswerte weiterhin ausgewiesen werden.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht1: Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgaben für jeden betroffenen Hersteller und jede Emissionsgemeinschaft für das Kalenderjahr 2022 festlegen. • Pflicht2: Von Meldebehörden übermittelte Daten prüfen und bei fehlenden oder offensichtlich falschen Angaben nach Abstimmung anpassen oder vervollständigen. • Pflicht3: Gemeldete Fehler der Hersteller überprüfen und vorläufige Berechnungen bestätigen oder ändern. • Empfehlung: Die Datenvalidierung und die Behandlung von Fehlercode-B-Datensätzen nachvollziehbar dokumentieren, um spätere Korrekturen und Abgabenentscheidungen belastbar zu machen. Nationale Meldebehörden: • Pflicht1: Die Daten zu den im Kalenderjahr 2022 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen vollständig und fristgerecht an die Kommission übermitteln. • Pflicht2: Bei Rückfragen der Kommission zu fehlenden oder offensichtlich falschen Daten mitwirken und erforderliche Anpassungen bestätigen. • Pflicht3: Etwaige Unregelmäßigkeiten bei CO2-Emissionswerten oder Massewerten bestätigen, wenn diese für spätere Korrekturen relevant sind. • Empfehlung: Die Qualität der Meldedaten insbesondere bei WLTP-Werten, Masseangaben und Fahrzeug-Identifizierungsnummern absichern. Hersteller neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge: • Pflicht1: Die vorläufigen Berechnungen prüfen und festgestellte Fehler fristgerecht gegenüber der Kommission melden. • Pflicht2: Sicherstellen, dass für berücksichtigte Fahrzeuge Angaben zu spezifischen CO2-Emissionen und zur Masse in fahrbereitem Zustand vorliegen. • Pflicht3: Eine positive Zielabweichung vermeiden, da nach Berücksichtigung der Fehlermarge andernfalls eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung anfällt. • Empfehlung: Die Datenbestände zu Zulassungen, WLTP-Werten, Masseangaben und Ökoinnovationen frühzeitig konsolidieren und Pooling- oder Ausnahmeregelungen laufend überwachen. Emissionsgemeinschaften von Herstellern: • Pflicht1: Eine gültige Vereinbarung über die Bildung der Emissionsgemeinschaft für das Kalenderjahr 2022 vorhalten. • Pflicht2: Die Einhaltung der Zielvorgaben auf Ebene der Emissionsgemeinschaft sicherstellen, da die Bewertung bei Poolmitgliedern dort erfolgt. • Pflicht3: Die für die Berechnung relevanten Angaben der Mitglieder konsistent zusammenführen, insbesondere bei Änderungen der Zusammensetzung der Emissionsgemeinschaft. • Empfehlung: Die Poolzusammensetzung und die Verteilung emissionsstarker und emissionsarmer Fahrzeuge strategisch steuern, um Zielüberschreitungen zu vermeiden.