Durchführungsverordnung (EU) 2023/2767 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/631 v. 17. April 2019: Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von CO2-Einsparungen durch innovative Technologien (Artikel 11), auf deren Grundlage das Genehmigungsverfahren ausgestaltet wird. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 v. 25. Juli 2011: Früheres, nun aufgehobenes Verfahren für Personenkraftwagen, das durch den einheitlichen Ansatz ersetzt wird. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 v. 25. April 2014: Früheres, nun aufgehobenes Verfahren für leichte Nutzfahrzeuge, das durch den einheitlichen Ansatz ersetzt wird. • Verordnung (EU) 2017/1151 v. 1. Juni 2017: Bezug für WLTP-/Typgenehmigungsprozesse, Begriffsbestimmungen und die Vorgehensweise zur Zertifizierung/Angaben (u. a. nach Anhang XII). • Verordnung (EU) 2018/858 v. 30. Mai 2018: Rahmen für Typgenehmigung, Marktüberwachung und Anforderungen an technische Dienste (u. a. Kategorie A/B sowie Zertifizierungsbezug).
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2767 ist eine unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Verordnung und konkretisiert als Durchführungsrechtsakt Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/631. Sie ersetzt die bislang getrennten Verfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge durch ein einheitliches Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren für „Ökoinnovationen“, also innovative Technologien, deren CO2-Einsparungen im WLTP nicht vollständig abbildbar sind. Inhaltlich regelt sie insbesondere Antrag, Prüfbericht, methodische Mindestanforderungen, Entscheidungsfristen der Kommission sowie die spätere Zertifizierung und Anrechenbarkeit der Einsparungen in der Typgenehmigung; sie tritt am 03.01.2024 in Kraft (20 Tage nach Veröffentlichung am 14.12.2023) und ermöglicht u. a. die Vorbereitung der ab 01.01.2025 zulässigen Berücksichtigung von Effizienzsteigerungen bei Klimaanlagen als Ökoinnovation. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller und Zulieferer, die bei der Kommission per E-Mail einen Ökoinnovationsantrag für M1- und N1-Fahrzeuge (einschließlich bestimmter Antriebs- und Kraftstoffkonstellationen) einreichen, sowie unabhängige und zertifizierte Stellen (technische Dienste Kategorie A/B), die den Prüfbericht erstellen. Genehmigungsbehörden wenden die im Genehmigungsbeschluss festgelegte Methode an, um CO2-Einsparungen im Rahmen der Typgenehmigung zu zertifizieren; die Kommission entscheidet grundsätzlich binnen neun Monaten (verlängerbar um bis zu fünf Monate) und kann Genehmigungsbeschlüsse anpassen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Einsparungen unter 0,5 g CO2/km je Einzelfahrzeug; zudem werden bei Wechselwirkungen mehrerer Ökoinnovationen nur die nachgewiesenen Gesamteinsparungen berücksichtigt und bei vervollständigten Fahrzeugen nur die im Basisfahrzeug eingebauten Ökoinnovationen. • In der Praxis schafft die Verordnung einen standardisierten Nachweisweg, mit dem nicht vollständig WLTP-abgedeckte Technologien über eine prüfbare Methode samt unabhängigem Prüfbericht als Ökoinnovation genehmigt und anschließend in der Typgenehmigung als CO2-Einsparung zertifiziert werden können. Hersteller können dadurch Flottenziele über anrechenbare Innovationen unterstützen, müssen aber Mindestschwellen, Wechselwirkungen und mögliche Nachprüfungen der Kommission samt Fristen (u. a. 40 Arbeitstage für Nachweise) einplanen.
Stand: 20.03.2026