Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019: Übergeordnete Rechtsgrundlage für Hafenauffangeinrichtungen und Gebührenregelungen; die Durchführungsverordnung konkretisiert insbesondere Artikel 8 Absatz 5 zur Gebührenermäßigung. • MARPOL-Übereinkommen, insbesondere Anlagen I, IV und V: Diese internationalen Vorgaben bilden die sachliche Grundlage für mehrere Kriterien zu Bilgenwasser, Abwasser und Abfalltrennung. • Richtlinie 2014/90/EU vom 23. Juli 2014: Sie ist für den Nachweis bestimmter Schiffsausrüstung relevant, insbesondere über die EU-Konformitätserklärung bei Abwasseraufbereitungsanlagen. • Richtlinie 2014/94/EU vom 22. Oktober 2014: Auf diese Richtlinie verweist der Anhang für die Definition alternativer Kraftstoffe. • Richtlinie 2000/59/EG: Frühere unionsrechtliche Vorgängerregelung zu Hafenauffangeinrichtungen, die durch die Richtlinie (EU) 2019/883 aufgehoben wurde.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 ist eine Verordnung und konkretisiert Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/883 durch unionsweit einheitliche Kriterien für die Feststellung, ob ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet. Sie wirkt als unmittelbar geltender Durchführungsrechtsakt der Kommission und bindet die Mitgliedstaaten ohne weiteren Umsetzungsakt. Inhaltlich unterscheidet sie zwischen verbindlichen Kriterien des Anhangs Abschnitt 1 und fakultativen zusätzlichen Kriterien des Abschnitts 2. Zweck ist vor allem die harmonisierte Berechnung verringerter Gebühren für die Nutzung von Hafenauffangeinrichtungen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Hafenauffangeinrichtungen und Hafenbehörden, die bei der Berechnung verringerter Gebühren die verbindlichen Kriterien berücksichtigen müssen und die fakultativen Kriterien zusätzlich heranziehen können. Mittelbar betroffen sind Schiffsbetreiber, Reedereien und Schiffsführungen, weil ihre Betriebs- und Ausstattungsmerkmale die Gebührenhöhe beeinflussen. Relevante Nachweise können etwa Abfallabgabebescheinigungen, Klassenzeugnisse, Typgenehmigungsunterlagen, ein schiffsspezifischer Abfallbewirtschaftungsplan oder ein Umweltmanagementsystem sein. Eine ausdrückliche Ausnahmeregelung enthält der Anhang etwa für Fahrgastschiffe, die in Sondergebieten nach Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen verkehren, soweit es um das genannte Kriterium zur Abwasseraufbereitungsanlage geht. • In der Praxis bedeutet dies, dass Häfen und Hafenbehörden Gebührenermäßigungen nicht frei, sondern nach einem unionsweit vorgegebenen Kriterienkatalog bewerten müssen. Schiffe können Vorteile bei den Abfallgebühren erlangen, wenn sie insbesondere Abfälle an Bord trennen, Verpackungen und Einwegkunststoffe reduzieren oder weitergehende technische und betriebliche Umweltmaßnahmen nachweisen. Die Verordnung fördert damit standardisierte Nachweisverfahren und setzt wirtschaftliche Anreize für abfallarme und umweltverträgliche Schiffsbetriebe.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hafenauffangeinrichtungen/Hafenbehörden: • Pflicht: Die verbindlichen Kriterien des Anhangs Abschnitt 1 bei der Berechnung verringerter Gebühren berücksichtigen. • Pflicht: Für zusätzliche Anreize fakultative Kriterien des Anhangs Abschnitt 2 nach einheitlicher Methodik berücksichtigen, soweit dies vorgesehen wird. • Pflicht: Geeignete Prüfmittel und Nachweise zur Bewertung der Kriterien anerkennen und in die Gebührenentscheidung einbeziehen. • Empfehlung: Klare, standardisierte Prüf- und Dokumentationsverfahren für die Nachweisführung vorsehen. Schiffsbetreiber/Reedereien: • Pflicht: Für Gebührenvorteile die maßgeblichen Kriterien durch geeignete betriebliche, technische oder organisatorische Maßnahmen erfüllen. • Pflicht: Erforderliche Nachweise wie Abfallabgabebescheinigungen, Klassenzeugnisse, Typgenehmigungsunterlagen oder Abfallbewirtschaftungspläne bereithalten. • Pflicht: Bei verbindlichen Kriterien insbesondere die Abfalltrennung an Bord und die Entladung in geeigneten Hafenauffangeinrichtungen sicherstellen. • Empfehlung: Umweltbezogene Beschaffung, Recycling an Bord und die vollständige Abgabe von Abfällen und Abwasser in Hafenauffangeinrichtungen systematisch in das Bordmanagement integrieren. Schiffsführung/Bordbetrieb: • Pflicht: Die praktische Umsetzung der Abfalltrennung, Sammlung, Dokumentation und Entladung entsprechend den einschlägigen Bordverfahren sicherstellen. • Pflicht: Betriebsaufzeichnungen wie Öltagebuch oder Nachweise zur Abgabe von Abfällen und Abwasser ordnungsgemäß führen. • Pflicht: Vorhandene technische Systeme, etwa Öl-/Wasserabscheider oder Abwasseraufbereitungsanlagen, bestimmungsgemäß betreiben. • Empfehlung: Die Nachweisführung frühzeitig auf den nächsten Hafenanlauf abstimmen, um Gebührenermäßigungen ohne Verzögerung geltend machen zu können.