Delegierte Verordnung (EU) 2025/1477 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Vorschriften für die Ermittlung zugelassener Öl- und Gasproduzenten, die zum Ziel der Erreichung des Unionsziels der verfügbaren CO2-Injektionskapazität bis 2030 beitragen müssen, für die Berechnung ihrer jeweiligen Beiträge und für ihre Berichterstattungspflichten
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/1735 v. 13. Juni 2024: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung und schafft den Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien; die Delegierte Verordnung 2025/1477 ergänzt insbesondere deren Artikel 23. • Richtlinie 94/22/EG v. 30. Mai 1994: Sie regelt die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen; an den dortigen Genehmigungsbegriff knüpft der persönliche Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung an. • Richtlinie 2009/31/EG v. 23. April 2009: Sie enthält den Rechtsrahmen für die geologische Speicherung von Kohlendioxid; auf ihre Anforderungen an die Speichergenehmigung und die Beschreibung der Speicherstätte wird in den Berichtspflichten Bezug genommen. • Richtlinie 2003/87/EG: Sie ist für die Bestimmung des „Orts der Übergabe“ relevant, da dieser als Grenze der EHS-Anlage definiert wird und damit für die Beschreibung der Transportkette bedeutsam ist. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage für den Erlass der Delegierten Verordnung durch die Kommission im Zusammenspiel mit der Ermächtigung aus der Verordnung (EU) 2024/1735.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1477 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1735. Systematisch konkretisiert sie die in der Grundverordnung angelegte Pflicht bestimmter Inhaber von Kohlenwasserstoff-Genehmigungen, zum unionsweiten Ziel verfügbarer CO2-Injektionskapazität bis 2030 beizutragen, indem sie die Ermittlung beitragspflichtiger und ausgenommener Einrichtungen, die Berechnungsmethode des Einzelbeitrags sowie die Berichterstattung standardisiert. Inhaltlich legt sie insbesondere einen Ausnahmeschwellenwert fest, regelt Sonderfälle wie gemeinsame Genehmigungsinhaberschaft, Übertragungen und Rechtsnachfolge und bestimmt Mindestinhalte jährlicher Fortschrittsberichte. Zugleich stellt sie klar, dass die Verordnung in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Rechtspersonen, die von Mitgliedstaaten als Inhaber einer Genehmigung zur Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen gemeldet wurden und im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 entsprechende Fördermengen aufwiesen. Betroffen sind außerdem Mitgliedstaaten, soweit sie bei gemeinsamer Genehmigungsinhaberschaft die einzelnen Fördermengen an die Kommission übermitteln müssen, sowie nachfolgende Genehmigungsinhaber bei Übertragungen oder Wegfall der ursprünglichen Rechtsperson bis zum 31. Dezember 2030. Ausgenommen sind Inhaber einer Genehmigung, die im Referenzzeitraum weniger als 610 Kilotonnen Rohöläquivalent erzeugt haben und auf die zugleich weniger als 5 % der gesamten unionsweiten Erdgas- und Rohölförderung entfallen. Für Zwecke kooperativer Beitragserfüllung können ausgenommene Einrichtungen, die CO2-Speicherstätten betreiben, dennoch als dritte Projektentwickler oder Investoren für Speicheranlagen einbezogen werden. • In der Praxis führt die Verordnung dazu, dass große Öl- und Gasproduzenten anhand ihrer unionsweiten Fördermengen des Zeitraums 2020 bis 2023 einem konkreten Anteil am Ziel von 50 Mio. Tonnen jährlicher CO2-Injektionskapazität bis 2030 zugeordnet werden. Unternehmen müssen ihre Erfüllungsstrategie frühzeitig in Speicherprojekte, Kooperationen oder Vereinbarungen mit Dritten übersetzen und darüber mit standardisierten, fortlaufend zu aktualisierenden Angaben berichten. Mitgliedstaaten müssen insbesondere bei gemeinsamer Inhaberschaft und Übertragungen eine belastbare Zuordnung der Fördermengen sicherstellen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Inhaber einer Genehmigung / beitragspflichtige Einrichtungen: • Pflicht1: Den individuellen Beitrag zum unionsweiten Ziel der verfügbaren CO2-Injektionskapazität auf Grundlage der zugeordneten Rohöl- und Erdgasförderung des Zeitraums 2020 bis 2023 tragen. • Pflicht2: Einen Plan zur Erbringung des Beitrags sowie jährliche Fortschrittsberichte mit den vorgeschriebenen Mindestangaben zu Speicherstätte, Kapazität, Transport, Quellen, Zeitplan, Investitionsentscheidung und Einbeziehung der Interessenträger vorlegen. • Pflicht3: Wesentliche Änderungen zu operativen Speicherkapazitäten oder Projektzeitplänen zwischen den Berichtsterminen aktualisieren. • Empfehlung: Die Beitragserfüllung frühzeitig über eigene Projekte, Kooperationen mit anderen beitragspflichtigen Einrichtungen oder Vereinbarungen mit dritten Projektentwicklern strukturieren und dokumentieren. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Der Kommission die Inhaber von Genehmigungen und die hierfür maßgeblichen Informationen melden. • Pflicht2: Bei gemeinsamer Inhaberschaft derselben Genehmigung die Fördermengen jedes einzelnen Inhabers getrennt übermitteln. • Pflicht3: Bei Übertragungen und Rechtsnachfolge eine klare Zuordnung der Fördermengen zum maßgeblichen Inhaber sicherstellen. • Empfehlung: Nationale Meldestrukturen so ausgestalten, dass die Aufteilung von Fördermengen, gemeinsame Inhaberschaft und Rechtsnachfolge revisionssicher nachvollzogen werden können. Nachfolgende Inhaber einer Genehmigung: • Pflicht1: Die Beitragsverpflichtung übernehmen, wenn der frühere Inhaber bis zum 31. Dezember 2030 rechtlich nicht mehr besteht oder die Genehmigung auf eine neue Rechtsperson übertragen wurde. • Pflicht2: Die auf die übernommenen Tätigkeiten entfallenden Fördermengen des Zeitraums 2020 bis 2023 in die Beitragserfüllung einbeziehen. • Pflicht3: Die einschlägigen Berichts- und Nachweispflichten für die übernommenen Verpflichtungen erfüllen. • Empfehlung: Bei Erwerb oder Übernahme einer Genehmigung die aus der Vergangenheit resultierenden CO2-Injektionskapazitätspflichten bereits im Rahmen der Transaktions- und Compliance-Prüfung berücksichtigen. Ausgenommene Einrichtungen mit CO2-Speicherstätten: • Pflicht1: Keine unmittelbare Beitragsverpflichtung tragen, sofern die Schwellenwerte für die Ausnahme eingehalten sind. • Pflicht2: Soweit sie als Betreiber von CO2-Speicherstätten auftreten, die Voraussetzungen ihrer Rolle als dritte Projektentwickler oder Investoren im Rahmen kooperativer Modelle erfüllen. • Pflicht3: Bei vertraglicher Einbindung in Beitragserfüllungsmodelle die projektbezogenen Angaben belastbar bereitstellen. • Empfehlung: Die eigene Speicherinfrastruktur als Kooperationsangebot für beitragspflichtige Einrichtungen positionieren, ohne den Status als ausgenommene Einrichtung zu verlieren.